Die Bewertung des Arbeitsentgelts im Übergangsbereich
Bei der Berechnung der gesetzlichen Rente sind eine Vielzahl an Besonderheiten zu beachten. Eine dieser Besonderheiten ist die Berechnung der Entgeltpunkte, welche sich aus dem Arbeitsentgelt berechnen, welches im Übergangsbereich – früher: Gleitzone – liegt.
Der Übergangsbereich
Der sogenannte Übergangsbereich, häufig auch als Midijob bezeichnet, ist ein wichtiges Instrument der Arbeits- und Sozialpolitik für Arbeitnehmer bzw. Beschäftigte. Ein Arbeitnehmer ist dann vom Übergangsbereich betroffen, wenn das monatliche Einkommen über der Minijob-Grenze liegt, aber noch nicht das Niveau eines regulären Vollzeitjobs erreicht. Dieser Bereich beginnt im Jahr 2025 bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 556,01 Euro (ab dem 01.01.2026: 603,01 Euro) und endet bei 2.000,00 Euro.
Der Gesetzgeber hat den Übergangsbereich bzw. die Midijobs geschaffen, um Beschäftigten den Weg aus geringfügigen Arbeitsverhältnissen hin zu voll sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen zu erleichtern.
Die Besonderheit des Übergangsbereichs besteht darin, dass Arbeitnehmer zwar der Sozialversicherungspflicht unterliegen, jedoch geringere Beiträge zahlen müssen als Beschäftigte oberhalb dieser Einkommensspanne. Für die Berechnung der Beiträge wird ein fiktives, reduziertes Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Dadurch fällt der Arbeitnehmeranteil zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) niedriger aus, während die Arbeitgeberanteile unverändert bleiben. Gleichzeitig erwerben Arbeitnehmer trotzdem volle Rentenansprüche, obwohl sie weniger einzahlen; dies ist ein wesentlicher Vorteil dieses Modells.
Bis zum 30.06.2019 hieß der Übergangsbereich noch offiziell „Gleitzone“.
Regelung vom 01.04.2003 bis 30.06.2019
Nach der alten – in der Zeit vom 01.04.2003 bis 30.06.2019 geltenden – Regelung (in dieser Zeit hieß es noch „Gleitzone“) war das beitragspflichtige Entgelt in geringerer Höhe versichert. Die Arbeitgeber haben daher nur den Betrag an die Rentenversicherungsträger übermittelt, aus dem der Arbeitnehmer tatsächlich die Sozialversicherungsbeiträge entrichten musste.
Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer aufgrund der Gleitzonenregelung die Sozialversicherungsbeiträge (und damit auch die Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung) aus einem fiktiv reduzierten Arbeitsentgelt leisten musste. Dieser fiktiv reduzierte Betrag wird bei der Berechnung der Entgeltpunkte herangezogen, wenn diese in der Zeit vom 01.04.2003 bis 30.06.2019 liegen.
Regelung ab 01.07.2019
Seit dem 01.07.2019 wurde die Gleitzone bei den Midijobs ausgeweitet und damit für die Versicherten verbessert. Die Leistungsverbesserungen wurden mit dem „Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ (kurz: „RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz“) umgesetzt. Zugleich wurde die Bezeichnung der Gleitzone in „Übergangsbereich“ geändert.
Im Übergangsbereich leisten Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht – wie sonst üblich – jeweils zu 50 Prozent. Der Arbeitnehmeranteil wird rechnerisch reduziert, indem die beitragspflichtige Bemessungsgrundlage reduziert wird. Der Arbeitgeberanteil beträgt stets 50 Prozent des tatsächlichen Arbeitsentgelts. Mit steigendem Entgelt, je näher sich das Arbeitsentgelt dem oberen Bereich des Übergangsbereichs nähert, steigt der Arbeitnehmeranteil an, sodass dann ab einem Arbeitsentgelt ab 2.000 Euro die solidarische Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer/Arbeitgeber jeweils zur Hälfte) gegeben ist.
Die Berechnung der Rente beim Übergangsbereich
Die Rechtsvorschrift des § 70 Abs. 1a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) schreibt vor, dass für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich die Entgeltpunkte für aus dem Arbeitsentgelt ermittelt werden. Das heißt, dass die Entgeltpunkte nicht nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet werden, sondern aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt, bevor dieses rechnerisch (für den Arbeitnehmer) zur Berechnung der Beiträge reduziert wird. Es gilt also nicht die Beitragsbemessungsgrundlage, sondern das tatsächliche Arbeitsentgelt.
Diese für die Versicherten positive Regelung führt dazu, dass die verminderte Beitragsbemessungsgrundlage nicht mehr (wie dies für Zeiten bis 30.06.2019 der Fall war) zu geringeren Rentenanwartschaften bzw. später zu einer geringen Rentenleistung führt.
Folgend ist eine Übersicht über die Entgeltkorridore des Übergangsbereichs, welche seit dem 01.07.2019 gegolten haben.
| Zeitraum | Entgeltkorridor |
|---|---|
| 01.07.2019 bis 30.09.2022 | 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro |
| 01.10.2022 bis 31.12.2022 | 520,01 Euro bis 1.600,00 Euro |
| 01.01.2023 bis 31.12.2023 | 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro |
| 01.01.2024 bis 31.12.2024 | 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro |
| 01.01.2025 bis 31.12.2025 | 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro |
| ab 01.01.2026 | 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro |
Beispiel:
Ein Versicherter ist im Kalenderjahr 2024 im Übergangsbereich beschäftigt. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 1.800,00 Euro. Durch die Anwendung des Übergangsbereichs und der fiktiven Reduzierung des Arbeitsentgelts, leistet der Versicherte seine Rentenversicherungsbeiträge tatsächlich aus 1.726,45 Euro.
Konsequenz:
Obwohl im Kalenderjahr 2024 Rentenversicherungsbeiträge aus einer Bemessungsgrundlage von (12 Monate x 1.726,45 Euro) 20.717,40 Euro geleistet wurden, werden die Entgeltpunkte zur Berechnung der Rente aus einem Arbeitsentgelt von (12 Monate x 1.800,00 Euro) 21.600,00 Euro berechnet. Dieser Betrag (21.600,00 Euro) erscheint auch im Rentenversicherungskonto (Versicherungsverlauf).
Rentenbescheidprüfung
Im Rahmen einer Rentenbescheidprüfung, welche registrierte Rentenberater kompetent durchführen können, wird auch die korrekte Berücksichtigung der Entgelte im Übergangsbereich geprüft. Zusammenfassend ist anzumerken, dass jeder Rentenbescheid, mit dem eine Rente bewilligt wird, überprüft werden sollte. Fehler und Lücken führen nämlich schnell zu finanziellen Nachteilen, welche vermeidbar sind.
Für die Überprüfung eines Rentenbescheides können Sie hier einen registrierten Rentenberater (registriert nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG) kontaktieren.
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