Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten

Für Kindererziehungszeiten erhalten Versicherte bei der Rentenberechnung Entgeltpunkte gutgeschrieben. Damit werden die Entgeltpunkte insgesamt und damit auch die Rente erhöht.

Die Kindererziehungszeiten im gesetzlichen Rentenrecht

Die Kindererziehungszeiten im gesetzlichen Rentenrecht sind in § 56 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) definiert. Nach dieser Rechtsvorschrift handelt es sich bei Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren um Kindererziehungszeiten. Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit erfolgt, wenn die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

Die ersten drei Lebensjahres des Kindes werden seit dem 01.01.1992 (dies ist der Tag, an dem das Sechste Buch Sozialgesetzbuch in Kraft getreten ist) als Kindererziehungszeit – bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen – anerkannt. Ist das Kind vor dem 01.01.1992 geboren, werden als Kindererziehungszeit entsprechend der Regelung des § 249 Abs. 1 SGB VI die ersten 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt als Kindererziehungszeit anerkannt.

Bei den Kindererziehungszeiten wird damit danach unterschieden, ob das Kind ab 01.01.1992 oder bis 31.121991 geboren wurden. Bei Kindern, die die 31.12.1991 geboren wurden, wurden ab Einführung des SGB VI (als ab Januar 1992) zunächst nur zwölf Monate als Kindererziehungszeit berücksichtigt. Diese Ungleichbehandlung führte über Jahre hinweg zu politischen Diskussionen. Mit der Einführung der Mütterrente zum 01.07.2014 wurden für die bis 31.12.1991 geborenen Kinder insgesamt 24 Monate als Kindererziehungszeit anerkannt. Zum 01.01.2019 wurde die Mütterrente II eingeführt, mit der es zu einer Anerkennung von weiteren sechs Monaten Kindererziehungszeit kam. Damit wurde die Ungleichbehandlung größtenteils – wenn auch nicht vollständig – beseitigt.

Die Kindererziehungszeiten sind rentenrechtlich Pflichtbeitragszeiten, welche dem Elternteil zugeordnet werden, der das Kind erzogen hat. Die Kindererziehungszeiten werden daher grundsätzlich der Mutter zugeordnet. Sofern das Kind von den Eltern gemeinsam erzogen wurde, können die Kindererziehungszeiten auch dem anderen Elternteil zugeordnet werden. Hierfür ist eine überstimmende Erklärung erforderlich. Daher kommen auch Väter in Betracht, die eine Kindererziehungszeit im Rentenversicherungskonto gutgeschrieben bekommen können.

Näheres zu den Kindererziehungszeiten kann unter: Rentenrechtliche Zeiten | Kindererziehungszeiten nachgelesen werden.

Bewertung der Kindererziehungszeiten

Die Bewertung von Kindererziehungszeiten wird in § 70 Abs. 2 SGB VI geregelt. Danach werden Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat mit 0,0833 Entgeltpunkten bewertet. Hierbei handelt es sich dann um die „Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten“. Das heißt, dass für ein volles Kalenderjahr an Kindererziehungszeit ein (knapper) Entgeltpunkt – genau: 0,9996 Entgeltpunkte – gutgeschrieben wird. Der Elternteil, der die Kindererziehungszeit anerkannt bekommt, erreicht damit eine Rentenanwartschaft, als hätte er ein ganzes Kalenderjahr eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Entgelt in Höhe des Durchschnittsentgelts ausgeübt.

Für Kinder, die bis 31.12.1991 geboren wurden, werden insgesamt maximal 2,4990 Entgeltpunkte und für Kinder, die ab 01.01.1992 geboren wurden, werden maximal 2,9988 Entgeltpunkte gutgeschrieben.

Um Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten handelt es sich auch dann, wenn die Kindererziehungszeiten mit Entgeltpunkten für sonstige Beitragszeiten zusammenfallen. Zunächst werden die Entgeltpunkte für die sonstigen Beitragszeiten (z. B. aufgrund einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung) berechnet und im Anschluss daran um 0,0833 Entgeltpunkte je Kalendermonat erhöht. In diesem Fall spricht man von der sogenannten additiven Bewertung. Dabei ist zu beachten, dass – sofern die addierten Entgeltpunkte den Höchstwert nach Anlage 2b zum SGB VI überschreiten – die Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeiten auf diesen Höchstwert gekürzt werden.

Beispiel:

Eine Versicherte erhält für ihr am 19.03.1998 geborenes Kind Kindererziehungszeiten von April 1998 bis März 2001 anerkannt.

Im Jahr 1999 übt die Versicherte eine Beschäftigung aus. Aufgrund des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung werden für das Jahr 1999 1,2500 Entgeltpunkte errechnet.

Im Jahr 1999 liegt der jährliche Höchstwert (nach Anlage 2b zum SGB VI) bei 1,9063 Entgeltpunkten.

Konsequenz:

Die Entgeltpunkte aus der Beschäftigung werden mit den Entgeltpunkten für die Kindererziehung addiert. Somit ergibt sich eine Gesamt-Entgeltpunktzahl von (1,2500 Entgeltpunkten + [12 x 0,0833 Entgeltpunkten]) 2,2496 Entgeltpunkten. Damit wird der Höchstwert für das Jahr 1999 um 0,3433 Entgeltpunkten überschritten.

Für die Kindererziehungszeit im Jahr 1999 werden der Versicherten damit nicht (12 x 0,0833 Entgeltpunkten) 0,9996 Entgeltpunkte, sondern „nur“ (0,9996 – 0,3433) 0,6563 Entgeltpunkte gutgeschrieben.

Dass es zu einer Begrenzung der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten kommt, wenn diese mit sonstigen Beitragszeiten zusammenfallen und zugleich der maßgebende Höchstwert aus Anlage 2b zum SGB VI überschritten wird, wurde vom Bundessozialgericht nicht beanstandet bzw. die Regelung bestätigt. Hierzu hat sich das Bundessozialgericht mit zwei Urteilen vom 16.10.2019 (Az. B 13 R 14/14 R, B 13 R 18/18 R) geäußert und die Begrenzung des Rentenanspruchs arbeitender Mütter bestätigt.

Keine Kürzung der Kindererziehungszeit bei paralleler Erziehung mehrerer Kinder

Mit § 56 Abs. 5 SGB VI wird erreicht, dass je Kind die vollen 36 bzw. 30 Kalendermonate an Kindererziehungszeiten anerkannt und rentenrechtlich bewertet werden (wenn die weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung der Kinderberücksichtigungszeit erfüllt sind).

Wird nämlich während des Zeitraums, für den eine Kindererziehungszeit anzuerkennen ist, ein weiteres Kind erzogen, für das eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert. Diese Regelung kann bei einer Mehrlingsgeburt oder bei einer Geburt eines weiteren Kindes während der Kindererziehungszeit des früher geborenen Kindes zum Tragen kommen.

Beispiel:

Ein Versicherte bringt am 19.03.1998 Zwillinge zur Welt.

Konsequenz:

Aufgrund des zuerst geborenen Kindes wird bereits von April 1998 bis März 2001 eine Kindererziehungszeit anerkannt und rentenrechtlich bewertet. Da aufgrund der Zwillingsgeburt die Erziehung des zweiten Kindes parallel zur Erziehung des ersten Kindes verläuft, wird die Kindererziehungszeit um 36 Kalendermonate verlängert. Damit wird eine weitere Kindererziehungszeit von April 2001 bis März 2004 anerkannt, sodass die Mutter insgesamt aufgrund der Zwillingsgeburt sechs Jahre bzw. 72 Monate an Kindererziehungszeit anerkannt bekommt.

Entgeltpunkte für Bestandfälle bei Mütterrente/Mütterrente II

Mit Einführung der Mütterrente bzw. Mütterrente II, wurde für Bestandsrentner eine Sonderregelung geschaffen. Es kam damit zum 01.07.2014 (Einführung der Mütterrente) bzw. 01.01.2019 (Einführung der Mütterrente II) bei den Versicherten, die sich zu diesen Zeitpunkten bereits im Rentenbezug befunden haben (und für ihre bis 31.12.1991 geborenen Kinder nur zwölf bzw. 24 Monate an Kindererziehungszeit berücksichtigt bekommen haben), nicht zu einer vollständigen Renten-Neuberechnung. Für diese Bestandsrentner wurde ein pauschaler Zuschlag gewährt.

Bei der Einführung der Mütterrente wurde daher für die Bestandsrentner zum 01.07.2014 ein pauschaler Zuschlag in Höhe eines Entgeltpunktes und bei der Einführung der Mütterrente II zum 01.01.2019 ein pauschaler Zuschlag in Höhe eines halben Entgeltpunkten gutgeschrieben. Näheres hierzu bzw. zu den Mütterrenten kann unter Mütterrente und Mütterrente II nachgelesen werden.

Rentenbescheide werden von Rentenberatern überprüft

Rentenbescheide, welche die Gesetzliche Rentenversicherung erlässt, sollten aufgrund der komplexen Rechts- und Berechnungsvorschriften überprüft werden, da sich hier schnell Berechnungsfehler ergeben können. Die fachkundige Überprüfung der Rentenbescheide übernehmen registrierte Rentenberater, die unabhängig von den Rentenversicherungsträgern arbeiten.

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