Keine Minderung des Hinzuverdienstes bei Verlusten aus Vermietung

Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird nur gezahlt, wenn die in § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) definierte Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Satz 2 der genannten Rechtsvorschrift nennt im Zusammenhang mit der Hinzuverdienstgrenze lediglich das Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt aus einer selbstständigen Tätigkeit bzw. Beschäftigung oder vergleichbare Einnahmen.

Einnahmen aus einer Vermietung oder Verpachtung werden im Zusammenhang mit der Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrenten nicht genannt.

Ein Maurermeister, der bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von seinem Rentenversicherungsträger erhält und nebenbei seinen Betrieb, aus dem er Einkünfte erzielt, weiterführt, wollte Verluste aus Vermietung bei seinen Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit in Abzug bringen. Dies lehnte der Rentenversicherungsträger allerdings ab, weshalb das Sozialgericht und nach eingelegter Berufung das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz über den Fall entscheiden musste. Das LSG schloss sich mit seinem Beschluss vom 31.10.2008 (Aktenzeichen L 4 R 288/08) der Auffassung des Rentenversicherungsträgers an.

Keine Saldierung möglich

Sofern Verluste aus einer Vermietung oder Verpachtung erzielte werden, können diese nicht von den Einkünften aus einer selbstständigen Tätigkeit in Abzug gebracht werden, so das LSG. Die Richter begründeten ihre Aussage mit der Rechtsgrundlage des § 96a SGB VI und führten aus, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung dafür da ist, einen Einkommensausfall aufgrund der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit zu kompensieren.

Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung werden bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze nicht berücksichtigt. In der Folge dürfen evtl. entstehende Verluste in dieser Einkunftsart auch nicht mit dem Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit saldiert werden.

Fazit

Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wird als Hinzuverdienst lediglich das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung bleiben in diesem Zusammenhang unberücksichtigt. Ein Verlustausgleich zwischen den Einnahmearten darf hinsichtlich der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze nicht vorgenommen werden.

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