Beginn einer Altersrente

§ 99 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – regelt den Beginn einer Altersrente. Absatz 1 dieser Rechtsvorschrift setzt für die Festlegung des Rentenbeginns voraus, dass zum einen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und zum anderen der Antrag auf die Rente rechtzeitig gestellt wird.

Die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Altersrente hängen von verschiedenen Faktoren ab. Die einzelnen Altersrenten – z. B. die Regelaltersrente, die Altersrente für Frauen, die Altersrente für langjährig Versicherte, usw. – haben unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen. Zudem ist aufgrund zahlreicher Übergangsregelungen das Geburtsdatum für den möglichen Beginn der einzelnen Altersrenten relevant. Folgend soll erläutert werden, wann eine Altersrente beginnt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen hierfür grundsätzlich erfüllt werden.

Rechtzeitige Antragstellung

Wird der Antrag auf die Rente rechtzeitig gestellt, wird die Rente mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen geleistet. Rechtzeitig wird eine Rente in diesem Sinne dann beantragt, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).

Beispiel:

Ein Versicherter erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen am 04.05.2010. Der Antrag auf die Rente wird am 19.05.2010 gestellt.

Konsequenz:

In diesem Fall beginnt die Rente am 01.06.2010. Eine Antragstellung wäre bis zum 31.08.2010 möglich gewesen, um als „rechtzeitige Antragstellung“ gewertet zu werden.

Eine Ausnahme ergibt sich, wenn ein Versicherter das maßgebende Lebensjahr, welches für eine Altersrente relevant ist, am letzten Tag eines Monats vollendet. In diesem Fall beginnt die Altersrente, sofern diese rechtzeitig beantragt wird, bereits mit dem Ersten des Folgemonats.

Beispiel:

Ein Versicherter ist am 01.09.1950 geboren. Er vollendet daher am 31.08.2010 sein 60. Lebensjahr.

Konsequenz:

Die Rente beginnt in diesem Fall bereits am 01.09.2010, sofern die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente ab 60 Jahren vorliegen und die Rente bis spätestens 30.11.2010 beantragt wird.

Verspätete Antragstellung

Wird die Altersrente nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, gilt dies als verspätete Antragstellung. Die Rente beginnt in diesen Fällen frühestens mit dem Ersten des Antragsmonats.

Beispiel:

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Regelaltersrente werden am 19.03.2010 erfüllt. Der Antrag wird allerdings erst am 15.08.2010 gestellt.

Konsequenz:

Die Altersrente wird – obwohl die Anspruchsvoraussetzungen hierfür grundsätzlich bereits ab 19.03.2010 erfüllt sind – nicht bereits ab 01.04.2010 (Zahlung bei rechtzeitiger Antragstellung) sondern erst ab 01.08.2010 geleistet.

Rentenbeginn, wenn sich die Rentenhöhe ändert

Rentenbeginn bei Wiedergewährung

Wird eine Rente wieder (erneut) gewährt, ist für die Festsetzung des Rentenbeginns § 99 Abs. 1 SGB VI maßgebend. Um eine Wiedergewährung handelt es sich, wenn ein Anspruch auf eine Rente dem Grunde nach entfällt. Dies ist bei den Altersrenten dann der Fall, wenn die Hinzuverdienstgrenze für die Rente in Höhe von einem Drittel überschritten wird (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).

Beispiel:

Ein Versicherter bezieht eine Altersfrührente als Vollrente. In der Zeit von April bis Juni 2010 überschreitet er aufgrund einer Beschäftigung die Hinzuverdienstgrenze für die Rente in Höhe von einem Drittel. Der Anspruch auf die Altersrente endet daher.

Sofern der Versicherte die Altersrente entsprechend § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI wieder rechtzeitig beantragt, wird die Rente ab Juli 2010 wieder geleistet.

Rentenbeginn bei Rentenerhöhung

Eine höhere Rente beginnt grundsätzlich mit dem Kalendermonat, zu dessen die Anspruchsvoraussetzungen hierauf erfüllt sind. Diese ist allerdings rechtzeitig – also innerhalb von drei Monaten nach Anspruchsbeginn - zu beantragen. Wird der Antrag später gestellt, wird die höhere Rente mit Beginn des Antragsmonats geleistet.

Um eine höhere Rente handelt es sich dann, wenn die Rente in einer höheren Teilrente bzw. in Höhe einer Vollrente im Vergleich zur bisher bezogenen Rente geleistet werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Hinzuverdienst reduziert und damit die relevante Hinzuverdienstgrenze nicht mehr überschritten wird.

Rentenbeginn bei Rentenminderung

In den Fällen, in denen sich der Anspruch auf eine Rentenzahlung mindert, wird der geminderten Zahlbetrag mit Beginn des Kalendermonats geleistet, zu dem die Änderung wirksam ist. Bei den Altersfrührenten ist dies dann der Fall, wenn aufgrund des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nur noch ein Anspruch auf eine geringere Teilrente besteht.

Beispiel:

Ein Versicherter bezieht eine Altersfrührente als Vollrente. Ab dem 01.02.2010 übt er eine Beschäftigung aus und überschreitet bis einschließlich 30.04.2010 die zulässige Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente (400,00 Euro), jedoch nicht die individuelle Hinzuverdienstgrenze für die Altersrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente.

Konsequenz:

Im April 2010 wird die Rente als Teilrente in Höhe von zwei Dritteln geleistet (im Februar und März 2010 wird die Rente aufgrund des zulässigen zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze noch als Vollrente gezahlt). Sie hierzu auch: Altersvollrente | Altersteilrente.

Antragsverfahren durch registrierte Rentenberater

Registrierte Rentenberater führen ein Rentenantragsverfahren für Ihre Mandanten durch. Kontaktieren Sie daher die Rentenberater Helmut Göpfert oder Marcus Kleinlein, sofern Sie Ihre Rente beantragen möchten.

Die Rentenbescheide, die der Rentenversicherungsträger erstellt, sollten durch einen Rentenberater überprüft werden. Sie stellen fest, ob diese korrekt nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet wurden. Lesen Sie hierzu: Rentenverlust durch falsche Rentenbescheide.

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