Anhebung Altersgrenze nach § 37 und 236a SGB VI

Bisher war die Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei möglich. Die vorzeitige Inanspruchnahme konnte von Versicherten bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres gewählt werden, wenn Rentenabschläge (0,3 Prozent je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme) in Kauf genommen wurden.

Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird für Versicherte des Geburtsjahrganges 1952 und später die Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Rente schrittweise vom 63. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr angehoben. Parallel wird die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme vom 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr angehoben.

Versicherte
Geburtsmonat
Geburtsjahr

Anhebung um Monate auf Alter Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
Jahr Monat Jahr Monat
01/1952 1 63 1 60 1
02/1952 2 63 2 60 2
03/1952 3 63 3 60 3
04/1952 4 63 4 60 4
05/1952 5 63 5 60 5
06 - 12/1952 6 63 6 60 6
1953 7 63 7 60 7
1954 8 63 8 60 8
1955 9 63 9 60 9
1956 10 63 10 60 10
1957 11 63 11 60 11
1958 12 64 0 61 0
1959 14 64 2 61 2
1960 16 64 4 61 4
1961 18 64 6 61 6
1962 20 64 8 61 8
1963 22 64 10 61 10
1964 24 65 0 62 0

Mit dieser Regelung verbleibt es bei den maximalen Rentenabschlägen von 10,8 Prozent bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Rentenbescheid prüfen lassen

Es wird dringen empfohlen, die Rentenbescheide, die die gesetzlichen Rentenversicherungsträger erlassen, durch registrierte Rentenberater prüfen zu lassen. Möchten Sie die Sicherheit haben, dass Ihre Rente korrekt berechnet ist und Sie auch die Rente bekommen, die Ihnen nach den gesetzlichen Vorschriften zusteht, so setzen Sie sich bitte mit einem registrierten Rentenberater in Verbindung. Dieser prüft für Sie die Rente kompetent und unabhängig von den Versicherungsträgern.

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