Vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten erhalten Rente

Witwen- und Witwerrenten werden grundsätzlich nur dann geleistet, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners eine Ehe (bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft) bestand. Wurde eine Ehe zum Zeitpunkt des Todes bereits geschieden, hat der noch lebende (geschiedene) Ehegatte gegebenenfalls einen Anspruch auf eine Erziehungsrente, sofern Kinder erzogen werden.

§ 243 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – enthält eine Sonderregelung, nach der eine Witwenrente und Witwerrente auch an geschiedene Ehegatten geleistet werden kann. Grundvoraussetzung ist allerdings, dass die Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden wurde. Eine Witwenrente bzw. Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten wird entweder als kleine oder als große Witwen-/Witwerrente gezahlt.

Anspruchsvoraussetzungen

Kleine Witwenrente/kleine Witwerrente

Ein Anspruch auf die kleine Witwen-/Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten wird nach § 243 Abs. 1 SGB VI geleistet, wenn

  • die Scheidung, Nichtigkeit oder Aufhebung der Ehe nach dem bis 30.06.1977 geltenden Eherecht erfolgt ist,
  • der (geschiedene Ehegatte) nach dem 30.04.1942 verstorben ist,
  • eine Wiederheirat bzw. erneute Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht erfolgt ist,
  • der Verstorbene die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und
  • unterhaltsrechtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden.

Die kleine Witwenrente/kleine Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten wird nicht wie die „normale“ kleine Witwenrente/Witwerrente auf die Dauer von 24 Kalendermonaten nach dem Todesmonat beschränkt.

Auflösung der Ehe bis 30.06.1977

Mit dem 01.07.1977 trat das „Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) in Kraft. Daher ist Grundvoraussetzung für die Gewährung einer Witwen-/Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten, dass die Ehe nach dem bis zum 30.06.1977 geltenden Ehegesetz geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde.

Wurde eine Ehe nach dem 30.06.1977 aufgelöst, besteht auf die abgeleitete Witwen-Witwerrente keine Erfordernis mehr. Seit dem 01.07.1977 ist ein Versorgungsausgleich im Falle der Auflösung einer Ehe durchzuführen. Dies führt beim geschiedenen Ehegatten zu einem eigenständigen Versichertenrentenanspruch.

Allgemeine Wartezeit

Zur Gewährung einer Witwenrente/Witwerrente nach dem vor dem 01.07.1977 geschiedenen Ehegatten muss der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die allgemeine Wartezeit ist eine Mindest-Vorversicherungszeit und beträgt fünf Jahre bzw. 60 Kalendermonate.

Unterhaltsrechtliche Anspruchsvoraussetzungen

Um die unterhaltsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Witwen-/Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten zu erfüllen, muss der verstorbene Versicherte entweder

  • im letzten Jahr vor dessen Tod tatsächlich Unterhalt geleistet haben,
  • im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod verpflichtet gewesen sein, Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes zu zahlen oder
  • im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod verpflichtet gewesen sein, aus sonstigen Gründen Unterhalt zu leisten.

Der Punkt, dass der Verstorbene im letzten Jahr vor dessen Tod tatsächlich Unterhalt geleistet hat ist dann erfüllt, wenn die Leistung des Unterhalts wirtschaftlichen Wert hatte. Die Berechnung des letzten Jahres vor dem Tod ist nach § 26 SGB X in Verbindung mit den §§ 187 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorzunehmen. Die Frist des letzten Jahres endet damit mit dem Todestag. Ein wirtschaftlicher Wert der Unterhaltsleistung liegt entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dann vor, wenn der Unterhalt mindestens in Höhe von einem Viertel der für den Wohnsitz des geschiedenen Ehegatten gültigen Regelsatzes der Sozialhilfe entspricht.

Der Punkt, dass im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten diese bzw. dieser nach den Vorschriften des Ehegesetzes Unterhalt leisten musste, bestimmt sich nach dem Ehegesetz (1946). Das Eherecht, welches bis 30.06.1977 Gültigkeit hatte, ließ einen Unterhaltsanspruch nach der Verschuldensfrage entstehen. Das bedeutet, dass der Ehegatte, welcher entsprechend des Schuldspruchs des erkennenden Gerichts entweder die alleinige oder die überwiegende Schuld an der Scheidung getragen hat, dem anderen grundsätzlich Unterhalt leisten musste. Für den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten musste jedoch der unterhaltspflichtige Ehegatte im Sinne des § 59 Ehegesetz (1946) leistungsfähig und der unterhaltsberechtigte Ehegatte bedürftig im Sinne des § 58 Ehegesetz (1946) gewesen sein.

Leistungsfähigkeit im Sinne des § 59 Ehegesetz (1946) war dann gegeben, wenn durch die Unterhaltszahlungen seitens des verstorbenen und geschiedenen Ehegatten weder sein eigener angemessener Unterhalt noch der seiner vorrangig unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährdet war. Bedürftigkeit im Sinne des § 58 Ehegesetz (1946) war dann gegeben, wenn der geschiedene unterhaltsberechtigte Ehegatte mit den eigenen Einkünften nicht in der Lage war, seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Der angemessene Unterhalt orientierte sich an den Lebensverhältnissen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung.

Die Unterhaltsansprüche aus sonstigen Gründen sind beispielsweise dann gegeben, wenn diese aufgrund eines ausländischen Scheidungsurteils entstanden sind oder auf einen Ehevertrag beruhen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese „Unterhaltsansprüche aus sonstigen Gründen“ auch im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode des verstorbenen und geschiedenen Ehegatten noch Bestand hatten. Das bedeutet, dass die Witwen-/Witwerrente an geschiedene Ehegatten diesbezüglich dann nicht geleistet wird, wenn die Unterhaltsansprüche aus sonstigen Gründen nicht mehr gegeben waren, beispielsweise, wenn der Verstorbene wegen einer länger andauernden Arbeitslosigkeit oder Krankheit keinen Unterhalt mehr leisten konnte. Auch in diesem Punkt musste ein eventueller Unterhaltsanspruch aus sonstigen Gründen einen wirtschaftlichen Wert haben, also mindestens in Höhe von einem Viertel des Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 28 SGB XII) bestanden haben.

Die kleine Witwen-/Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten beträgt 25 Prozent einer Erwerbsminderungsrente.

Große Witwenrente/große Witwerrente

Ein Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten besteht nach § 243 Abs. 2 SGB VI, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die kleine Witwen-/Witwerrente erfüllt sind und darüber hinaus eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:

Der geschiedene Ehegatte

  • erzieht ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten (§ 243 Abs. 2 Nr. 4a SGB VI),
  • hat das 45. Lebensjahr vollendet (§ 243 Abs. 2 Nr. 4b SGB VI),
  • ist erwerbsgemindert (§ 243 Abs. 2 Nr. 4c SGB VI),
  • wurde vor dem 02.01.1961 geboren und ist im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI berufsunfähig (§ 243 Abs. 2 Nr. 4d SGB VI),
  • war am 31.12.2000 berufs- oder erwerbsunfähig und ist dies weiterhin ununterbrochen (§ 243 Abs. 2 Nr. 4e SGB VI).

Sofern der geschiedene Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist, beträgt die große Witwen-/Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten 60 Prozent einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Ist der Ehegatte ab dem 01.01.2002 verstorben, beträgt die Rente 55 Prozent einer Erwerbsminderungsrente.

Ausnahme bei geschiedenen Männern

Haben die geschiedenen Ehegatten bis einschließlich 31.12.1988 rechtswirksam erklärt, dass für sie das bis 31.12.1985 geltende Recht der Hinterbliebenenrente angewandt werden soll, ist eine Witwerrentenzahlung nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben. Gleiches gilt, wenn die geschiedene Ehefrau vor dem 01.01.1986 verstorben ist. Eine Zahlung der Witwerrente an den geschiedenen Ehemann ist nur dann möglich, wenn die geschiedene Ehefrau den überwiegenden Unterhalt des Mannes mit ihren Unterhaltszahlungen geleistet hat. Lesen Sie hierzu auch: Witwerrente nach Recht bis 31.12.1985.

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