Anhebung Altersgrenze für Rentenabschläge bei Erwerbsminderung

Wird eine Altersrente vor Erreichen einer bestimmten Altersgrenze in Anspruch genommen, werden Rentenabschläge bis maximal 10,8 Prozent seitens des Rentenversicherungsträgers berechnet. Diese Rentenabschläge führte der Gesetzgeber mit Wirkung ab 01.01.2001 ein, um Ausweichreaktionen der Versicherten von einer Altersrente in die Erwerbsminderungsrente zu vermeiden. Hintergrund war die Erhöhung des frühestmöglichen (abschlagsfreien) Beginns einer Altersrente.

Ab dem Jahr 2012 wird erneut die Regelaltersgrenze vom derzeit vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr erhöht. Damit geht erneut auch die Erhöhung des Alters für eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente einher.

Bislang lag die Altersgrenze für die abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente beim vollendeten 63. Lebensjahr. Diese Altersgrenze für die abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente wird schrittweise auf das vollendete 65. Lebensjahr hinausgeschoben. Der Abschlag beträgt jedoch auch künftig maximal 10,8 Prozentpunkte.

Schrittweise Erhöhung

Ab dem Jahr 2012 wird das Alter, ab dem die abschlagsfreie Inanspruchnahme einer Erwerbsminderungsrente beansprucht werden kann, wie folgt auf das 65. Lebensjahr angehoben:

Beginn der EM-Rente/Jahr Beginn EM-Rente/Monat Rente ohne Abschlag/Jahre Rente ohne Abschlag/Monate
vor 2012 Jan. bis Dez. 63 0
2012 Januar 63 1
2012 Februar 63 2
2012 März 63 3
2012 April 63 4
2012 Mai 63 5
2012 Juni bis Dez. 63 6
2013 Jan. bis Dez. 63 7
2014 Jan. bis Dez. 63 8
2015 Jan. bis Dez. 63 9
2016 Jan. bis Dez. 63 10
2017 Jan. bis Dez. 63 11
2018 Jan. bis Dez. 64 0
2019 Jan. bis Dez. 64 2
2020 Jan. bis Dez. 64 4
2021 Jan. bis Dez. 64 6
2022 Jan. bis Dez. 64 8
2023 Jan. bis Dez. 64 10
2024 Jan. bis Dez. 65 0

Auch Zurechnungszeit wird verlängert

Zunächst sollte die Zurechnungszeit unverändert bis zum 60. Lebensjahr berücksichtigt werden. Allerdings hat der Gesetzgeber diesbezüglich einige Änderungen/Verbesserungen umgesetzt. Ziel ist, dass bei der Berechnung einer Erwerbsminderungsrente die Zurechnungszeit bis vollendeten 67. Lebensjahr – als bis zur künftigen Regelaltersgrenze (einheitlich für alle Versicherten ab Geburtsjahrgang 1964) – berücksichtigt wird.

Die Zurechnungszeit hat die Auswirkung, dass Versicherte – vor allem wenn die Erwerbsminderung in jungen Jahren eintritt – keine extrem niedrige Rente erhalten. Rentenrechtlich wird unterstellt, dass der Versicherte ab dem Eintritt der Erwerbsminderung bis zum (künftig) 67. Lebensjahr Entgeltpunkte erwirtschaftet hätte. Für die Zurechnungszeit werden jährlich die bis Eintritt der Erwerbsminderung durchschnittlich jährlich erreichten Entgeltpunkte gutgeschrieben. Bei den betroffenen Versicherten wird also bei der Rentenberechnung zusätzlich eine bestimmte Entgeltpunktzahl berücksichtigt, welche die Erwerbsminderungsrente – teilweise enorm – erhöht.

Ab dem 01.07.2014 wurde im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes die Zurechnungszeit auf das vollendete 62. Lebensjahr verlängert.

Eine weitere Verbesserung – konkret die schrittweise Verlängerung auf das vollendete 65. Lebensjahr – sollte ab dem Jahr 2018 mit dem EM-Leistungsverbesserungsgesetz erfolgen. Im Rahmen dieser Leistungsverbesserung wurde im Jahr 2018 die Zurechnungszeit bereits bis zum vollendeten 62. Lebensjahr und drei Monate berücksichtigt.

Nachdem im Jahr 2018 nochmals die Zurechnungszeiten bei den Erwerbsminderungsrenten in der politischen Diskussion standen, wurde die ursprünglich geplante Verlängerung auf das 65. Lebensjahr nochmals erweitert. Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wird geregelt, dass die Zurechnungszeit bis zur künftigen Regelaltersgrenze vom vollendeten 67. Lebensjahr verlängert wird. Diese Verlängerung erfolgt ebenfalls schrittweise und ist im Jahr 2031 abgeschlossen.

Zunächst wurde ab dem Jahr 2019 die Zurechnungszeit bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und acht Monaten verlängert.

Folgender Tabelle kann entnommen werden, welche Zurechnungszeit bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt wird.

Bei Beginn der Rente Zurechnungszeit bis
Jahre Monate
2018 62 3
2019 65 8
2020 65 9
2021 65 10
2022 65 11
2023 66 0
2024 66 1
2025 66 2
2026 66 3
2027 66 4
2028 66 6
2029 66 8
2030 66 10
ab 2031 67 0

Ab dem Jahr 2031 (Beginn der Rente) gilt dann einheitlich die Zurechnungszeit bis zum vollendeten 67. Lebensjahr.

Fazit

Bis zum Jahr 2001 konnten die Renten wegen Erwerbsminderung abschlagsfrei in Anspruch genommen werden. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente ab dem Jahr 2002 wird der abschlagsfreie Beginn schrittweise angehoben.

Ab dem Jahr 2024 können schließlich die Erwerbsminderungsrenten erst ab einem Alter von 65 Jahren abschlagsfrei beansprucht werden. Die Abschläge bleiben allerdings weiterhin bei maximal 10,8 Prozent begrenzt.

Während die Zurechnungszeit bis zum Jahr 2031 schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr erhöht wird, bleibt der abschlagsfreie Beginn der Erwerbsminderungsrente (gilt ab dem Jahr 2024) beim vollendeten 65. Lebensjahrs.

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