Rentenarten

Übersicht über die Renten der Gesetzlichen Rentenversicherung

Die Rechtsvorschrift des § 33 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), die mit „Rentenarten“ überschrieben ist, enthält eine Übersicht, welche Rentenarten der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht.

Nach § 33 Abs. 1 SGB VI werden von der Gesetzlichen Rentenversicherung Renten wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes geleistet.

Allgemeines zu § 33 SGB VI

Bei der Rechtsvorschrift des § 33 SGB VI handelt es sich um eine Übersichtsvorschrift, mit der die Rentenarten aus dem System der Gesetzlichen Rentenversicherung aufgeführt werden. Die Renten werden in drei Gruppen untergliedert. Hierbei handelt es sich um die Altersrente, die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Renten wegen Todes.

Die Renten, für die noch Sonderregelungen angewandt werden, werden in § 33 Abs. 5 SGB VI definiert. Hierbei handelt es sich um die Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels des SGB VI inklusive der Knappschaftsausgleichsleistung, den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und die Witwen-/Witwerrenten an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten.

Da ein Versicherter durchaus auch mehrere Ansprüche auf eine Rente haben kann, weil beispielsweise ein Anspruch auf mehrere Altersrenten besteht, regelt § 89 SGB VI die Rangfolge, welche konkrete Rente dann tatsächlich zum Tragen kommt. Die Regelung in § 89 SGB VI ist vor allem auch deshalb erforderlich, da es sich bei den einzelnen Renten, sofern hierfür die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, um jeweils einen eigenständigen Rentenanspruch handelt.

Renten wegen Alters

Die Renten wegen Alters – die Altersrenten – werden in § 33 Abs. 2 SGB VI aufgeführt. Bei den Altersrenten handelt es sich um die:

  • Regelaltersrente (§ 35 SGB VI; § 235 SGB VI)
  • Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB IV; § 236 SGB VI)
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI; § 236a SGB VI)
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI; § 236b SGB VI)
  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI)
  • Altersrente für Frauen (§ 237 SGB VI)
  • Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40 SGB VI; § 238 SGB VI)

Die „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ wurde bis zum 30.06.2001 „Altersrente für Schwerbehinderte“ bezeichnet. Vor dem 01.01.2001 wurde die Altersrente „Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige“ bezeichnet.

Bezieht ein Versicherter eine Altersrente, ist danach ein Wechsel in eine ranghöhere andere Altersrente seit dem 01.08.2004 durch § 34 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossen.

Die „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit“ (diese Rente erhalten nur noch Versicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren wurden) und die „Altersrente für Frauen“ (diese Rente wird nur noch an weibliche Versicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren wurden) können für aktuelle Neu-Rentner nicht mehr bewilligt werden. Hierbei handelt es sich um Altersrentenarten, welche künftig nicht mehr geleistet werden.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrenten) werden in § 33 Abs. 3 SGB VI die folgenden Renten genannt:

  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung
  • Rente für Bergleute

Der § 33 Abs. 3 SGB VI wurde ab dem 01.01.2001 neu gefasst. Dies war erforderlich, da das Recht der Erwerbsminderungsrenten zum 01.01.2001 reformiert wurde (EM-ReformG). Die bisherige Rente wegen Berufsunfähigkeit und Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wurden mit der Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung ersetzt.

Die Sonderregelung bezüglich der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wurde durch einen Verweis auf die Regelung im Fünften Kapitel des SGB VI in § 33 Abs. 5 SGB VI aufgenommen.

Renten wegen Todes

Die Renten wegen Todes, die das Sechste Buch Sozialgesetzbuch vorsieht, sind in § 33 Abs. 4 SGB VI aufgeführt. Hierbei handelt es sich um die:

  • Kleine Witwenrente, kleine Witwerrente
  • Große Witwenrente, große Witwerrente
  • Erziehungsrente
  • Waisenrente

Zu den Witwen- und Witwerrente gehören auch die Witwen- und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, die in § 46 Abs. 3 SGB VI geregelt sind und die Witwen- und Witwerrenten an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten.

Seit dem 01.01.2005 werden die Witwen- und Witwerrente auch an überlebende Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft geleistet.

Der § 33 Abs. 4 SGB VI nennt als Rentenart die „Renten wegen Todes“. Bei diesen Renten handelt es sich nicht ausschließlich um Hinterbliebenenrenten. Der Unterschied zwischen diesen zwei Begriffen besteht darin, dass Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der/des Verstorbenen abgeleitet und aus deren/dessen Rentenversicherungskonto berechnet werden. Die Renten wegen Todes umfassen auch die Erziehungsrente; diese Rente wird auch beim Tod eines Versicherten geleistet, jedoch aus dem Versicherungskonto der/des Hinterbliebenen abgeleitet (aus diesem Rentenversicherungskonto geleistet). Es handelt sich bei der Erziehungsrente um eine Rente aus eigener Versicherung.

Weitere Renten nach § 33 Abs. 5 SGB VI

In § 33 Abs. 3 SGB VI werden weitere Renten aufgezählt, die zum Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung zählen. Hierbei handelt es sich um die folgenden Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels (des SGB VI):

  • Knappschaftsausgleichsleistung
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
  • Witwenrente und Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten

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Weitere Informationen zum Thema

Nähere Informationen mit den detaillierten Anspruchsvoraussetzungen zu den einzelnen Rentenarten können unter:

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