Wann der Anspruch auf eine gesetzliche Rente endet
Bezieht ein Versicherter eine Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung und entfällt der Anspruch auf die Rente, muss beurteilt werden, zum welchem Zeitpunkt der Rentenanspruch entfällt. Hierbei muss zwischen den einzelnen Rentenarten – Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Renten wegen Todes – unterschieden werden.
Die Rechtsgrundlage für das Ende eines Rentenanspruchs ist § 100 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach endet die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Rentenanspruchsvoraussetzungen entfallen.
Mit einem entfallenden Rentenanspruch endet auch die Rentenzahlung.
Altersrenten
Die Altersrenten fallen in der Praxis in den weit überwiegenden Fällen deshalb weg, weil der anspruchsberechtigte Versicherte verstorben ist. In diesen Fällen endet der Rentenanspruch mit dem Ende des Sterbemonats.
Ein Wegfall des Anspruchs auf eine Altersrente (Stammrecht) wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen kann für die Zeit ab dem 01.01.2023 nicht mehr erfolgen. Die Hinzuverdienstgrenzen wurden mit Ablauf des Kalenderjahres 2022 vollständig aufgehoben.
Bei den Altersrenten kann es Zum Entfall des Zahlungsanspruchs kommen, wenn eine Verletztenrente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung bezogen wird und sich aufgrund der Anrechnung nach § 93 SGB VI kein Zahlbetrag mehr errechnet. In diesen Fällen besteht jedoch der Anspruch auf die Altersrente dem Grunde nach weiter und es kommt nur zum Entfall des Zahlungsanspruchs.
Beispiel:
Ein Versicherter, der schon seit Jahren die Regelaltersrente bezieht, verstirbt am 02.08.
Konsequenz:
Der Anspruch auf die Altersrente entfällt mit Ablauf des Todesmonats. In diesem Fall endet der Anspruch auf die Regelaltersrente am 31.08.
Renten wegen Erwerbsminderung
Das gesetzliche Rentenrecht kennt bei den Erwerbsminderungsrenten die Rente wegen voller Erwerbsminderung, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Liegt bei einem Versicherten keine Erwerbsminderung im Sinne des Rentenrechts mehr vor, endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist, die Rentenzahlung. Die Erwerbsminderung kann beispielsweise dann nicht mehr bestehen, wenn sich der Gesundheitszustand des Versicherten gebessert hat.
Wann der Wegfall des Rentenanspruchs eintritt, bestimmt sich nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Beispiel:
Ein Versicherter bezieht die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Diese Rente wurde auf Dauer bewilligt, da zum Bewilligungszeitpunkt nicht damit zu rechnen war, dass sich der Gesundheitszustand wieder bessert.
Der Rentenversicherungsträger prüft, nachdem der Versicherte aus einer Beschäftigung noch ein Arbeitsentgelt erzielt, den Rentenanspruch im Juni neu. Bei dieser Überprüfung wird gutachterlich bestätigt, dass die Voraussetzungen einer teilweisen Erwerbsminderung nicht mehr vorliegen.
Noch im Juni führt der zuständige Rentenversicherungsträger die Anhörung im Sinne des § 24 SGB X durch. Der Bescheid zur Aufhebung des Rentenbescheides, mit dem die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt wurde, wird am 05.07. erlassen.
Konsequenz:
Da der Bescheid mit Dauerwirkung entsprechend der Regelung des § 48 SGB X nur für die Zukunft aufgehoben werden kann, wird die Rente ab 01.08. aufgehoben. Mit August entfällt damit der Rentenanspruch für den Versicherten.
Arbeitsmarktrente – Teilzeitarbeitsmarkt nicht mehr verschlossen
Die Arbeitsmarktrente ist eine besondere Form der Erwerbsminderungsrenten. Diese Rente wird als volle Erwerbsminderungsrente geleistet, wenn der Arbeitsmarkt als verschlossen gilt, das Restleistungsvermögen jedoch noch im Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich vorhanden ist.
Wird seitens des anspruchsberechtigten Versicherten die Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung dem Rentenversicherungsträger nicht mitgeteilt, kommt aus zum rückwirkenden Entfall des Rentenanspruchs.
Beispiel:
Ein Versicherter erhält die Arbeitsmarktrente, da der Arbeitsmarkt als verschlossen gilt. Zum 15.06. nimmt der Renter eine mehr als geringfügige Beschäftigung auf, informiert hierüber jedoch erst im Oktober den Rentenversicherungsträger.
Nachdem das Anhörungsverfahren nach § 24 SGB X durchgeführt wurde, wird der Bescheid am 05.11. zur Aufhebung der Arbeitsmarktrente erlassen.
Konsequenz:
In diesem Fall entfällt der Rentenanspruch rückwirkend ab dem 01.07. Die Rentenversicherungsträger informieren in den Bewilligungsbescheiden, dass der Rentenanspruch bei Aufnahme einer Beschäftigung entfallen kann und der Rentenversicherungsträger über eine Beschäftigungsaufnahme unverzüglich in Kenntnis zu setzen ist. Nachdem die Rentenkasse nicht zeitnah informiert wurde, entfällt der Rentenanspruch rückwirkend für die Zeit ab 01.07.
Sofern das Restleistungsvermögen noch weiterhin im Umfang einer teilweisen Erwerbsminderung vorliegt, wird anstatt der (vollen) Arbeitsmarktrente die (halbe) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geleistet. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu prüfen, ob sich durch das Einkommen eine Rentenminderung ergibt und die Rente gekürzt werden muss. Bei einer Kürzung der Rente bleibt der Stammanspruch auf die Rente bestehen; es ergeben sich lediglich Auswirkungen auf den Einzelanspruch.
Rehabilitationsmaßnahme führt zur Besserung der Erwerbsfähigkeit
Nimmt ein anspruchsberechtigter Versicherter, der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat, eine Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch, die zu einer Besserung der Erwerbsfähigkeit führt, wird die Rente noch für einen Zeitraum von drei Monaten weitergewährt. Das bedeutet, dass die Bewilligung der Erwerbsminderung erst mit dem Beginn des vierten Kalendermonats aufgebhoben wird, nachdem die Besserung der Erwerbsfähigkeit aufgrund einer Rehabilitationsmaßnahme eingetreten ist; die gesetzliche Regelung hierfür findet sich in § 100 Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Sollte zuvor schon eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit mehr als geringfügig ausgeübt werden, endet der Rentenanspruch entsprechend früher.
Nimmt der Anspruchsberechtigte jedoch vor Ablauf der drei Monate eine mehr als geringfügige Beschäftigung auf, endet der Anspruch auf die Rente bereits früher (s. oben).
Sollte eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geleistet werden, kann nach § 102 Abs. 2a SGB VI bestimmt werden, dass diese mit Auflauf des Kalendermonats enden, in dem Leistungen zur Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben enden. Dies kommt in den Fällen in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Rentenbewilligungen Leistungen zur Reha bzw. Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, deren Leistungsende noch nicht bekannt ist.
Entfalls des Rentenanspruchs bei einer Arbeitserprobung
Seit dem Jahr 2024 können erwerbsgeminderte Versicherte eine Arbeitserprobung durchführen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 43 Abs. 7 SGB VI.
Im Rahmen der Arbeitserprobung wird den Versicherten, der einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat, ermöglicht, eine Beschäftigung in einem Umfang auszuüben, der oberhalb des festgestellten Restleistungsvermögens liegt (s. hierzu auch: Erwerbsminderungsrenten | Eingliederungsversuch).
Im Rahmen der Arbeitserprobung nach § 43 Abs. 7 SGB VI wird gewährleistet, dass der Rentenanspruch auf die Erwerbsminderungsrente noch für einen Zeitraum von sechs Monaten weiterbesteht und der Rentenversicherungsträger die Bewilligung der Rente nicht aufheben kann.
Bei einer erfolgreich durchgeführten Arbeitserprobung kann der Rentenanspruch frühestens ab dem Beginn des siebten Kalendermonats nach Beginn der Arbeitserprobung entfallen.
Befristung von Erwerbsminderungsrenten
Die Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich nur befristet bewilligt. Wurde eine Rente befristet bewilligt, endet der Anspruch mit dem Ende des Befristungszeitraums. Der Rentenversicherungsträger muss hierfür den Bewilligungsbescheid nicht gesondert aufheben.
Die Renten dürfen immer nur auf ein Monatsende befristet werden; eine Befristung auf ein Datum während eines Monats ist nicht zulässig.
Renten wegen Todes – Hinterbliebenenrenten
Auch bei den Renten wegen Todes bzw. Hinterbliebenenrente müssen die gesetzlich festgeschriebenen Wegfallfristen beachtet werden. Zu den Renten wegen Todes gehören die Witwen- und Witwerrenten, die Waisenrenten (Halbwaisenrente, Vollwaisenrente) und die Erziehungsrenten.
Verstirbt ein Hinterbliebener mit einem Anspruch auf eine Rente wegen Todes, endet der Anspruch auch in diesen Fällen mit Ablauf des Sterbemonats.
Witwen-/Witwerrenten
Bei den Witwen- und Witwerrenten ist in der Praxis die Wiederheirat ein häufiger Wegfallgrund für den Rentenanspruch.
Hat die bzw. der Hinterbliebene erneut geheiratet bzw. eine Lebenspartnerschaft begründet, entfällt der Rentenanspruch mit dem Ende des Monats der Wiederheirat bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch dann, wenn die Wiederheirat an einem Monatsersten erfolgt.
Bei den Witwen-/Witwerrente ist zu beachten, dass bei einer Wiederheirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft ein Anspruch auf eine Rentenabfindung entstehen kann. Näheres hierzu unter: Witwenrente | Witwerrente | Rentenabfindung.
Wird eine Witwen-/Witwerrente befristet, endet auch diese mit Ablauf der Befristung, ohne dass hierfür der ursprüngliche Bewilligungsbescheid gesondert aufgehoben werden muss. Die Befristung wird bei den kleinen Witwen-/Witwerrenten vorgenommen, da diese nach den gesetzlichen Vorschriften für längstens 24 Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, geleistet wird. Auch bei einer großen Witwen-/Witwerrente kann es zu einer Befristung kommen, wenn diese wegen einer bestehenden Erwerbsminderung oder wegen der Erziehung eines Kindes (eigenes Kind oder Kind des verstorbenen Versicherten) geleistet wird.
Waisenrenten
Bei den Waisenrenten entfällt der Anspruch auf die Rente im Regelfall mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres oder mit Beendigung der Ausbildung, welche den über das 18. Lebensjahr bestehenden Rentenanspruch begründet.
Beispiel:
Ein Waisenrentner vollendet am 16.08. das 18. Lebensjahr. Er befindet sich nicht mehr in einer Schul- oder Berufsausbildung, weshalb der Rentenanspruch nicht über das 18. Lebensjahr hinaus bestehen kann.
Konsequenz:
Der Anspruch auf die Waisenrente entfällt zum 31.08. des Jahres, also mit Ablauf des Monats, in dem der Waisenrentner das 18. Lebensjahr vollendet.
Erziehungsrenten
Bei Erziehungsrenten wird in der Bewilligung der Renten eine Befristung aufgenommen. Die Befristung wird auf das Ende der Kindererziehung vorgenommen. Die Befristung erfolgt nach § 102 SGB VI auf das Ende des Kalendermonats, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Dies ist grundsätzlich das Ende des Kalendermonats, in dem das jüngste Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
Die Erziehungsrente kann bereits vor dem Befristungsdatum enden, wenn die bzw. der Anspruchsberechtigte erneut heiratet bzw. eine Lebenspartnerschaft begründet. In diesem Fall endet die Erziehungsrente – wie auch die Witwen- und Witwerrenten – mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Wiederheirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft erfolgt.
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