Altersrente langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Die Altersrente nach § 40 SGB VI

Mit der Rechtsvorschrift des § 40 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird der Anspruch auf die „Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute“ geregelt. Bei dieser Rente handelt es sich um eine knappschaftliche Altersrente, welche auf den Personenkreis der langjährig unter Tage beschäftigten Bergleute vorgesehen ist und deren Besonderheiten berücksichtigt.

Bis zum 31.12.1991 sahen die Rechtsvorschriften (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 RKG) das Knappschaftsruhegeld vor. Seit dem 01.01.1992 – also seit Einführung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – wurde das Knappschaftsruhegeld durch die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ersetzt.

Die Rechtsvorschrift des § 40 SGB VI gilt nur für Versicherte, die nach dem 31.12.1963 geboren wurden. Für Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren wurden, regelt § 238 SGB VI den Anspruch auf die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist nach § 136 SGB VI für die Feststellung dieser besonderen Altersrente zuständig.

Anspruch für ab 01.01.1964 geborene Versicherte

Ein Anspruch auf die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute besteht für Versicherte (die ab dem 01.01.1964 geboren wurden), wenn sie:

  • das 62. Lebensjahr vollendet haben und
  • die Wartezeit von 25 Jahren erfüllen.

Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser besonderen Altersrente ist nicht möglich. Die Inanspruchnahme der Altersrente ist als Vollrente oder auch als Teilrente mit mindestens zehn Prozent der Vollrente möglich.

Vollendetes 62. Lebensjahr

Nach den § 187 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 188 Abs. 2 BGB ist zu beurteilen, wann das maßgebende Lebensalter (das 62. Lebensjahr) vollendet wurde. Das 62. Lebensjahr wird mit Ablauf des Tages vollendet, der dem 62. Geburtstag vorausgeht.

Wartezeit von 25 Jahren

Nach § 40 Nr. 2 SGB VI beträgt die Wartezeit für die Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute 25 Jahre bzw. 300 Monate. Auf diese 25jährige Wartezeit werden nach § 51 Abs. 2 und 4 SGB VI folgende rentenrechtliche Zeiten angerechnet:

  • Beitragszeiten, die aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage oder gleichgestellten Arbeiten (§ 61 Abs. 2 SGB VI) erlangt wurden. Zu diesen Zeiten zählen nach § 254a SGB VI auch Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 für überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten.
  • Ersatzzeiten, die einer knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden müssen.
  • Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist.

Anspruch für vor dem 01.01.1964 geborene Versicherte

Für Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren wurden, regelt § 238 SGB VI den Anspruch auf die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute. Bei dieser Rechtsvorschrift handelt es sich um eine Übergangsregelung zu § 40 SGB VI.

Die Versicherten haben auf die Rente einen Anspruch, wenn sie:

  • das 60. Lebensjahr vollendet haben und
  • die Wartezeit von 25 Jahren erfüllen.

Lebensalter für die Inanspruchnahme der Altersrente

Mit § 238 Abs. 2 SGB VI wird das Lebensalter für die Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute mit dem vollendeten 60. Lebensjahr definiert. Allerdings wird – wie auch bei den anderen Altersrenten, die der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht – bei dieser besonderen Altersrente das erforderliche Lebensalter schrittweise angehoben.

Die Anhebung des Lebensalters, die mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz umgesetzt wird, erfolgt für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1952 und kann der folgenden Tabelle entnommen werden:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
Jahr Monat
Januar 1952 1 60 1
Februar 1952 2 60 2
März 1952 3 60 3
April 1952 4 60 4
Mai 1952 5 60 5
Juni bis Dezember 1952 6 60 6
1953 7 60 7
1954 8 60 8
1955 9 60 9
1956 10 60 10
1957 11 60 11
1958 12 61 0
1959 14 61 2
1960 16 61 4
1961 18 61 6
1962 20 61 8
1963 22 61 10

Die Anhebung ist für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 abgeschlossen. Für diese Versicherten ist die Rechtsgrundlage für diese Altersrente dann auch nicht mehr § 238 SGB VI, sondern § 40 SGB VI (s. oben).

Vertrauensschutz haben nach § 238 Abs. 2 Satz 3 SGB VI Versicherte, die in der Zeit vom 01.01.1952 bis 31.12.1963 geboren wurden und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder eine Knappschaftsausgleichsleistung nach § 239 SGB VI bezogen haben. Diese Versicherten haben weiterhin einen Anspruch auf die Altersrente und werden von der schrittweisen Erhöhung des Lebensalters nicht erfasst.

Mit der Aufnahme der Versicherten, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus erhalten haben, wurde ein Vertrauensschutz für Personen geschaffen, die aus strukturpolitischen Gründen aus dem Bergbau ausgeschieden sind.

Bei der Knappschaftsausgleichsleistung handelt es sich um eine Sonderleistung, welche die knappschaftliche Rentenversicherung leisten kann und die in § 239 SGB XI geregelt ist.

Erforderliche Wartezeit von 25 Jahren

Auch für den Rentenanspruch nach § 238 SGB VI muss – wie beim Rentenanspruch nach § 40 SGB VI – eine Wartezeit von 25 Jahren bzw. 300 Monaten erfüllt werden. Hier wird auf die Ausführung oben verwiesen, welche Zeiten bei der Wartezeit berücksichtigt werden können.

  • 238 Abs. 4 SGB VI sieht darüber hinaus noch besondere Voraussetzungen vor, in denen ebenfalls die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt werden konnte. Diese Tatbestände kommen jedoch heute nicht mehr zum Tragen, weshalb Versicherte, die diese Rente aktuell beantragen, von diesen besonderen Voraussetzungen nicht mehr profitieren können.

Entfall der Hinzuverdienstgrenzen

Zum 01.01.2023 wurden sämtliche Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersrenten aufgehoben. Das heißt, dass jeder Altersrentner – egal, ob die Regelaltersgrenze bereits erreicht ist oder nicht – unbegrenzt hinzuverdienen kann, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommen kann.

Auch für Versicherten, die die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute beziehen, kommt durch die Aufhebung der Hinzuverdienstgrenzen keine Rentenkürzung bei einem Hinzuverdienst mehr in Betracht (eine Besonderheit gibt es nur, wenn Entschädigungen für Abgeordnete des Deutschen Bundestages oder des Europaparlaments (Diäten) bezogen werden.

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