Die Arbeitsausfalltage nach § 252a Abs. 2 SGB VI

In den Rentenversicherungsverläufen der Gesetzlichen Rentenversicherung sind teilweise rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet aufgeführt, welche mit „Arbeitsausfalltage“ (in der Spalte „Art der Zeit, Anmerkungen“) aufgeführt sind.

Bei den Arbeitsausfalltagen handelt es sich um Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet, also in den neuen Bundesländern. In diesen Zeiten wurden Geldleistungen der Sozialversicherung bezogen. Es kann sich jedoch auch um andere Arbeitsausfalltage handeln, beispielsweise um Zeiten der Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder.

Allgemeines

Die Rechtsgrundlage für die Arbeitsausfalltage ist § 252a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Mit dieser Rechtsvorschrift wird geregelt, wie Zeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 01.07.1990 als rentenrechtliche Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind.

Die Regelung zur Berechnung der Arbeitsausfalltage wurde mit dem „Gesetz zur Ergänzung der Rentenüberleitung“ (kurz: Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz, Rü-ErgG) vom 24.06.1993 zur Arbeitserleichterung geschaffen.

Konkret kann es sich bei den Arbeitsausfalltagen um folgende Zeiten handeln:

  • Zeiten der Arbeitsunfähigkeit
  • Zeiten einer Quarantäne
  • Zeiten der Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder
  • Zeiten der Freistellung von der Arbeit zur Betreuung der Kinder wegen vorübergehender Quarantäne für den Kindergarten oder die Kinderkrippe
  • Zeiten der Durchführung von Kuren
  • Zeiten des Bezugs einer Mütterunterstützung
  • Zeiten des Schwangerschafts- oder Wochenurlaubs
  • Zeiten der Freistellung von der Arbeit zur erforderlichen Betreuung der Kinder bei Erkrankung des Ehegatten
  • Zeiten der vereinbarten Freistellung von der Arbeit bis zur Dauer von drei Wochen

Berechnung der Arbeitsausfalltage

Nach § 252a Abs. 2 SGB VI werden anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 01.07.1990 pauschal Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage ermittelt, wenn im „Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung“ Arbeitsausfalltage als Zahl bzw. Summe eingetragen sind.

Die Berechnungsweise wird in der genannten Rechtsvorschrift ebenfalls vorgegeben. Danach ergibt sich der Umfang, indem die Anzahl der im „Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung“ eingetragenen Tage mit sieben multipliziert und mit fünf dividiert wird. Das Ergebnis wird (entsprechend § 121 SGB VI) auf volle Tage aufgerundet und dem Ende des bescheinigten Zeitraums mit Pflichtbeiträgen kalendertagemäßig zugeordnet.

Eine Besonderheit gibt es für Zeiten, welche vor dem 01.01.1984 grundsätzlich als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen wären. Diese Anrechnungszeiten können nur dann berücksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat (voll) belegt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, können die Arbeitsausfalltage nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.

Beispiel 1:

Ein Versicherter hat im „Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung“ im Jahr 1989 (Beschäftigungszeit vom 01.01.1989 bis 31.12.1989) 16 Arbeitsausfalltage eingetragen.

Berechnung:

  • Arbeitsausfalltage: 16 x 7 / 5 = 22,4 Tage
  • gerundet: 23 Tage

Im Rentenversicherungsverlauf werden für das Kalenderjahr 1989 folgende Zeiten aufgeführt:

  • 01.01.1989 bis 08.12.1989: Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen (mit Entgelt)
  • 09.12.1989 bis 31.12.1989: Arbeitsausfalltage

Die Zeit vom 09.12.1989 bis 31.12.1989 ist als Anrechnungszeit bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.

Beispiel 2:

Im „Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung“ wurdes für einen Versicherten für das Jahr 1978 (Beschäftigungszeit vom 01.01.1978 bis 31.12.1978) 12 Arbeitsausfalltage eingetragen.

Berechnung:

  • Arbeitsausfalltage: 12 x 7 / 5 = 16,8 Tage
  • gerundet: 17 Tage

Im Rentenversicherungsverlauf werden für das Kalenderjahr 1989 folgende Zeiten aufgeführt:

  • 01.01.1978 bis 14.12.1978: Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen (mit Entgelt)
  • 15.12.1978 bis 31.12.1978: Arbeitsausfalltage

Da die Zeit vom 15.12.1978 bis 31.12.1978 keinen vollen Kalendermonat erfasst (was bei Zeit vor dem Jahr 1984 erforderlich ist), kann diese Zeit nicht als Anrechnungszeit bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.

Mit der nach o. g. Berechnungsweise „generierten“ Anrechnungszeit wird die während dieser Zeit bescheinigte Pflichtbeitragszeit ersetzt. Hier spricht man vom sogenannten Verdrängungsprinzip. Dieses Verdrängungsprinzip gilt nicht, wenn es um die Berechnung der Pflichtbeitragszeiten für einen Rentenanspruch geht (vgl. § 252a Abs. 2 SGB VI). Das bedeutet, dass die verdrängten Pflichtbeitragszeiten bei einer Anspruchsprüfung auf eine Rente mit einzurechnen sind, sofern der jeweilige Monat nicht bereits anderweitig als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt wird.

Entgeltpunkte für die Arbeitsausfalltage

Handelt es sich bei den Arbeitsausfalltagen um eine Anrechnungszeit, werden dieser Zeit auch Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung gutgeschrieben. Bei den einzelnen Monaten kann es sich entweder um eine beitragsfreie oder um eine beitragsgeminderte Zeit handeln.

Werden aus den Arbeitsausfalltagen Kalendertage errechnet, welche sich über mindestens einen vollenden Kalendermonat erstrecken, handelt es sich (bei den vollen Kalendermonaten) um eine beitragsfreie Zeit. Werden hingegen Kalendertage ermittelt, welche nur einen Teil-Monat ergeben (wie beispielsweise im o. g. Beispiel 1), handelt es sich um eine beitragsgeminderte Zeit.

Die beitragsfreien Zeiten erhalten den errechneten Grundleistungswert. Der Grundleistungswert ergibt sich aus dem höheren Durchschnitt, welcher sich im Rahmen der Grundbewertung und der Vergleichsbewertung errechnet.

Bei den beitragsgeminderten Zeiten werden die Entgeltpunkte gutgeschrieben, welche die Zeit als beitragsfreie Zeit erhalten würde. Hier werden jedoch die Entgeltpunkte in Abzug gebracht, die aufgrund der Pflichtbeiträge bereits erzielt bzw. errechnet wurden.

Beispiel 3 – Fortsetzung von Beispiel 1:

Folgende Zeiten sind im Rentenversicherungskonto aufgenommen

  • 01.01.1989 bis 08.12.1989: Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen (mit Entgelt)
  • 09.12.1989 bis 31.12.1989: Arbeitsausfalltage (= Anrechnungszeit)

Der Gesamtleistungswert beträgt 0,0980 Entgeltpunkte. Für Dezember 1989 errechnen sich aus dem beitragspflichtigen Entgelt 0,0800 Entgeltpunkte.

Berechnung:

Zunächst werden dem Dezember 1989 – hier handelt es sich um eine beitragsgeminderte Zeit – aufgrund der Anrechnungszeit 0,0980 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Von diesen Entgeltunkten werden 0,0800 Entgeltpunkte in Abzug gebracht, die sich aufgrund der Pflichtbeiträge errechnet haben. Damit werden für die Anrechnungszeit aufgrund der Arbeitsausfalltage dem Dezember 1989 (0,0980 – 0,0800) 0,0180 Entgeltpunkte zusätzlich gutgeschrieben (ohne Anrechnungszeit wären im Dezember 1989 nur 0,0800 Entgeltpunkte berücksichtigt worden).

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