Voraussetzungen nach § 34 SGB VI für Anspruch auf Rente aus der GRV
Die Rechtsvorschrift des § 34 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) definiert die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit ein Anspruch auf eine Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung besteht.
Die Rechtsvorschrift umfasst aktuell zwei Absätze. In der Vergangenheit wurden in dieser Rechtsvorschrift ebenfalls die Hinzuverdienstregelungen bei den Altersrenten und die Auswirkungen der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen geregelt. Nachdem die Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersrenten (konkret: Altersfrührenten) für die Zeit ab dem 01.01.2023 aufgehoben wurden, wurden auch dies entsprechenden Absätze aus der Rechtsvorschrift des § 34 SGB VI gestrichen.
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente, welche von der Gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden kann, sind in § 34 Abs. 1 SGB VI definiert. Danach haben Versicherte und ihre Hinterbliebenen einen Anspruch auf eine Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit erfüllt ist und zugleich die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.
Wartezeit
Für einen Rentenanspruch muss zwingend eine Mindestversicherungszeit – eine sogenannte „Wartezeit“ – erfüllt werden. Die Wartezeiten sind für die einzelnen Renten unterschiedlich definiert. Welche Wartezeit beispielsweise für den Anspruch auf eine konkrete Altersrente erfüllt werden muss, wird in der Rechtsvorschrift der jeweiligen Rente geregelt.
Bei der Regelaltersrente und auch bei den Renten wegen Todes (Hinterbliebenenrenten) wird die Erfüllung der „allgemeinen Wartezeit“ gefordert. Die allgemeine Wartezeit ist erfüllt, wenn eine Mindestversicherungszeit von 60 Monaten bzw. fünf Jahren vorhanden ist. Andere Altersrenten erfordern hingegen die Erfüllung einer längeren Wartezeit. So erfordert beispielsweise die „Altersrente für langjährig Versicherte“ die Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren und die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ sogar die Erfüllung einer 45jährigen Wartezeit.
Mit der Rechtsvorschrift des § 50 SGB VI (und § 243b SGB VI) werden die Wartezeiten für die einzelnen Renten zusammengefasst. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auf die einzelnen Wartezeiten unterschiedliche rentenrechtliche Zeiten angerechnet werden dürfen. So ist es durchaus der Fall, dass eine bestimmte rentenrechtliche Zeit beispielsweise bei der 35jährigen Wartezeit berücksichtigt wird, während die gleiche rentenrechtliche Zeit bei der 45jährigen Wartezeit nicht angerechnet werden darf. Die Rechtsvorschriften, welche die Anrechenbarkeit von rentenrechtlichen Zeiten auf die jeweilige Wartezeit regeln, ist in den Rechtsvorschriften der §§ 51; 52; 244 und 244a SGB VI geregelt.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Einige Rentenarten sehen besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen vor. Als Beispiel ist die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung bei den Renten wegen Erwerbsminderung zu nennen. Auf diese Renten besteht grds. nur dann ein Anspruch, wenn einerseits die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wird und andererseits zusätzlich innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung bzw. versicherte Tätigkeit nachgewiesen werden können.
Persönliche Voraussetzungen
Eine weitere zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung ist, dass die persönlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Zu den persönlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch zählt beispielsweise, dass für die jeweilige Rente ein gesetzlich definiertes Lebensalter erreicht sein muss. Bei der Regelaltersrente muss beispielsweise das vollendete 67. Lebensjahr – die sogenannte Regelaltersgrenze – erreicht sein, damit auf diese Altersrente ein Anspruch besteht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Regelaltersgrenze für Versicherte der Jahrgänge bis 1963 noch vor Erreichen des 67. Lebensjahres liegt, da die Altersgrenze für diese Geburtsjahrgänge schrittweise (vom vormals vollendeten 65. Lebensjahr) angehoben wird. S. hierzu auch: Regelaltersrente | Anhebung Regelaltersgrenze
Wechsel zwischen Rentenarten
Mit § 34 Abs. 2 SGB VI wird ein Wechsel zwischen bestimmten Renten ausgeschlossen. Konkret wird mit dieser Rechtsvorschrift geregelt, dass nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine Erwerbsminderungsrente, Erziehungsrente oder andere Altersrente ausgeschlossen ist.
Dass ein Wechsel von einer Altersrente in eine andere Altersrente ausgeschlossen wird, wurde für die Zeit ab dem 01.08.2004 neu in die Rechtsvorschrift des § 34 Abs. 2 (Nr. 3) SGB VI aufgenommen. Bezieht ein versicherte beispielsweise eine Altersrente für langjährig Versicherte, kann nicht mehr in eine andere Altersrente, wie z. B. die Regelaltersrente oder die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, gewechselt werden. Damit wird ein späterer Wechsel zu einer möglicherweise günstigeren Altersrente gesetzlich ausgeschlossen.
Der Ausschluss des Wechsels von einer Altersrente zu einer Erwerbsminderungsrente, Erziehungsrente oder anderen Altersrente besteht „nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente“. Das bedeutet, dass der Wechsel zwischen den genannten Rentenarten bereits ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen ist, wenn die Rente nach einem noch nicht bindenden Bescheid bereits bezogen wurde. Das bedeutet, dass selbst durch einen Rechtsbehelf (Widerspruch) gegen den Rentenbescheid der Wechsel ausgeschlossen ist. Die Zeiten des Bezugs einer Rente im Sinne des § 34 Abs. 2 SGB VI liegen bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf eine Rente bestand, dieser Anspruch geltend gemacht wurde und auch der Rentenanspruch verbeschieden wurde. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Rente tatsächlich schon ausgezahlt wurde.
Beispiel:
Eine Versicherte hat mit Vollendendung des 63. Lebensjahres einen Anspruch auf die „Altersrente für langjährig Versicherte“. Diese Rente nimmt die Versicherte mit einem Rentenabschlag von 14,4 Prozent in Anspruch.
Die Versicherte arbeitet während des Bezugs der Altersrente weiter und erfüllt mit Vollendung des 65. Lebensjahres auch sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die abschlagsfreie „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“. Sie möchte daher ab dem vollendeten 65. Lebensjahr von der bisherigen Altersrente in die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ wechseln.
Konsequenz:
Der Wechsel – das „Upgrade“ – zu der günstigeren (abschlagsfreien) Altersrente ist für die Versicherte durch die Rechtsvorschrift des § 34 Abs. 2 SGB VI gesetzlich ausgeschlossen. Sie muss weiterhin die „Altersrente für langjährig Versicherte“ beziehen, was auch bedeutet, dass weiterhin die Rentenabschläge von 14,4 Prozent in Kauf zu nehmen sind.
Praxishinweis
Bevor eine Altersrente – insbesondere mit Rentenabschlägen – beantragt wird, sollten sich die Versicherten zwingend eine Beratung einholen. Im Rahmen eines Beratungsgespräches können die Auswirkungen von Rentenabschlägen und auch evtl. Gestaltungsmöglichkeiten durch die Flexirente erörtert werden.
Für eine kompetente Beratung zum gesetzlichen Rentenrecht stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Hier kann Kontakt zum einem Rentenberater aufgenommen werden.
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