Bundestag beschließt mit 3. SGB-VI-Änderungsgesetz Rentengarantieklausel

Sollten die Löhne einmal sinken und es zu möglichen Rentenkürzungen kommen, sind Rentenkürzungen ausgeschlossen. Die gesetzliche Grundlage hierfür hat der Bundestag am 19.06.2009 mit dem 3. SGB-VI-Änderungsgesetz beschlossen. Mit dieser sogenannten Rentengarantieklausel hat der Gesetzgeber reagiert, um theoretisch notwendige Rentenkürzungen auszuschließen.

Anlass für den Beschluss des Bundestages war, dass verschiedene Medien um die Osterzeit 2009 berichteten, dass den etwa 20 Millionen Rentnern ab dem nächsten Jahr Rentenkürzungen drohen könnten. Bundesarbeitsminister Olaf Scholz hat darauf reagiert und sofort einen Gesetzesvorschlag ausarbeiten lassen, der Rentenkürzungen ausschließt. Das Bundeskabinett hat diesem Vorhaben bereits am 06.05.2009 zugestimmt (s. auch: Rentengarantieklausel vom Bundeskabinett beschlossen). Mit dem Beschluss des 3. SGB-VI-Änderungsgesetzes hat nun auch der Bundestag der Rentengarantieklausel zugestimmt.

Rentenkürzungen werden nicht erwartet

In diesem Jahr (2009) werden die Renten so extrem steigen, wie seit mehr als 10 Jahren nicht mehr. Die Rentner in den alten Bundesländern dürfen sich um eine Erhöhung ihrer Brutto-Rente ab Juli 2009 in Höhe von 2,41 Prozentpunkten freuen. Die Brutto-Renten der Rentner in den neuen Bundesländern werden sogar um 3,38 Prozentpunkte erhöht.

Trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise, womit die Medien mögliche Horrorszenarien bezüglich einer Rentenkürzung errechnet haben, rechnet die Bundesregierung nicht damit, dass eine Kürzung der Altersbezüge tatsächlich eintreten würde und die beschlossene Rentengarantieklausel tatsächlich zum Tragen kommt. Mit der beschlossenen Rentengarantieklausel soll in erster Linie das Vertrauen in die gesetzliche Rente gestärkt werden. Den gesetzlichen Ausschluss einer möglichen Rentenkürzung sieht die Bundesregierung auch als Zeichen der Solidarität der Jüngeren (also der Beitragszahler) an die Älteren (den Rentenempfängern).

Positiv auf die Höhe des Überweisungsbetrages wirkt sich für die Rentner zusätzlich die Absenkung des allgemeinen Krankenkassenbeitrags aus. Dadurch, dass der bundeseinheitliche Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung ab 01.07.2009 von 15,5 Prozent auf 14,9 Prozent gesenkt wird, ergibt sich für die Rentner (Kassenbeitrag wird von Rentnern und Rentenversicherungsträger je zur Hälfte getragen) eine um 0,3 Prozentpunkte geringere Beitragslast zur Krankenversicherung. Dies wirkt sich nochmals erhöhend auf den Überweisungsbetrag aus.

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