Knappschaftsausgleichsleistung | KAL

Knappschaftsausgleichsleistung

Die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 239 SGB VI

Die Rechtsvorschrift des § 239 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sieht für Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung einer Knappschaftsausgleichsleistung vor.

Bei der Knappschaftsausgleichsleistung – kurz: „KAL“ – handelt es sich um eine besondere Leistung, welche von der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt wird. Es handelt es sich bei der KAL jedoch um keine eigenständige Rente.

Mit der Knappschaftsausgleichsleistung werden Bergleute durch die knappschaftliche Rentenversicherung finanziell abgesichert, wenn sie langjährig unter Tage tätig waren und aufgrund Zechenstilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen ihren Arbeitsplatz verloren haben.

Anspruchsvoraussetzungen

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Knappschaftsausgleichsleistung sind in § 239 Abs. 1 SGB VI geregelt. Danach gibt es drei verschiedene Möglichkeiten, damit der Anspruch auf die KAL realisiert werden kann.

§ 239 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI

Nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI besteht der Anspruch auf die Knappschaftsausgleichsleistung, wenn ein Versicherter

  • nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheidet,
  • nach dem 31.12.1971 die bisherige Beschäftigung unter Tage infolge im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit wechseln musste und
  • die Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt hat.

Die knappschaftlichen Betriebe sind in § 134 SGB VI definiert. Hierbei handelt es sich unter anderem um Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden.

Aus welchem Grund der Versicherte aus dem knappschaftlichen Betreib ausscheidet, ist für den Anspruch nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ohne Bedeutung. Das heißt, dass die Knappschaftsausgleichsleistung auch dann gewährt werden kann, wenn der Versicherte freiwillig aus dem knappschaftlichen Betrieb ausscheidet.

§ 239 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI

Ein weiterer Anspruch auf die Knappschaftsausgleichsleistung besteht nach § 239 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, wenn ein Versicherter aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn er bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen hat, aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheidet und die Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung unter Tage erfüllt wird.

Alternativ besteht nach dieser Rechtsvorschrift auch dann ein Anspruch, wenn anstelle der genannten Wartezeit (25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung unter Tage) 25 Jahre Beitragszeiten erfüllt werden, eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt wurde und diese Beschäftigung wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung aufgegeben werden musste.

Für den Anspruch nach § 239 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI darf der Grund für das Ausscheiden aus dem knappschaftlichen Betrieb nicht in der Person des Versicherten liegen. Gründe, die nicht in der Person des Versicherten liegen, sind beispielsweise Rationalisierungsmaßnahmen oder Entlassungen wegen Betriebsstillegungen.

§ 239 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI

Nach § 239 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI besteht der Anspruch auf die Knappschaftsausgleichsleistung auch dann, wenn ein Versicherter nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheidet und die Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Zeiten erfüllt hat und

  • vor dem 01.01.1972 15 Jahre mit Hauerarbeiten beschäftigt war, wobei der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnete Ersatzzeiten infolge einer Einschränkung oder Entziehung der Freiheit oder infolge Verfolgungsmaßnahmen angerechnet werden oder
  • vor dem 01.01.1972 Hauerarbeiten infolge im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben musste und 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage oder mit Arbeiten unter Tage vor dem 01.01.1968 beschäftigt war oder
  • mindestens fünf Jahre mit Hauerarbeiten beschäftigt war und insgesamt 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage oder mit Hauerarbeiten beschäftigt waren, wobei auf diese 25 Jahre für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate angerechnet werden.

Für den Anspruch auf die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 239 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI ist der Grund für das Ausschieden aus dem knappschaftlichen Betrieb ohne Bedeutung. Der Anspruch besteht – wie auch bei Abs. 1 Nr. 1 – auch dann, wenn der Versicherte freiwillig aus dem knappschaftlichen Betrieb ausscheidet.

Erforderliches Lebensalter

Nach § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB VI besteht der Anspruch auf die Knappschaftsausgleichsleistung, wenn der Versicherte nach dem vollendeten 55. Lebensjahr aus dem knappschaftlichen Betrieb ausscheidet.

Scheidet ein Versicherter nach Vollendung des 50. Lebensjahres aus dem knappschaftlichen Betrieb aus, kann nach § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI die Knappschaftsausgleichsleistung auch dann geleistet werden, wenn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen wird bzw. wurde.

Wartezeit von 25 Jahren

Die Gewährung einer Knappschaftsausgleichsleistung erfordert die Erfüllung einer Wartezeit von 25 Jahren. Die Zeiten, die auf die Wartezeit (Mindest-Vorversicherungszeit) angerechnet werden können, sind unterschiedlich.

Welche Zeiten auf diese Wartezeit angerechnet werden, wird in § 239 Abs. 2 SGB VI geregelt. Danach sind auf die Wartezeit folgenden Zeiten anzurechnen:

  • Zeiten, in denen Versicherte vor dem 01.01.1968 unter Tage beschäftigt waren.
  • Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus (dies gilt jedoch nur für die Wartezeit nach § 239 Abs. 1 Nr. 2 und 4 SGB VI bzw. Für die Wartezeit nach Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, wenn zuletzt eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt wurde).
  • Ersatzzeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden (dies gilt nur für die Wartezeit nach § 239 Abs. 1 Nr. 2 Buchsstabe b und Nr. 3 Buchstabe a).

Berechnung der Knappschaftsausgleichsleistung

Im Allgemeinen wird die Knappschaftsausgleichsleistung wie eine volle Erwerbsminderungsrente berechnet. Es wird allerdings keine Zurechnungszeit, wie dies bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten üblich ist, berücksichtigt. Ebenfalls wird kein Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage (nach § 85 SGB VI) berücksichtigt.

Hinzuverdienstgrenze

Für den Bezug der Knappschaftsausgleichsleistung muss eine Hinzuverdienstgrenze beachtet werden. Der Anspruch auf die Leistung besteht nach § 239 Abs. 3 Satz 6 SGB VI nur dann, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achteln der 14fachen monatlichen Bezugsgröße nicht überschritten wird. Dies ist im Kalenderjahr 2025 ein Betrag von 39.322,50 Euro.

Bis zum Kalenderjahr 2022 betrug die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze 6.300 Euro.

Kommt es zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze, entfällt der Anspruch auf die Knappschaftsausgleichsleistung. Eine Leistung als Teilrente ist nicht möglich.

Von Bedeutung ist, woher das Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen bzw. das vergleichbare Einkommen bezogen wird. Wird das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen in einem knappschaftlichen Betrieb oder durch Verrichtung knappschaftlicher Arbeiten erzielt, besteht kein Anspruch auf die KAL, unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens bzw. ob die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Die Hinzuverdienstgrenze kommt damit nur dann zum Tragen, wenn das Arbeitsentgelt außerhalb des Bergbaus bzw. außerhalb eines knappschaftlich versicherten Betriebes erzielt wird.

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