Witwerrenten, Änderungen ab 01.01.1986

Verstirbt ein Ehepartner, hat die bzw. der Überlebende im Regelfall einen Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente. Der Anspruch besteht für Frauen und Männer gleichermaßen. Allerdings sahen die rentenrechtlichen Rechtsvorschriften, welche bis zum 31.12.1985 Gültigkeit hatten, einen Anspruch für Witwer – also Männer – auf eine Hinterbliebenenrente nur dann vor, wenn die verstorbene Ehefrau vor ihrem Tod den überwiegenden Unterhalt im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand bestritten hatte. Witwen – also die hinterbliebenen Ehefrauen – hatten hingegen stets einen Anspruch auf eine Witwenrente. Daher spricht man davon, dass Witwer nach dem bis einschließlich 31.12.1985 geltendem Rentenrecht einen bedingten Anspruch auf eine Witwerrente hatten, während den Witwen ein unbedingter Anspruch auf eine Witwenrente zugesprochen wurde.

Die Ungleichbehandlung zwischen Frauen und Männern wurde mit dem Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (kurz: HEZG), welches zum 01.01.1986 in Kraft getreten ist, abgeschafft. Seitdem besteht für Witwen und Witwer gleichermaßen ein Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente, sofern hierfür die geforderten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden – s. hierzu: Kleine Witwenrente, kleine Witwerrente und Große Witwenrente, große Witwerrente.

Ehefrau verstarb vor dem 01.01.1986

Sofern die Ehefrau vor dem 01.01.1986 verstarb, gilt noch die „alte“ Regelung. Das bedeutet, dass in diesen Fällen zu prüfen ist, ob die Ehefrau vor ihrem Tod den überwiegenden Unterhalt bestritten hat. Nur unter dieser Voraussetzung konnten die Witwer einen Anspruch auf eine Witwerrente realisieren. Diese Regelung wurde nach Einführung des Sechsen Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – in § 303 Satz 1 1. Alternative SGB VI aufgenommen.

Übereinstimmende Erklärung der Ehegatten

Den Ehegatten wurde nach Einführung des HEZG bis einschließlich 31.12.1988 die Möglichkeit eingeräumt, dass für sie weiterhin die bis 31.12.1985 geltende Rechtslage gelten kann. Hierzu war eine übereinstimmende Erklärung beider Ehegatten erforderlich. Sofern Ehegatten von diesem Recht Gebrauch gemacht haben, gilt für sie weiterhin das bis 31.12.1985 geltende Recht bezüglich der Hinterbliebenenrenten uneingeschränkt weiter.

Wurde eine übereinstimmende Erklärung der Ehegatten abgegeben, dass das bis 31.12.1985 geltende Recht weiterhin gelten soll, hat in dem Fall, in dem der Ehemann zuerst verstirbt, die Witwe einen uneingeschränkten Anspruch auf eine Witwenrente. In diesen Fällen gilt auch keine Hinzuverdienstgrenze. Egal, wie hoch ein evtl. Einkommen der Witwe ist, erfolgt keine Einkommensanrechnung und somit keine Rentenkürzung.

Verstirbt allerdings nach der Abgabe einer Ausübung des Erklärungsrechts zuerst die Ehefrau, hat der Witwer nur dann einen Anspruch auf eine Witwerrente, wenn die Ehefrau zuletzt den überwiegenden Unterhalt geleistet hat. Das bedeutet, dass dieser Tatbestand im Falle einer Rentenantragstellung vom zuständigen Rentenversicherungsträger geprüft werden muss. Sollte der Witwer einen Anspruch auf die Witwerrente haben, da die Voraussetzungen hierfür erfüllt werden, gilt hier ebenfalls keine Hinzuverdienstgrenze. Die Rente wird also in voller Höhe ausgezahlt, unabhängig davon, wie hoch ein eventuell vorhandenes Einkommen des Witwers ist.

Überwiegender Unterhalt bestritten

Der überwiegende Unterhalt muss von der Ehefrau im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor deren Tod bestritten worden sein. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beginnt der letzte wirtschaftliche Dauerzustand mit der letzten wesentlichen Änderung, die in den wirtschaftlichen Verhältnissen vor dem Tode der Verstorbenen eingetreten ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich durch Arbeitsaufnahme, Arbeitsaufgabe oder durch den Beginn einer Rente die Nettoeinkünfte erhöhen oder vermindern. Dabei sollte allerdings der letzte wirtschaftliche Dauerzustand zirka ein Jahr umfassen um zu vermeiden, dass Zufallsergebnisse berechnet werden.

Wurde der letzte wirtschaftliche Dauerzustand ermittelt, muss überprüft werden, ob die Frau auch den überwiegenden Unterhalt geleistet hat. Dafür ist zunächst entsprechend § 1360a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Familienunterhalt zu ermitteln. Hat die Frau mehr als die Hälfte des gesamten Familienunterhalts mit ihrem Nettoeinkommen aufgebracht, ist die Voraussetzung des überwiegenden Unterhalts erfüllt.

Zum Familienunterhalt gelten neben den verfügbaren Nettoeinkünften, z. B. aus Arbeitseinkommen, Mieten, Zinserträgen usw., auch der Wert der Haushaltsführung und der Wert einer evtl. Kinderbetreuung.

Rentenberater als kompetente Ansprechpartner

Registrierte Rentenberater sind kompetente Ansprechpartner im gesamten Rentenrecht der Gesetzlichen Rentenversicherung, die unabhängig von den Versicherungsträgern arbeiten und ihre Mandanten beraten. Auch zu allen Fragen zu den Hinterbliebenenrenten stehen die Rentenberater gerne zur Verfügung und prüfen evtl. Rentenansprüche.

Jeder Rentenbescheid sollte durch einen registrierten Rentenberater überprüft werden, ob dieser korrekt erlassen und berechnet wurde. Nur dadurch haben die Rentner die Sicherheit, dass sie keine finanziellen Einbußen hinnehmen müssen und die Rente erhalten, die ihnen zusteht (s. auch: Renten wurden falsch berechnet).

Kontaktieren Sie die Rentenberater Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein mit Ihrem Anliegen.

Kontakt zum Rentenberater »

Weitere Artikel zum Thema: