Die Altersrente für langjährig Versicherte | § 36 und § 236 SGB VI

Die Altersrente für langjährig Versicherte ermöglicht Versicherten der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch zu nehmen. Zur Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte sind jedoch im Vergleich zur Regelaltersrente erhöhte Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen.

Im April 2023 bezogen insgesamt 2.303.274 Versicherte die Altersrente für langjährig Versicherte.

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte besteht nach § 36 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – dann, wenn die Regelaltersgrenze, die das vollendete 67. Lebensjahr ist, erreicht wurde und gleichzeitig eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt wird.

Gleichzeitig muss entweder eine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bzw. selbstständige Tätigkeit mit Arbeitseinkommen aufgegeben werden bzw. das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen soweit reduziert werden, dass die entsprechenden Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden.

Persönliche Voraussetzung

Durch § 36 SGB VI wird als persönliche Voraussetzung die Vollendung des 67. Lebensjahres gefordert. Allerdings ist die Altersgrenze durch § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI noch mit Vollendung des 65. Lebensjahres beschrieben. Dies hat damit zu tun, dass im Rahmen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, mit dem die Regelaltersgrenze schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr erhöht wird (s. Regelaltersrente | Anhebung Regelaltersgrenze), auch die Altersgrenze für die Altersrente für langjährig Versicherte angehoben wird. Nicht betroffen von der Anhebung der Altersgrenze sind Versicherte, die vor dem 01.01.1949 (also bis einschließlich 31.12.1948) geboren wurden.

Näheres zur Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente für langjährig Versicherte können Sie unter: Altersrente für langjährig Versicherte | Altersgrenzen nachlesen.

Vorzeitige Inanspruchnahme

Sinn und Zweck der Altersrente für langjährig Versicherte ist, dass diese bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden kann. Dafür müssen allerdings Rentenabschläge (pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme 0,3 Prozentpunkte) in Kauf genommen werden.

Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte ist frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. In bestimmten Fällen kann diese Altersrente allerdings bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden. Dies können Sie auch unter: Altersrente für langjährig Versicherte | Altersgrenzen nachlesen.

Wartezeit von 35 Jahren

Wie bereits der Name der Rente aussagt, muss eine langjährige Vorversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt werden, damit auf die Altersrente für langjährig Versicherte ein Anspruch besteht. Diese Wartezeit beträgt 35 Jahre bzw. 420 Monate. Nach § 51 Abs. 3 SGB VI werden auf die Wartezeit von 35 Jahren alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Dies sind:

  • Kalendermonate mit Beitragszeiten – Zeiten mit vollwertigen Beiträgen oder beitragsgeminderten Zeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI)
  • Kalendermonate mit Anrechnungszeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB VI)
  • Kalendermonate mit Ersatzzeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB VI)
  • Kalendermonate mit Zurechnungszeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB VI)
  • Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI)
  • Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten bzw. Lebenspartnern (§ 52 Abs. 1a SGB VI)
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich (§ 52 Abs. 1 SGB VI)
  • Zeiten aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 52 Abs. 2 SGB VI)

Hinzuverdienstgrenze

Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung der Altersrente für langjährig Versicherte ist, dass die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Die Hinzuverdienstgrenze ist in § 34 Abs. 3 SGB VI beschrieben.

Die Hinzuverdienstgrenze beträgt (seit dem 01.07.2017) kalenderjährlich 6.300,00 Euro. Wird mit dem Hinzuverdienst diese Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, kommt es zur Auszahlung der vollen Rente. Wird die Hinzuverdienstgrenze von kalenderjährlich 6.300,00 Euro überschritten, wird der übersteigende Anteil zu 40 Prozent – und damit stufenlos – auf die Rentenzahlung angerechnet.

Als Besonderheit muss auch der sogenannte Hinzuverdienstdeckel beachtet werden, sofern die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro überschritten wird. Der Hinzuverdienstdeckel soll gewährleisten, dass ein Altersrentner mit der Rentenzahlung und dem Hinzuverdienst nicht höheren Einnahmen erzielen kann, als er vor Rentenbeginn hatte. Der Hinzuverdienstdeckel wird errechnet, indem die höchsten in einem Jahr erzielten Entgeltpunkte der letzten 15 Jahre mit der monatlichen Bezugsgröße multipliziert werden; als Entgeltpunkte werden mindestens 0,5 Entgeltpunkte berücksichtigt. Wird mit der (gekürzten) Rentenzahlung und dem Hinzuverdienst der Hinzuverdienstdeckel überschritten, kommt es zu einer weiteren Rentenkürzung.

Die Hinzuverdienstgrenze ist nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze relevant. Dies ergibt sich aus § 34 Abs. 2 SGB VI. Das bedeutet, dass ab Erreichen der Regelaltersgrenze in beliebiger Höhe zur Rente hinzuverdient werden kann, ohne dass diese dann gekürzt wird bzw. die Rentenzahlung komplett entfällt.

Regelung bis 30.06.2017

Bis zum 30.06.2017 lag die Hinzuverdienstgrenze bei einer Vollrente bei monatlich 450,00 Euro (bis Dezember 2012: 400,00 Euro).

Wurde die Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro überschritten, wurde die Rente nur noch als Teilrente ausgezahlt. Hierfür sahen die gesetzlichen Vorschriften folgende Stufen (Zwei-Drittel-Rente, halbe Rente, Ein-Drittel-Rente) vor:

Bei

  • einer Teilrente von einem Drittel der Vollrente betrug die Hinzuverdienstgrenze das 0,25fache der monatlichen Bezugsgröße,
  • einer Teilrente von der Hälfte der Vollrente das 0,19fache der monatlichen Bezugsgröße,
  • einer Teilrente von zwei Drittel der Vollrente das 0,13fache der monatlichen Bezugsgröße,

jeweils multipliziert mit den Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Altersrente (mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten).

Rechtsprechung

Bayerisches Landessozialgericht

Wird die Altersrente für langjährig Versicherte mit Rentenabschlägen beantragt, ist – sofern der Rentenbescheid bindend geworden ist – ein späterer Wechsel in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht möglich. Dies bestätigte das Bayerische Landessozialgericht, welches mit Urteil vom 24.05.2017, Az. L 1 R 429/15 einen Rechtsstreit entschieden hat.

Geklagt hatte ein Versicherter, der im Jahr 1951 geboren wurde und die Altersrente für langjährig Versicherte für die Zeit ab August 2014 mit einem Rentenabschlag in Höhe von 10,8 Prozent beantragte. Diese Rente bewilligte der zuständige Rentenversicherungsträger; der Rentenbescheid wurde bindend.

In der Folgezeit beantragte der Kläger erneut eine Altersrente. Es wurde die Altersrente für besonders langjährig Versicherte für die Zeit ab Juni 2014 beantragt, welche zu diesem Zeitpunkt hätte abschlagsfrei in Anspruch genommen werden können. Der erneute Rentenantrag wurde allerdings von der zuständigen Rentenkasse abgelehnt, da der Versicherte bereits eine Altersrente bezog. Zusätzlich wurde die Ablehnung begründet, dass nach bindender Bewilligung einer Altersrente kein Wechsel mehr in eine andere Altersrente möglich ist.

Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers. Mit Urteil vom 24.05.2017 führten die Richter aus, dass zwar ein grundsätzlicher Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bestanden hätte. Da allerdings die Altersrente für langjährig Versicherte beantragt wurde und der Bescheid hierzu bestandskräftig und bindend geworden ist, ist ein Wechsel in der Altersrente nicht mehr möglich.

Registrierte Rentenberater

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