Der Leistungszuschlag nach § 85 SGB VI

Die Rechtsvorschrift des § 85 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sieht für Versicherte einen Leistungszuschlag vor, wenn diese eine bestimmte Zeit ständige Arbeiten unter Tage ausgeübt haben. Das bedeutet, dass die betroffenen Versicherten neben den Entgeltpunkten, die sich aus den Pflichtbeitragszeiten, beitragsgeminderten Zeiten und beitragsfreien Zeiten errechnen, noch weitere Entgeltpunkte gutgeschrieben bekommen, welche sich bei der Rentenberechnung rentenerhöhend auswirken.

§ 85 Abs. 1 SGB VI schreibt vor, dass Versicherte nach sechs Jahren ständiger Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten:

  • vom sechsten bis zum zehnten Jahr: 0,125
  • vom elften bis zum zwanzigsten Jahr: 0,25 und
  • für jedes weitere Jahr 0,375

zusätzliche Entgeltpunkte erhalten. Bei diesen zusätzlichen Entgeltpunkten spricht man vom sogenannten Leistungszuschlag nach § 85 SGB VI.

Allgemeines

Der Leistungszuschlag kommt in Betracht, wenn der anspruchsberechtigte Versicherte eine:

  • Rente für Bergleute
  • Erwerbsminderungsrente (Rente wegen Erwerbsminderung) oder eine
  • Altersrente

erhält bzw. aus dem Rentenversicherungskonto des Versicherten eine Hinterbliebenenrente oder eine Erziehungsrente zu leisten ist.

Wird eine Knappschaftsausgleichsleistung nach § 239 SGB XI gewährt, ist die Gewährung des Leistungszuschlags nach § 85 SGB VI nicht möglich bzw. ist die Gewährung ausgeschlossen.

Voraussetzungen für den Leistungszuschlag

Voraussetzung für die Gewährung des Leistungszuschlags nach § 85 SGB VI ist, dass mindestens sechs volle Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellten Arbeiten zurückgelegt wurden. Als Zeiten werden die Zeiten angerechnet, in denen der Versicherte ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten, Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten und sonstige Arbeiten unter Tage verrichtet hat.

Die ständigen Arbeiten unter Tage und die gleichgestellten Arbeiten sind in § 61 SGB VI beschrieben. § 254a SGB VI enthält noch eine Regelung für die Arbeiten unter Tage, die vor dem 01.01.1992 in den neuen Bundesländern (Beitrittsgebiet) erbracht wurden.

Ein Monat mit ständigen Arbeiten unter Tage oder Hauarbeiten (bzw. diesen gleichgestellte Arbeiten) wird bereits dann als Monat anerkannt, wenn in diesem auch nur teilweise Arbeiten unter Tage erbracht wurden. Damit zählen für den Leistungszuschlag auch Teilmonate voll mit. Monate mit sonstigen Arbeiten unter Tage können für den Leistungszuschlag nur berücksichtigt werden, wenn es sich um volle Monate handelt.

Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung können für den Leistungszuschlag nach der gesetzlichen Bestimmung in § 85 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nicht berücksichtigt werden. Dies gilt nach § 265 Abs. 6 SGB VI auch für Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.

Ab dem sechsten Jahr wird dann – bis zum zehnten Jahr – der Leistungszuschlag von 0,125 Entgeltpunkten gewährt. Das heißt, dass für die ersten fünf Jahre für die ständigen Arbeiten unter Tage kein Leistungszuschlag gewährt wird.

Wurden in den neuen und in den alten Bundesländern ständige Arbeiten unter Tage verrichtet, werden die zusätzlichen Entgeltpunkte in dem Verhältnis der maßgebenden Kalendermonate im Beitrittsgebiet zu allen maßgebenden Kalendermonaten als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, vgl. § 265a SGB VI.

Umrechnung in persönliche Entgeltpunkte

Die mit dem Leistungszuschlag zusätzlich zugesprochenen Entgeltpunkte werden in persönliche Entgeltpunkte umgerechnet, indem diese mit dem jeweils maßgebenden Rentenartfaktor multipliziert werden.

Bei den Versichertenrenten, den Erziehungsrenten und der großen und kleinen Witwen-/Witwerrente während des Sterbevierteljahres gilt der Rentenartfaktor 1,3333. Bei der kleinen Witwen-/Witwerrente nach Ablauf des Sterbevierteljahres gilt der Rentenartfaktor 0,7333, bei der großen Witwen-/Witwerrente nach Ablauf des Sterbevierteljahres der Zugangsfaktor 0,8000. Bei der Halbwaisenrente ist der Rentenartfaktor 0,1333, bei der Vollwaisenrente der Rentenartfaktor 0,2667 maßgebend.

Beispiel:

Ein Versicherter hat insgesamt 153 Monate für ständige Arbeiten unter Tage anerkannt bekommen, welche so auch im Rentenbescheid bestätigt werden.

Berechnung:

Für den Leistungszuschlag sind damit 12 volle Jahre anrechenbar.

Vom sechsten bis zum zehnten Jahr werden:

5 Jahre x 0,125 Entgeltpunkte = 0,6250 Entgeltpunkte

Vom elften bis zum zwölften Jahr werden:

2 Jahre x 0,250 Entgeltpunkte = 0,5000 Entgeltpunkte

gutgeschrieben.

Der Versicherte erhält damit in der Rentenberechnung einen Leistungszuschlag nach § 86 SGB VI in Höhe von insgesamt (0,6250 + 0,5000) 1,1250 Entgeltpunkte gutgeschrieben.

Erkennbar im Rentenbescheid

Die knappschaftlichen Tätigkeiten werden in den Rentenbescheiden – in der Anlage „Versicherungsverlauf“ – gesondert aufgeführt. Am Ende des Versicherungsverlaus sind die knappschaftlichen Tätigkeiten mit der entsprechenden Zeiteinheit und der Art (Sonstige Arbeiten/Ständige Arbeiten unter Tage) ersichtlich.

Die zusätzlich anerkannten Entgeltpunkte sind bei der „Summe der Entgeltpunkte“ – in der Anlage „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte“ – ausgewiesen.

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