Behinderte haben besondere Anspruchsvoraussetzungen bei EM-Rente

Ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente besteht nach § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – grundsätzlich nur dann, wenn neben den medizinischen Voraussetzungen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden. So müssen grundsätzlich neben der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (erforderliche Vorversicherungszeit) von fünf Jahren auch in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sein.

Mit dieser Regelung würden behinderte Menschen, deren Behinderung bereits seit der Geburt besteht, niemals einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente realisieren können. Dies war nach der damaligen Rechtslage bis zum 30.06.1975 auch der Fall. Durch eine Gesetzesänderung zum 01.07.1975 wurde jedoch die damals bestehende Lücke geschlossen.

Der aktuelle § 43 Abs. 6 SGB VI sieht die Sonderregelung vor, dass ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auch für Versicherte besteht, die schon vor der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit – die fünf Jahre beträgt – voll erwerbsgemindert waren und die Erwerbsminderung durchgehend besteht. Als Vorversicherungszeit wird für einen Erwerbsminderungsrentenanspruch für diesen Personenkreis „lediglich“ die Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren gefordert.

Auch Behinderte können EM-Rente beanspruchen

Nach dieser Rechtsvorschrift haben beispielsweise auch Behinderte die Möglichkeit, einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente zu erlangen. Vor allem für den Personenkreis der Behinderten wurde die Spezialvorschrift des § 43 Abs. 6 SGB VI geschaffen.

Versicherte, die in Werkstätten für behinderte Menschen arbeiten und wegen der Art oder Schwere der Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht (mehr) tätig sein können, zählen grundsätzlich als voll erwerbsgemindert.

Ebenfalls zählen nach der gesetzlichen Bestimmung des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI Versicherte als voll erwerbsgemindert, die eine nicht erfolgreiche Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt absolviert haben und bereits vor der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren.

Vorversicherungszeit 20 Jahre

Die erleichterten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fordern für den genannten Personenkreis eine Vorversicherungszeit von 20 Jahren. Bei dieser Vorversicherungszeit werden alle Beitragszeiten, Wartezeiten, die sich aus einem Versorgungsausgleich ergeben und Ersatzzeiten angerechnet. Die Vorversicherungszeit kann allerdings auch durch die Zahlung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen erfüllt werden.

Wird der Rentenantrag zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem die Vorversicherungszeit von 20 Jahren (240 Kalendermonate) noch nicht erreicht wurde, verschiebt sich der Rentenbeginn. Die Rente wird dann gezahlt, wenn die Wartezeit erfüllt ist.

Fazit

Versicherte, die bereits vor der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren voll erwerbsgemindert waren und dies auch durchgehend sind, haben einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, wenn die besondere Wartezeit von 20 Jahren erfüllt wird. Diese gesetzliche Regelung ermöglicht vor allem Behinderten, einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente zu realisieren.

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