Die Zuschläge und Abschläge nach § 76 SGB VI
Im Rahmen der Berechnung einer gesetzlichen Rente wird ein durchgeführter Versorgungsausgleich durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt. Je nachdem, ob der Versorgungsausgleich zugunsten oder zulasten des Versicherten erfolgte, kommt es zu Zuschlägen und Abschlägen, welche in der Rechtsvorschrift des § 76 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt sind.
Zunächst bestimmt § 66 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, dass bei der Summe aller Entgeltpunkte bei der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte die Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind. § 76 SGB VI bestimmt dann ergänzend, wie die Entgeltpunkte zu errechnen sind.
Nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht wurden Entscheidungen über den Versorgungsausgleich seitens des Familiengerichts darüber getroffen, in welcher Höhe die Rentenanwartschaften zu übertragen sind. In diesen Fällen wurde die zu übertragene Rentenhöhe zum Zeitpunkt genannt, die am Ende der Ehezeit bestand. Dieser Monatsbetrag musste dann in Entgeltpunkte auf Anordnung des Familiengerichts in Entgeltpunkte umgerechnet werden.
Wird im Rahmen des Versorgungsausgleichs das ab dem 01.09.2009 geltende Recht angewendet, wird vom Familiengericht der Ausgleichswert in Entgeltpunkten aufgeführt (vgl. § 10 VersAusglG). Eine Umrechnung in Entgeltpunkte durch den Rentenversicherungsträgers ist seitdem nicht mehr erforderlich.
Zuschläge durch Übertragung von Rentenanwartschaften
Die Rechtsvorschrift des § 76 Abs. 2 SGB VI beschreibt, dass die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten führt. In der Praxis sind dies überwiegend die Fälle, in denen einem Ehegatten bzw. Lebenspartner Entgeltpunkte durch eine Entscheidung des Familiengerichts übertragen werden. Dies kann durch eine Übertragung von Entgeltpunkten, eine Begründung von Entgeltpunkten ohne Beitragszahlung oder eine Begründung durch Beitragszahlung erfolgen. Auch durch eine Parteivereinbarung können Rentenanwartschaften durch eine Beitragszahlung begründet werden.
Bis 31.08.2009 angewendetes Recht
Wurde eine Ehescheidung durchgeführt und dafür das bis 31.08.2009 geltende Recht angewendet, wurde seitens des Familiengerichts der Ausgleichswert in Form eines Monatsbetrags genannt. Der Rentenversicherungsträger muss in diesen Fällen den Monatsbetrag dann in Entgeltpunkte umrechnen.
Die Umrechnung des vom Familiengericht mitgeteilten Monatsbetrags wird in Entgeltpunkte umgerechnet, indem dieser durch den aktuellen Rentenwert dividiert wird, der zum Ende der Ehezeit maßgebend war.
Beispiel:
Aufgrund einer Ehescheidung stellt das Familiengericht fest, dass der geschiedenen Ehefrau ein Monatsbetrag von 185,00 Euro zu übertragen ist.
Das Ende der Ehezeit war am 31.10.2008.
In der Zeit vom 01.07.2008 bis 30.06.2009 betrug der aktuelle Rentenwert 26,56 Euro.
Konsequenz:
Die Umrechnung des Monatsbetrags in Entgeltpunkt erfolgt mit folgender Berechnung:
185,00 Euro / 26,56 Euro = 6,9654 Entgeltpunkte
Das bedeutet, dass die geschieden Ehefrau 6,9654 Entgeltpunkte ihrem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben bekommt, während der geschiedene Ehemann 6,9654 Entgeltpunkte abgezogen bekommt.
Ab 01.09.2009 geltendes Recht
Bei Ehescheidungen, bei denen das ab dem 01.09.2009 geltenden Rechts zur Anwendung kommt, werden seitens des Familiengerichts die zu übertragenden Entgeltpunkte mitgeteilt. Eine Umrechnung eines Monatsbetrags in Entgeltpunkte muss daher grundsätzlich nicht mehr erfolgen. Dies betrifft die interne Teilung von Anrechten, die in der Gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden.
Bei einer Beamten- oder Soldatenversorgung handelt es sich um eine externe Teilung. In diesem Fällen wird der zu übertragende Montagsbetrag per Beschluss mitgeteilt, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält. In diesen Fällen muss weiterhin eine Umrechnung des Monatsbetrags in Entgeltpunkte durch den Rentenversicherungsträger erfolgen, wie dies bis zum 31.08.2009 generell der Fall war.
Die Umrechnung erfolgt, indem der zu übertragende Monatsbetrag durch den aktuellen Rentenwert dividiert wird, der am Ende der Ehezeit maßgebend war.
In allen anderen Fällen, in denen es zu einer externen Teilung kommt, wird der Ausgleichswert als Kapitalwert mitgeteilt. Diesen Kapitalwert muss der Rentenversicherungsträger ebenfalls in Entgeltpunkte umrechnen. Dies erfolgt mittels eines Umrechnungsfaktors, der am Ende der Ehezeit maßgebend war.
Versorgungsausgleich im Rentenbescheid
Ein durchgeführter Versorgungsausgleich ist im Rentenbescheid, mit dem eine Rente bewilligt und berechnet wird, ersichtlich.
Ein Rentenbescheid enthält unter anderem die Anlage „Versicherungsverlauf“. Am Ende dieses Versicherungsverlaufs sind Zuschläge und Abschläge aufgeführt, welche aufgrund eines Versorgungsausgleichs gutgeschrieben bzw. in Abzug gebracht wurden. Sollten mehrere Ehescheidungen erfolgt sein, sind dementsprechend auch hier mehrere Zu- bzw. Abschläge aufgeführt.
Darüber hinaus sind die Zuschläge bzw. Abschläge aufgrund eines oder auch mehrerer durchgeführten Versorgungsausgleiche in der Anlage „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte“ ersichtlich. Nachdem die Summe an Entgeltpunkten aus den Pflichtbeitragszeiten, beitragsgeminderten Zeiten und beitragsfreien Zeiten gebildet wurde, kommt es zu einem Zuschlag bzw. Abschlag an Entgeltpunkten aufgrund des Versorgungsausgleichs.
Unter Umständen sind für Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) unterschiedliche Zu- und Abschläge an Entgeltpunkten aus einem Versorgungsausgleich aufgeführt.
Bildnachweis: © dolgachov | Bigstock
Weitere Artikel zum Thema: