Entgeltpunkte für Folgerenten

Die persönlichen Entgeltpunkte bei Folgerenten nach § 88 SGB VI

Bei der Berechnung einer gesetzlichen Rente sind Besonderheiten zu beachten, wenn es sich um eine Folgerente handelt. Diese Sonderfälle sind in § 88 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt. In dieser Rechtsvorschrift wird beschrieben, welche persönlichen Entgeltpunkte bei Folgerenten zugrunde zu legen sind.

§ 88 Abs. 1 SGB VI ordnet den Besitzschutz von Entgeltpunkten für eine Folgerente für die Versichertenrenten an, § 88 Abs. 2 SGB VI den Besitzschutz von Entgeltpunkten in eine Folgerente für Witwen-, Witwer- und Waisenrenten.

Der Besitzschutz auf die Entgeltpunktpunkte bei der Berechnung der Folgerente ist dynamisch; das heißt, dass der hieraus resultierende Rentenbetrag auch von den Rentendynamisierungen erfasst wird.

Versichertenrenten

Die Rechtsvorschrift des § 88 Abs. 1 SGB VI regelt, dass für einen Versicherten für eine spätere Rente mindestens die persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen sind, wenn zuvor eine Rente wegen Alters bezogen wurde.

Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und wird danach erneut eine Rente bezogen, werden mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Voraussetzung ist hierbei, dass die erneute Rente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende des Bezugs der Rente beginnt.

Folgende Fallkonstellationen können bei Anwendung des § 88 Abs. 1 SGB VI vorkommen:

  • Der Versicherte bezieht eine Altersrente im unmittelbaren Anschluss an eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Wegfall einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
  • Der Versicherte bezieht eine Altersrente im unmittelbaren Anschluss an eine Erziehungsrente oder innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Wegfall einer Erziehungsrente.
  • Der Versicherte bezieht eine erneute Altersrente nach dem Wegfall einer Vor-Altersrente.
  • Der Versicherte bezieht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Wegfall einer Altersrente.
  • Der Versicherte bezieht eine Erziehungsrente nach dem Wegfall einer Altersrente.
  • Der Versicherte bezieht erneut eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Wegfall einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (im unmittelbaren Anschluss oder innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Wegfall der zuvor bezogenen Rente).

Beispiel 1:

Ein Versicherter hat bis 30.04.2024 eine Altersrente bezogen. Bei dieser Altersrente wurden 41,5000 persönliche Entgeltpunkte berechnet. Ab dem 01.07.2025 besteht ein erneuter Anspruch auf eine Altersrente. Bei der Berechnung der neuen Altersrente ab 01.07.2025 ergeben sich 40,2000 Entgeltpunkte.

Konsequenz:

Bei der Berechnung der Rente ab 01.07.2025 werden 41,5000 persönliche Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

Beispiel 2:

Ein Versicherter bezieht bis 30.04.2025 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ab 01.05.2025 besteht ein Anspruch auf die Regelaltersrente.

Der Berechnung der vollen Erwerbsminderungsrente lagen 33,4500 persönliche Entgeltpunkte zugrunde. Bei der Berechnung der Regelaltersrente werden 31,5000 persönliche Entgeltpunkte ermittelt.

Konsequenz:

Der Berechnung der Regelaltersrente für die Zeit ab 01.05.2025 werden – da diese Entgeltpunkte höher sind – die persönlichen Entgeltpunkte der zuvor bezogenen vollen Erwerbsminderungsrente (33,4500 Entgeltpunkte) zugrunde gelegt.

Beispiel zu „innerhalb von 24 Kalendermonaten"

Ein Versicherter erhielt bis zum 30.04.2023 eine Erwerbsminderungsrente. Ab dem 01.05.2025 wird eine Altersrente beansprucht.

Konsequenz:

In diesem Fall sind die persönlichen Entgeltpunkte, welche der Erwerbsminderungsrente zugrunde lagen, nicht besitzstandsgeschützt. Die Altersrente beginnt nicht innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende der zuvor bezogenen Erwerbsminderungsrente.

Witwen-, Witwer- und Waisenrenten

Sofern ein Versicherter, der eine Rente aus der eigenen Versicherung bezogen hat, verstorben ist, werden nach den Regelungen des § 88 Abs. 2 SGB VI bei einer später aus dem Versicherungskonto zu leistende Hinterbliebenenrente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Voraussetzung ist auch hier, dass die Hinterbliebenenrente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende des Bezugs der Rente des Verstorbenen beginnt.

Als Hinterbliebenenrenten im Sinne des § 88 Abs. 2 SGB VI kommen die Witwenrenten, Witwerrenten und Waisenrenten in Betracht.

Wurde eine Hinterbliebenenrente von einer Witwe, einem Witwer oder an einer bzw. einem Waisen bezogen und wird danach erneut eine solche Rente bezogen, werden auch in diesem Fall mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt, wenn die Hinterbliebenenrente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der vorherigen Rente endet.

Der Besitzstand auf die persönlichen Entgeltpunkte aus einer Vor-Rente bei Anwendung des § 88 Abs. 2 SGB VI kommt in folgenden Fallkonstellationen zum Tragen:

  • Unmittelbar im Anschluss an eine Versichertenrente wird eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente geleistet.
  • Innerhalb von 24 Kalendermonaten nach einer Versichertenrente wird eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente geleistet.
  • Eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente fällt weg und innerhalb von 24 Kalendermonaten wird erneut eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente geleistet.

Beiträge nach Beginn einer Altersrente

Sofern Beiträge, welche Beginn einer Altersrente (Rente wegen Alters) geleistet wurden, noch nicht an Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt haben, werden diese nach § 88 Abs. 3 SGB VI bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten aufgegriffen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Versicherter eine Altersrente in Anspruch nimmt und parallel noch arbeitet und daher Beiträge entrichtet (vor Erreichen der Regelaltersgrenze besteht bei einer Beschäftigung generell noch Rentenversicherungspflicht; nach Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wird). Gerade im Hinblick auf die ab 01.01.2023 weggefallenen Hinzuverdienstgrenze bei den Altersfrührenten hat diese Regelung an Bedeutung gewonnen.

Weitere Informationen zu den persönlichen Entgeltpunkten bei Folgerenten

Sofern sich bei der Berechnung der Folgerente höhere persönliche Entgeltpunkte errechnen als bei der Vor-Rente, kommt § 88 SGB VI nicht zum Tragen.

Hat einer Versicherter sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) und würde die Folge-Rente betragsmäßig geringer sein als die Vor-Rente, wird mindestens die bisherige Monatsrente weitergeleistet.

Bei einer Teilrente besteht die Besonderheit, wenn § 88 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI beachtet werden, dass für die Folgerente (Vollrente bzw. Hinterbliebenenrente) die persönlichen Entgeltpunkt berücksichtigt werden, welche sich ergeben hätten, wenn die Rente als Vollrente (und nicht als Teilrente) geleistet worden wäre.

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