BSG urteilte im Zusammenhang mit einer bewilligten Zeitrente

Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet. Nach Satz 4 am angegebenen Ort können die Renten jedoch als Dauerrenten – also unbefristet – geleistet werden, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.

Das Bundessozialgericht musste am 29.03.2006 ein Urteil (Az. B 13 RJ 31/05) sprechen, da eine Klägerin anstatt der genehmigten Zeitrente vom Rentenversicherungsträger eine Dauerrente bewilligt haben wollte.

Die im Jahr 1950 geborene Klägerin erlitt im Alter von 27 Jahren eine Unfall, bei dem das linke Kniegelenk geschädigt wurde. Sie stellte aufgrund der Knieschädigung im Juni 2002 einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente, die ihr für die Zeit ab Oktober 2002 vom zuständigen Rentenversicherungsträger auch bewilligt wurde. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde jedoch nur befristet und nicht als Dauerrente bewilligt, weshalb sie den sozialgerichtlichen Klageweg beschritt.

Der Rentenversicherungsträger begründete seine Entscheidung, die Rente nur als Zeitrente zu gewähren damit, dass nach den angefertigten medizinischen Untersuchungsbefunden es nicht unwahrscheinlich sei, dass – gegebenenfalls durch eine Implantation einer Kniegelenksendoprothese – die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Im Klageverfahren begründete die Klägerin ihre Forderung nach einer Dauerrente damit, dass bei ihr eine Behebung der Erwerbsminderung als unwahrscheinlich anzusehen ist. Insbesondere die Implantation eines künstlichen Kniegelenks ist mit Risiken verbunden, die sie nicht dulden muss.

Urteil des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht bestätigte mit Urteil vom 29.03.2006 (Az. B 13 RJ 31/05) die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, die Rente der Klägerin als Zeitrente zu bewilligen.

Nach der Begründung des Urteils ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Erwerbminderung bei der Klägerin wieder behoben werden kann. Dabei merkten die Richter an, dass der Rentenversicherungsträger die Frage nach einer evtl. Behebung der Erwerbsminderung prognostisch vornehmen muss. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Versicherte eine grundsätzlich mögliche Operation auch tatsächlich durchführen lässt. Vielmehr sind die Besserungsaussichten nach allen zur Verfügung stehenden therapeutischen Möglichkeiten zu beurteilen.

Pflicht zur Duldung einer Operation

Ob entsprechende Therapiemöglichkeiten bestehen, ist ausschließlich nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu beurteilen. In diese Entscheidung sind also auch mögliche Operationen einzubeziehen und zwar unabhängig davon, ob diese von der Versicherten geduldet werden oder nicht. Hier merkte das Bundessozialgericht an, dass die Frage einer Duldungspflicht nur im Bereich der Mitwirkungsobliegenheiten nach den §§ 60 ff. SGB I relevant ist. Eine Nichtbefolgung der Mitwirkungspflichten führen allein zu verfahrensrechtlichen Konsequenzen, wobei ein materiell-rechtlicher Anspruch vorausgesetzt werden muss. Die Rechtsvorschrift des § 102 SGB VI regelt gerade einen materiell-rechtlichen Anspruch.

Da § 102 SGB VI ausdrücklich auf die Unwahrscheinlichkeit der Behebung der Erwerbsminderung abstellt, ist der „Entschluss“ zu bzw. die Duldung einer Operation der Versicherten irrelevant. Solange die grundsätzliche Möglichkeit dazu besteht, dass das Leistungsvermögen der Versicherten unter Berücksichtigung der anerkannten Behandlungsmethoden wieder hergestellt werden kann und auch im Einzelfall keine Kontraindikation vorliegt, ist von einer Unwahrscheinlichkeit der Behebung der Leistungsminderung nicht auszugehen.

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