Bei vollschichtiger Tätigkeit liegt keine Berufsunfähigkeit vor

Mit seinem Urteil (Az. L 19 R 904/05) vom 19.12.2007 entschied das Landessozialgericht Bayern über die Berufung des Rentenversicherungsträgers gegen die Entscheidung (Az. S 8 R 101/03) vom 10.11.2005 des Sozialgerichts Würzburg. Darin wurde der Rententräger zunächst verurteilt, einem Betroffenen Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer zu gewähren.

Die Klage vor dem Sozialgericht hatte ein damals 42jähriger geführt. Er konnte seinen erlernten Beruf als Maurer nach einem privaten Unfall und einigen weiteren Erkrankungen nicht mehr ausüben und bezog daher eine Berufsunfähigkeitsrente, die zunächst auf Zeit gewährt wurde. Nach Ablauf der Befristung überprüfte der Rententräger, ob die Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 SGB VI noch vorliegen, und somit die Rente weiter gewährt werden müsse.

Zur Beurteilung dieser Frage wurden sowohl Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, als auch ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten herangezogen. Aufgrund des stabilisierten Gesundheitszustandes wurde dem Antragsteller die Befähigung bescheinigt, mindestens sechs Stunden eine Tätigkeit in einem verweisungsfähigen Beruf ausüben zu können. Als solcher gilt entweder ein anerkannter Ausbildungsberuf, oder eine betriebliche Weiterbildung, mit einer Dauer von mindestens drei Monaten.

Der Rententräger kam zu dem Entschluss, dass damit die Voraussetzung für den Status der Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt und lehnte den Antrag auf Weitergewährung ab. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Betroffene Klage beim Sozialgericht.

Im Rahmen des Verfahrens wurden erneut ärztliche Gutachten über die Leistungsfähigkeit des Betroffenen eingeholt. Obwohl als Folge des verbesserten Gesundheitszustandes die Arbeitsfähigkeit für mindestens sechs Stunden bestätigt wurde, verurteilte das Sozialgericht den Rententräger zur Weitergewährung der Leistung auf Dauer. Als Begründung wurde angeführt, dass eine Verweisung auf einen anderen Arbeitsplatz in diesem Fall nicht durchführbar sei. Seinem erlernten Beruf als Facharbeiter entsprechend, sei eine vergleichbar qualifizierte Tätigkeit innerhalb einer gängigen Einarbeitungszeit nicht möglich. Eine Tätigkeit in der Registratur bzw. der Poststelle eines Unternehmens, wie vom Rententräger vorgeschlagen, sei dem früheren Beruf als Facharbeiter nicht adäquat, eine Verweisung hierfür sei unzumutbar.

Das Berufungsverfahren

Gegen dieses Urteil legte der Rententräger Berufung ein mit der Begründung, es gäbe Tätigkeiten, die dem Kläger zuzumuten seien. Der Betroffene könne sich durchaus die erforderlichen Kenntnisse innerhalb einer angemessenen Frist aneignen. Dass bisher eine solche Beschäftigung noch nicht zustande gekommen war, läge lediglich am Arbeitsmarkt und an der eingeschränkten Mobilität des Betroffenen, sowie dessen Gehaltsvorstellungen, die sich an seiner früheren Tätigkeit als Maurer orientierten.

Das Landessozialgericht holte weitere Gutachten ein, aus denen im Wesentlichen die Belastbarkeit für mindestens sechs Stunden täglich, d.h. vollschichtig, gegeben sei.

Das LSG entschied, die Berufung als begründet anzusehen., und hob damit das Urteil des SG auf.

Entscheidend für die Begründung war § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI. Während Satz 1 der Vorschrift definiert, ab welcher Leistungsfähigkeit von Berufsunfähigkeit zu sprechen ist, gibt Satz 2 Anhaltspunkte über die Zumutbarkeit der verwiesenen Tätigkeit.

Im vorliegenden Fall galt es als unstrittig, dass der Kläger vollschichtig beschäftigt sein kann. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichtes kam die höhere Instanz (zweite sozialgerichtliche Instanz) zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Tätigkeiten dem Kläger zumutbar sind. Damit ist § 43 Abs. 2 SGB VI nicht erfüllt.

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