Mütterrente III ab Januar 2027

Mütterrente III

Mütterrente III gesetzlich beschlossen

Mit Einführung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zum 01.01.1992 wurde die Kindererziehungszeit von bis dahin einem Jahr auf drei Jahre ausgedehnt. Dies führte dazu, dass Mütter, deren Kinder ab dem 01.01.1992 geboren wurden, je Kind insgesamt drei Jahre Kindererziehungszeit anerkannt bekommen, was einer Gutschrift von etwa drei Entgeltpunkten entspricht. Für Kinder, die bis 31.12.1991 geboren wurden, wurde weiterhin nur ein Jahr Kindererziehungszeit anerkannt, was etwa einen Entgeltpunkt entspricht.

Die Ungleichbehandlung war über viele Jahre hinweg Gegenstand der öffentlichen und politischen Diskussion. Um diese ungleiche Behandlung zu minimieren, wurde zum 01.07.2014 die Mütterrente I und zum 01.01.2019 die Mütterrente II eingeführt.

Die Einführung der Mütterrente I führte dazu, dass Versicherte, deren Kind vor dem 01.01.1992 geboren wurde, insgesamt zwei Jahre Kindererziehungszeit anerkannt bekamen. Durch die Verbesserungen mit der Mütterrente II wurde zusätzlich ein halbes Jahr Kindererziehungszeit zugesprochen.

Vollständige Gleichbehandlung ab 2027

Die Umsetzung der Leistungsverbesserungen durch die Mütterrente I und die Mütterrente II hat die ursprüngliche Ungleichbehandlung bereits deutlich minimiert. Dennoch besteht nach wie vor eine Ungleichbehandlung, was die rentenrechtliche Bewertung für Kinder betrifft, die bis 31.12.1991 (2,5 Jahre Kindererziehungszeit) bzw. die ab 01.01.1992 (drei Jahre Kindererziehungszeit) geboren wurden.

Im Wahlprogramm zur Bundestagswahl 2025 hat die CDU/CSU die Einführung der Mütterrente III aufgegriffen, mit der auch für Kinder, die bis 31.12.1991 geboren wurden, insgesamt drei Jahre Kindererziehungszeit anerkannt werden sollen und mit der die Ungleichbehandlung vollständig beseitigt wird. Die Einführung der Mütterrente III wird auch von der SPD unterstützt und als wichtige Reform deklariert, wie in dem Sondierungspapier zwischen Union und SPD festgelegt wurde.

Die Einführung der Mütterrente III wird mit dem „Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“ umgesetzt. Dieses Gesetz wurde vom Deutschen Bundestag am 05.12.2025 verabschiedet und vom Bundesrat am 19.12.2025 beschlossen. Die Veröffentlichung des Gesetzes erfolgte am 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 362).

Kritik an der Einführung der Mütterrente III kommt von mehreren Seiten. Insbesondere wird die Finanzierung, welche jährlich mit fünf Milliarden Euro zu Buche schlägt, kritisiert. Zudem hat die Deutsche Rentenversicherung Bedenken geäußert, was die Umsetzung der Mütterrente III betrifft.

Inhalte der Mütterrente III

Die Mütterrente III wird ab dem 01.01.2027 eingeführt. Die erfolgt durch eine Ausweitung der Kindererziehungszeiten für Versicherte, deren Kinder vor dem 01.01.1992 geboren wurden, auf insgesamt drei Jahre.

Die Mütterrente III wird für Bestandsrentner wieder mit einer Zuschlagsleistung umgesetzt. Sofern der Anspruch auf Rente für die Zeit vor dem 01.01.2028 entstanden ist, wird ein pauschaler Zuschlag von 0,5 Entgeltpunkten gewährt. Der Zuschlag wird ab dem 01.01.2027 (bzw. frühestens ab Rentenbeginn) gewährt, wenn in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a SGB VI besteht. Mit den §§ 294 und 294a SGB VI wird geregelt, dass die Kindererziehungszeit Versicherten, die vor dem 01.01.1921 bzw. 01.01.1927 geboren sind, eine Leistung für wegen Kindererziehung erhalten können, wenn die Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen ist.

Ist in der Rentenberechnung bereits ein Zuschlag aufgrund der Einführung der Mütterrente I bzw. Mütterrente II enthalten, wird der Zuschlag um einen weiteren halben Entgeltpunkt erhöht.

Die Zuschlagslösung ist eine pragmatische Umsetzungsmöglichkeit für die Rentenversicherungsträger. Diese müssen durch die Zuschlagslösung nicht jede betroffene Rente nicht neu berechnen und neu feststellen, was eine Verwaltungsvereinfachung bedeutet.

Für Versicherte mit einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2028 fließt die Mütterrente III – die auf drei Jahre ausgedehnte Kindererziehungszeit – in die „normale“ Rentenberechnung ein.

Mütterrente nicht nur für Mütter

Zwar hat sich im Volksmund die „Mütterrente“ etabliert. Anzumerken ist jedoch, dass es sich bei der Mütterrente um keine eigenständige Rente, wie beispielsweise der Regelaltersrente, handelt. Es handelt sich vielmehr um eine erweiterte Kindererziehungszeit, welche pro Jahr mit knapp einem Entgeltpunkt (exakt 0,9996 Entgeltpunkte) bewertet wird.

Die Mütterrente hat ihre Bezeichnung deshalb bekommen, da von den (erweiterten) Kindererziehungszeiten in erster Linie Mütter profitieren. Dennoch können auch Väter von den Leistungsverbesserungen profitieren, welche mit der Mütterrente I und Mütterrente II umgesetzt wurden, wenn diese die Kinder erzogen und die Kindererziehungszeit in ihrem Rentenversicherungskonto erhalten haben.

Durch die Einführung der Mütterrente III, können diese Rentenleistung – sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen – auch Väter erhalten.

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