Rentenanspruch | Absichtliche Minderung Erwerbsfähigkeit

Ausschluss Rentenanspruch nach § 103 SGB VI

Durch die Gesetzliche Rentenversicherung können einige Renten geleistet werden, bei denen für einen Anspruch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegen muss. Zu diesen Renten gehören in erster Linie die Renten wegen Erwerbsminderung. Auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gehört zu diesen Renten, da hierfür die bestehende Schwerbehinderung erforderlich ist. Darüber hinaus gehört auch die große Witwenrente bzw. große Witwerrente zu den Renten, wenn diese nicht wegen Erreichens des entsprechenden Lebensalters (grds. vollendetes 47. Lebensjahr), sondern wegen einer bestehenden Erwerbsminderung geleistet wird.

Die Rechtsvorschrift des § 103 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) schließt den Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen und auf eine große Witwen- bzw. Witwerrente für Personen aus, die die für den Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt haben.

Hintergrund

In der Gesetzlichen Rentenversicherung besteht das Solidaritätsprinzip. Von daher musste der Gesetzgeber die Situationen regeln, in denen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zu einem Rentenanspruch führen kann, absichtlich herbeigeführt wurde. Sollte dies der Fall sein, darf nicht die Solidar- bzw. Versichertengemeinschaft für Leistungen aufkommen müssen und finanziell belastet werden.

Konkret werden folgende Rentenansprüche bei einer absichtlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen:

  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43 SGB VI; § 45 SGB VI; § 240 SGB VI)
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI; § 236a SGB VI)
  • Große Witwenrenten bzw. große Witwerrenten (§ 46 SGB VI; § 242a SGB VI; § 245 SGB VI)
  • Knappschaftsausgleichsleistungen (§ 239 Abs. 1 Satz 1 SGB VI)

Liegt bei einem Versicherten eine teilweise Erwerbsminderung vor und führt dieser die volle Erwerbsminderung absichtlich herbei, schließt § 103 SGB VI nur den Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung aus. Unberührt bleibt in diesem Fall der Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn diese nicht absichtlich herbeigeführt wurde. Durch § 103 SGB VI wird in dieser Fallkonstellation damit nur der Differenz-Leistungsbetrag zwischen der teilweisen und der vollen Erwerbsminderungsrente ausgeschlossen.

Vorliegen einer absichtlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit

Damit der Tatbestand der absichtlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, muss der Versicherte die gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorsätzlich durch ein zielgerichtetes und den Grundätzen des Strafrechts entsprechendes Verhalten herbeigeführt haben. Das bedeutet, dass ein direkter Vorsatz des Versicherten bzw. des Handelnden gegeben sein muss.

Das Bundesssozialgericht hat mit Urteil vom 25.06.1994, Az.: 4 RJ 425/63 ausgeführt, dass für das Vorliegen einer absichtlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit der Versicherte die Folgen seines Handelns erkennen oder als sicher annehmen musste, und zwar auch dann, wenn der Eintritt der Erwerbsminderung nicht sein eigentliches Motiv ist. Sollte die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch das Handeln nur für möglich gehalten oder billigenden in Kauf genommen werden, liegt hingegen keine Absicht vor.

Eine absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit liegt bei einem Selbsttötungsversuch nicht vor. Ein Selbsttötungsversuch (Suizidversuchs) hat keine Minderung der Erwerbsfähigkeit zum Ziel, da ein Suizidversuch die Tötung und nicht die absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit zum Ziel hat.

Auch eine Erwerbsminderung durch eine Alkoholkrankheit bzw. durch Alkoholismus und anderem Drogenmissbrauch gilt nicht als selbst herbeigeführte Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Gleiches gilt, wenn sich ein Versicherter sich weigert, sich ärztlich behandeln zu lassen. Hierbei handelt es sich um kein aktives Handeln. Sollte dies gegeben sein, kann ggf. die Versagung oder Entziehung der Leistungen nach § 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) in Betracht kommen; ein Ausschluss nach § 103 SGB VI kann in diesen Fällen nicht eintreten.

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