Die Fahrkostenbeihilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann von der Gesetzlichen Rentenversicherung als Einzelleistung die Fahrkostenbeihilfe übernommen werden.

Die Leistung „Fahrkostenbeihilfe“ trägt dazu bei, das Ziel zu erreichen, dass entweder ein vorhandener Arbeitsplatz des Versicherten gesichert wird oder dass der Versicherte in die Lage versetzt wird, einen neuen Arbeitsplatz zu bekommen.

Die Anspruchsgrundlage für die Fahrkostenbeihilfe ist § 49 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX); in dieser Rechtsvorschrift wird beschrieben, dass zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter anderem auch die Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes gehören.

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

Damit eine Leistungsgewährung von Leistungen zur Teilhabe, wozu die Fahrkostenbeihilfe zählt, durch die Gesetzliche Rentenversicherung möglich ist, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Das heißt, dass sowohl die persönlichen als auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit es zu einer Gewährung von Fahrkostenbeihilfe – sofern auch hierfür die speziellen Voraussetzungen erfüllt werden – kommen kann.

Darüber hinaus dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen, welche die Leistung durch die Gesetzliche Rentenversicherung ausschließt.

Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen

Die persönlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe sind in § 10 SGB VI beschrieben. Nach § 10 Abs. 1 SGB VI werden die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn beim Versicherten die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und einer der folgenden Punkte erfüllt wird:

  • Bei einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit kann voraussichtlich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden.
  • Bei einer geminderten Erwerbsfähigkeit wird diese voraussichtlich wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet.
  • Bei einer teilweisen Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit kann voraussichtlich der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden oder ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden (wenn der bisherige Arbeitsplatz nicht erhalten werden kann).

Mit § 10 Abs. 2 SGB VI werden noch weitere Punkte aufgeführt, welche zur Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen führen.

Die versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen

Der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe sind in § 11 SGB VI beschrieben. Diese sind erfüllt, wenn der Versicherte bei Antragstellung die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat oder bereits eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht.

Die speziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe

Mit der Fahrkostenbeihilfe wird der finanzielle Aufwand eines Versicherten ausgeglichen, welcher für die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstelle entsteht. In den folgenden Fällen kann die Fahrkostenbeihilfe geleistet werden:

  • Ein behinderter Mensch wird eingegliedert.
  • Die Leistung ist für die Erhaltung des Arbeitsplatzes erforderlich.

In beiden Fällen muss erkennbar sein, dass das Rehabilitationsziel in absehbarer Zeit erreicht wird.

Die Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe kommt nur in Ausnahmefällen zum Tragen. Dies ist der Fall, wenn die täglichen Fahrkosten für den Versicherten eine unzumutbare Belastung darstellen würden. Diese unzumutbare Belastung muss vom zuständigen Rentenversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft werden. Eine unzumutbare Belastung liegt dann vor, wenn der Versicherten mit seinen Netto-Einnahmen seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend sicherstellen kann.

Die Fahrkostenbeihilfe kann, sofern die Anspruchsvoraussetzungen hierfür vorliegen, für die ersten sechs Monate der Beschäftigung gewährt werden.

Höhe der Fahrkostenbeihilfe

Die Höhe der Fahrkostenbeihilfe orientiert sich nach den Regelungen des § 73 Abs. 4 SGB IX. Nach dieser Rechtsvorschrift gilt folgende Regelung:

  • Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln: Kostenübernahme für die niedrigste Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels.
  • Benutzung von sonstigen Verkehrsmitteln: Kostenübernahme in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Bundesreisekostengesetz (BRKG).

Fährt der Versicherte mit seinem eigenen Pkw, werden nach § 5 BRKG 0,20 Euro je Kilometer der zurückgelegten Strecke (entspricht 0,40 Euro je Entfernungskilometer) geleistet.

In Ausnahmefällen, welche jedoch begründet sein müssen, können im Rahmen der Fahrkostenbeihilfe auch die Aufwendungen für die Benutzung von Beförderungsdiensten (z. B. Taxi) übernommen werden. Als begründeter Ausnahmefall kann beispielsweise der vorübergehende Ausfall des eigenen Kraftfahrzeugs des Versicherten oder gesundheitliche Gründe in Betracht kommen.

Leistungsausschluss durch Gesetzliche Rentenversicherung

Sollten sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe – in diesem Fall speziell für die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe – vorliegen, kann es in bestimmten Fallkonstellationen dennoch sein, dass die Gesetzliche Rentenversicherung nicht als Leistungsträger in Frage kommt. In den folgenden Fallkonstellationen scheidet die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe durch die Gesetzliche Rentenversicherung aus:

  • Der Versicherte erhält eine Leistung, welche bis zum Beginn der Altersrente geleistet wird (Erwerbsminderungsrente auf Dauer).
  • Die Fahrkostenbeihilfe wird in Folge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder eines Arbeitsunfalls erforderlich. Hierbei handelt es sich um Versicherungsfälle, für deren Leistungen die Gesetzliche Unfallversicherungsträger zuständig ist.
  • Der Versicherte bezieht eine Altersrente von mindestens zwei Drittel. Der Ausschluss ist auch dann schon gegeben, wenn diese Rente beantragt wurde.
  • Die Fahrkostenbeihilfe ist in Folge einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder als Leistung zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz aufgrund eines Einsatzunfalls erforderlich. Sollte dies der Fall sein, sind die Versorgungsämter die zuständigen Leistungserbringer.
  • Der Versicherte ist rentenversicherungsfrei, da er Bezieher einer Altersversorgung ist.
  • Nach beamtenrechtlichen oder beamtenrechtsähnlichen Vorschriften besteht eine Anwartschaft auf Versorgung.

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