Die Waisenrente nach § 48 SGB VI

Als Renten wegen Todes sehen die Leistungsvorschriften der Gesetzlichen Rentenversicherung die Gewährung von Waisenrenten vor. Die Rechtsgrundlage hierzu ist § 48 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, kurz: SGB VI.

Bei den Waisenrenten handelt es sich um Hinterbliebenenrenten. Das bedeutet, dass die Renten aus dem Versicherungskonto des Verstorbenen berechnet werden. Eine Waisenrente wird entweder als Halbwaisenrente oder als Vollwaisenrente gewährt.

Im April 2023 wurden insgesamt 263.676 Waisenrenten geleistet (258.877 Halbwaisenrenten und 4.799 Vollwaisenrenten).

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf eine Waisenrente besteht für Kinder nach § 48 SGB VI dann, wenn mindestens ein Elternteil verstirbt, der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt und das Kind eine bestimmte Altersgrenze nicht überschritten hat.

Kinder im Sinne der Waisenrente

Als Kinder im Sinne des § 48 SGB VI kommen alle leiblichen Kinder in Frage. Als leibliche Kinder zählen Kinder, die von dem verstorbenen Elternteil abstammen. Hierzu beschreibt § 1591 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass ein Kind von der Frau abstammt, die es geboren hat. § 1592 Nr. 1 BGB bestimmt, dass ein Kind von dem Mann abstammt, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war. Dies gilt auch dann, wenn durch den Tod des Mannes die Ehe aufgelöst wurde und das Kind innerhalb von 300 Tagen nach Auflösung der Ehe geboren wurde. Wird ein Kind außerhalb der Ehe geboren, gilt als Vater des Kindes derjenige, der entweder eine Vaterschaft wirksam anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB) oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde (§ 1592 Nr. 2 BGB).

Als Kinder gelten für die Gewährung einer Waisenrente auch Adoptivkinder, also Kinder, die vom verstorbenen Elternteil angenommen wurden.

Ebenfalls werden entsprechend § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI auch Stiefkinder als Kinder des Verstorbenen gewertet. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Stiefkind – also das Kind, welches vom Ehegatten/Lebenspartner des verstorbenen Versicherten in eine Ehe bzw. Lebenspartnerschaft eingebracht wurde – in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen wurde. Es muss also neben der räumlichen Bindung auch eine persönliche Bindung zwischen Stiefkind und Stiefelternteil vorhanden gewesen sein.

Auch Pflegekinder zählen nach § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI als Kinder im Sinne der Gewährung einer Waisenrente. Auch die Pflegekinder müssen in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen worden sein. Es muss ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis vorhanden gewesen sein; das bedeutet, es muss – wie bei leiblichen Kindern – ein Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsverhältnis bestanden haben.

Entsprechend § 48 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI gelten als Kinder im Sinne der Waisenrenten auch Enkel und Geschwister, wenn sie in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen oder vom Verstorbenen überwiegend unterhalten wurden. Enkel sind die Kinder, die von den Kindern des Versicherten abstammen. Geschwister sind Verwandte des Versicherten, wenn sie mindestens einen gemeinsamen Elternteil haben. Damit eine überwiegende Unterhaltsgewährung vorliegt ist es erforderlich, dass der Verstorbene mehr als die Hälfte des Unterhalts des Kindes geleistet hat.

Halbwaise, Vollwaise

Ein Kind zählt dann als Halbwaise, wenn ein Elternteil verstirbt und noch ein weiterer Elternteil vorhanden ist, der unbeschadet seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist. Wenn kein Elternteil mehr vorhanden ist, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, gilt das Kind als Vollwaise.

Liegen die weiteren Anspruchsvoraussetzungen vor, haben Halbwaisen einen Anspruch auf die Halbwaisenrente. Vollwaisen haben einen Anspruch auf die Vollwaisenrente.

Wartezeitrechtliche Voraussetzung

Als wartezeitrechtliche Voraussetzung wird bei den Waisenrenten gefordert, dass die allgemeine Wartezeit erfüllt wird. Die allgemeine Wartezeit ist vom Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes zu erfüllen und beträgt fünf Jahre bzw. 60 Kalendermonate. Auf die allgemeine Wartezeit werden folgende rentenrechtliche Zeiten angerechnet:

  • Kalendermonate mit freiwilligen und Pflicht-Beitragszeiten (§ 51 Abs. 1 SGB VI)
  • Kalendermonate mit Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB VI)
  • Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich (§ 52 Abs. 1 SGB VI)
  • Zeiten aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 52 Abs. 2 SGB VI)
  • Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder Lebenspartnern (§ 52 Abs. 1a SGB VI).

Altersgrenzen

Ein Anspruch auf die Waisenrenten besteht nur, bis die/der Waise ein bestimmtes Lebensalter nicht überschritten hat.

Grundsätzlich ist der Anspruch auf die Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gegeben. Bis zu dieser Altersgrenze spricht man von einem „unbedingten Waisenrentenanspruch“, die hier von der/dem Waisen keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Auch Einkünfte der/des Waisen haben keinen Einfluss auf die Zahlung der Rente.

Bis Vollendung 27. Lebensjahr

Über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres besteht dann ein Anspruch auf eine Waisenrente, wenn eine Schulausbildung oder eine Berufsausbildung, ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr abgeleistet wird oder eine Behinderung vorliegt. Für sogenannte Übergangszeiten besteht ein Waisenrentenanspruch.

Als Schulausbildung gilt der Besuch einer allgemein bildenden Schule und einer Fach- oder Hochschule. Vorausgesetzt wird hier, dass die Schulausbildung einen wöchentlichen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden erfordert.  Auch die Teilnahme einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist als Schulausbildung anzusehen.

Auch bei einer Berufsausbildung wird eine Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres geleistet. Auch hier muss der zeitliche Aufwand für die berufliche Ausbildung mehr als 20 Wochenstunden erfordern (vgl. § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB VI).

Wird ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr abgeleistet, wird die Waisenrente ebenfalls bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres geleistet. Bei einem freiwilligen sozialen Jahr werden ganztägig, überwiegend praktische Hilfstätigkeiten ausgeübt und mit Lernzielen verbunden. Diese Tätigkeiten finden in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, der Kinder- und Jugendhilfe, der Kultur- oder Denkmalpflege, der Gesundheitspflege und des Sports statt. Das freiwillige ökologische Jahr ist mit dem freiwilligen sozialen Jahr identisch, allerdings findet hier die Hilfstätigkeiten im Bereich des Natur- und Umweltschutzes statt.

Durch Leistungsverbesserungen wurde der Kreis der Waisenrentenberechtigten ab Juli 2015 erweitert. Ähnlich wie beim Kindergeldanspruch können ab Juli 2015 noch weitere nationale und internationale Freiwilligendienste einen Anspruch auf Waisenrente begründen. Damit wird das Recht der Waisenrente mit dem Steuerrecht harmonisiert. Bezieht ein Waise zum Zeitpunkt der Leistungsverbesserungen noch keine Rente und gehört nun zum anspruchsberechtigten Personenkreis, muss die Rente beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. Der Antrag muss bis spätestens 30.06.2016 gestellt werden, sofern der Rentenbeginn ab Juli 2015 gewünscht wird. Wird der Rentenantrag nach Juni 2016 gestellt, wird die Rente maximal 12 Kalendermonate rückwirkend ausgezahlt.

Sollte ein Waise außer Stande sein, wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung sich selbst zu unterhalten, besteht der Waisenrentenanspruch ebenfalls bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

In den genannten Fällen besteht auch in den Übergangszeiten – Übergang von Schul- zu Hochschulausbildung, Übergang von Schul- zu Berufsausbildung, zwischen zwei Ausbildungsabschnitten – ein Waisenrentenanspruch.

Nach Vollendung des 27. Lebensjahres

Nach Vollendung des 27. Lebensjahres besteht dann ein Waisenrentenanspruch, wenn die Schul- oder Berufsausbildung aufgrund der Ableistung eines Wehr- oder Zivildienstes oder eines gleichgestellten Dienstes unterbrochen oder verzögert wurde (vgl. § 48 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass sich die/der Waise nach Vollendung des 27. Lebensjahres auch noch in der Ausbildung befindet. Der Anspruch auf die Waisenrente verlängert sich dann um die Zeit des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes.

Waisenrenten werden zunächst befristet

Befindet sich die/der Berechtigte auf eine Waisenrente in Berufsausbildung oder einer Hochschulausbildung, wird die Rente zunächst befristet. Sollten über das Befristungsdatum die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Waisenrente vorliegen, kommt es zu einer weiteren Genehmigung der Rente, wobei die Befristung wiederholt werden kann.

Bei einer Berufsausbildung wird die Waisenrente auf den voraussichtlichen Prüfungstermin befristet.

Bei einer Hochschulausbildung wird die Waisenrente auf das voraussichtliche Ende der Hochschulausbildung befristet, wobei bei einem voraussichtlichen Ende:

  • im Sommersemester noch zwei Monate
  • im Wintersemester noch ein Monat

abgezogen werden/wird. Diese Befristungsregelung hat der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung getroffen (vgl. RVaktuell 01/2021).

Beginn und Ende des Waisenrentenanspruchs

Eine Waisenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Rente erfüllt sind. In diesem Zusammenhang gilt zu beachten, dass eine Waisenrente entsprechend § 99 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB VI nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat geleistet wird. Muss im Sterbemonat an den Verstorbenen keine Rente geleistet werden, beginnt der Anspruch auf die Waisenrente bereits mit dem Todestag.

Die Waisenrente endet entsprechend § 100 Abs. 3 Satz 1 SGB VI grundsätzlich mit dem Erreichen der Altersgrenze bzw. dem Ende eines Verlängerungstatbestandes (beispielsweise Schul- oder Berufsausbildung). Verstirbt die/der Waise, endet die Waisenrente mit dem Ende des Sterbemonats.

Während eines gesetzlichen Wehr- und Zivildienstes (bis 30.06.2011) konnte keine Waisenrente geleistet werden; dies gilt auch für den freiwilligen Wehrdienst, welcher für die Zeit ab 01.07.2011 möglich ist. Absolviert die/der Waise allerdings den ab 01.07.2011 möglichen Bundesfreiwilligendienst, kann weiterhin die Waisenrente gewährt werden.

Entfall der Einkommensanrechnung ab Juli 2015

Sollte ein Anspruch auf eine Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus bestehen, kam es bis Juni 2015 zu einer Einkommensanrechnung, sofern die/der Rentenberechtigte über ein eigenes Einkommen verfügte. Mit dem Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) hat der Bundestag am 25.02.2015 und der Bundesrat am 27.03.2015 die Einkommensanrechnung aufgehoben. Das heißt, dass Waisen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr einen vollen Anspruch auf die Halbwaisenrente bzw. Vollwaisenrente unabhängig von einem eigenen Einkommen haben. Von diesen Verbesserungen ab Juli 2015 profitieren etwa 16.500 Rentenberechtigte (am 31.12.2013 bezogen etwa 180.400 volljährige Versicherte eine Waisenrente; bei etwa 16.500 kam es zu einer Anrechnung von Einkommen).

Höhe der Waisenrenten

Eine Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent der Rente, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung betragen würde. Eine Vollwaisenrente wird in Höhe von 20 Prozent einer Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistet.

Krankenversicherungspflicht ab 2017 neu geregelt

Die Krankenversicherungspflicht von Waisenrentnern wurde ab dem 01.01.2017 neu geregelt. Hierfür wurde im Rahmen des E-Health-Gesetzes (Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen) mit § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V eine eigene Rechtsvorschrift geschaffen. Danach besteht eine Krankenversicherungspflicht, wenn ein Anspruch auf Waisenrente nach § 48 SGB VI besteht und diese Rente auch beantragt wurde. In diesem Zuge wurde auch eine Beitragsfreiheit eingeführt, welche solange besteht, wie ein Anspruch auf eine Familienversicherung nach § 10 SGB V gegeben ist. Damit sind Waisenrentner grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beitragsfrei; für Schüler, Studierende, Auszubildende oder Personen, die ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr absolvieren, erstreckt sich die Beitragsfreiheit sogar bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Diese Beitragsfreiheit gilt auch für den Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse individuell erhebt.

Näheres zu den Regelungen ab dem Jahr 2017 kann unter Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V nachgelesen werden.

Die „neue“ Krankenversicherungspflicht gilt analog auch für die Versicherungspflicht und Beitragspflicht bzw. -freiheit von Waisenrentnern in der Sozialen Pflegeversicherung.

Rechtsprechung

Urteil Bundessozialgericht vom 01.06.2017, Az. B 5 R 2/16 R

Wird die Ausbildung aufgrund der Erziehung eines Kindes aufgrund der Inanspruchnahme einer Elternzeit durch die Waise unterbrochen, führt dies zum Wegfall des Anspruchs auf Waisenrente. Zu diesem Ergebnis kam das Bundessozialgericht mit Urteil vom 01.06.2017, Az. B 5 R 2/16 R.

In dem vom Bundessozialgericht zu beurteilenden Fall nahm eine Waise (Bezieherin einer Halbwaisenrente) Elternzeit in Anspruch. Die Waisenrente selbst wurde ursprünglich bis zum Ende der Ausbildung befristet. Aufgrund der Unterbrechung der Ausbildung durch die Elternzeit hatte der zuständige Rentenversicherungsträger den Bescheid über die Waisenrente aufgehoben und die Rente erst mit der Fortsetzung der Ausbildung wieder bewilligt.

Das Bundessozialgericht schloss sich der Argumentation des Rentenversicherungsträgers an, der seine Vorgehensweise damit begründet, dass § 48 Abs. 4 SGB VI (in der ab 01.08.2004 geltenden Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes) regelt, dass die Ausbildungsunterbrechung aufgrund der Elternzeit zum Wegfall des Rentenanspruchs führt. Von daher hat der Gesetzgeber die Elternzeit bewusst nicht als unschädlichen Unterbrechungstatbestand aufgeführt.

Nur in den Fällen, in denen die Ausbildung mit einem Zeitaufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden fortgeführt weitergeführt wird oder der Zeitraum zwischen dem Ende der Mutterschutzfrist und der Wiederaufnahme der Ausbildung nicht mehr als vier Kalendermonate beträgt, kommt für eine volljährige Waise auch während der Elternzeit ein Anspruch auf eine Waisenrente in Betracht.

Urteil Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 14.06.2022, Az. L 14 R 693/20

Mit Urteil vom 14.06.2022 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 14 R 693/20) entschieden, dass kein Anspruch auf eine Vollwaisenrente besteht, wenn die Pflegeeltern verstorben sind, die leiblichen Eltern jedoch noch leben.

Der Kläger, dessen leibliche Eltern noch leben, kam direkt nach der Geburt zu Pflegeeltern. Als der Pflegevater verstorben ist, bewilligte der Rentenversicherungsträger eine Halbwaisenrente. Als auch die Pflegemutter verstorben ist, wurde die Vollwaisenrente beantragt, jedoch vom Rentenversicherungsträger abgelehnt. Gegen diese Ablehnung erfolgte eine sozialgerichtliche Klage beim Sozialgericht Düsseldorf. Das Sozialgericht Düsseldorf (erste sozialgerichtliche Instanz) gab dem Kläger Recht und bestätigte den Anspruch auf die Vollwaisenrente. Gegen diese Entscheidung ging der Rentenversicherungsträger in Berufung, weshalb das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (zweite sozialgerichtliche Instanz) über den Sachverhalt entscheiden musste.

Die Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hoben das Urteil des Sozialgerichts auf und kamen zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Vollwaisenrente hat. Nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI besteht ein Anspruch auf die Vollwaisenrente nur dann, wenn das Kind keinen Elternteil mehr hat, der ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist. Diese Anspruchsvoraussetzung wird vom Kläger nicht erfüllt, da er dem Grunde nach noch unterhaltspflichtige Eltern hat und somit nicht als Vollwaise gilt.

Es ist nicht der gesetzgeberische Wille, dass nach Versterben beider Pflegeelternteile die Pflegekinder einen Anspruch auf eine Vollwaisenrente haben und zugleich ein grundsätzlicher Unterhaltsanspruch gegen die leiblichen Eltern besteht. Insoweit wären sie doppelt abgesichert.

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