Anhebung der Altersgrenzen nach § 236 SGB VI
Die Altersgrenze, ab der die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch genommen wird, ist in § 36 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – bereits mit Vollendung des 67. Lebensjahres beschrieben. Mit der Altersrente für langjährig Versicherte sollen die gesetzlich Rentenversicherten allerdings die Möglichkeit haben, eine Altersrente bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze beanspruchen zu können. Nach § 36 Abs. Satz 2 SGB VI ist geregelt, dass die Altersrente – mit entsprechenden Rentenabschlägen – schon mit Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht werden kann.
Vollendung des 65. Lebensjahres
Versicherte, die vor dem 01.01.1949 (also bis zum 31.12.1948) geboren wurden, können die Altersrente für langjährig Versicherte noch mit Vollendung des 65. Lebensjahres (abschlagsfrei), sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, in Anspruch nehmen. Die vorzeitige Inanspruchnahme mit Vollendung des 63. Lebensjahres ist auch diesem Versichertenkreis möglich.
Anhebung der Altersgrenze
Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz, mit dem die Regelaltersgrenze schrittweise vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben wird, ergeben sich auch Auswirkungen auf die Altersgrenze bei der Altersrente für langjährig Versicherte. So beschreibt § 236 Abs. 2 SGB VI, dass für Versicherte, die nach dem 31.12.1948 (also ab dem 01.01.1949) geboren wurden, wie die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte angehoben wird.
Die Anhebung erfolgt wie folgt:
Geburtsjahr | Anhebung um | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
01/1949 | 1 | 65 | 1 |
02/1949 | 2 | 65 | 2 |
03 – 12/1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10 |
1964 | 24 | 67 | 0 |
Das bedeutet, dass Versicherte, die nach dem 31.12.1963 (bzw. ab 01.01.1964) geboren wurden, die Altersrente für langjährig Versicherte mit dem vollendeten 67. Lebensjahr abschlagsfrei in Anspruch nehmen können.
Weiterhin können die anspruchsberechtigten Versicherten diese Rente – wenn auch dann mit höheren Rentenabschlägen – mit dem vollendeten 63. Lebensjahr in Anspruch nehmen.
Absenkung der Altersgrenze auf das 62. Lebensjahr
Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte kann für bestimmte Personen bereits mit dem vollendeten 62. Lebensjahr erfolgen. Mit der Vertrauensschutzregelung des § 236 Abs. 2 Satz 3 SGB VI wird einem bestimmten, gesetzlich definierten Personenkreis die Möglichkeit eingeräumt, die Altersrente bereits vor dem vollendeten 63. Lebensjahr beanspruchen zu können.
Unter diesen, vom Vertrauensschutz erfassten Personenkreis, fallen Versicherte, die
- nach dem 31.12.1947 und vor dem 01.01.1955 (bis 31.12.1954) geboren wurden und
- vor dem 01.01.2007 mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben.
Zudem werden von der Vertrauensschutzregelung Versicherte erfasst, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben und nach dem 31.12.1947 geboren wurden.
Die unten dargestellte und vorgesehene Absenkung - altes Recht - der frühestmöglichen Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte (ab Jahrgang 1948) erfolgt nicht mehr:
Geburtsjahr / Geburtsmonat | Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter | |
Jahr | Monat | |
01/1948 bis 02/1948 | 62 | 11 |
03/1948 bis 04/1948 | 62 | 10 |
05/1948 bis 06/1948 | 62 | 9 |
07/1948 bis 08/1948 | 62 | 8 |
09/1948 bis 10/1948 | 62 | 7 |
11/1948 bis 12/1948 | 62 | 6 |
01/1949 bis 02/1949 | 62 | 5 |
03/1949 bis 04/1949 | 62 | 4 |
05/1949 bis 06/1949 | 62 | 3 |
07/1949 bis 08/1949 | 62 | 2 |
09/1949 bis 10/1949 | 62 | 1 |
11/1949 bis 12/1949 | 62 | 0 |
1950 bis 1963 | 62 | 0 |
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