Der Rentenartfaktor nach § 67 und § 82 SGB VI
Der Rentenartfaktor ist ein bedeutender Faktor in der Berechnungsformel der gesetzlichen Renten. Mit ihm wird das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart bestimmt und in der Rentenberechnung rechnerisch umgesetzt.
Die gesetzliche Grundlage des Rentenartfaktors (in der allgemeinen Rentenversicherung) ist § 67 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die Rentenartfaktoren in der knappschaftlichen Rentenversicherung sind in § 82 SGB VI gesetzlich geregelt.
Historie
Mit dem Rentenartfaktor wird seit dem 01.01.1992, mit dem Tag des Inkrafttretens des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, das Sicherungsziel jeder einzelnen Rente bestimmt.
Zum 01.01.2001 wurde von § 67 SGB VI die Nr. 2 und Nr. 3 neu gefasst. Diese Nummern regeln den Rentenartfaktor für die teilweise und die volle Erwerbsminderungsrente. Die Änderung wurde nötig, da zum 01.01.2001 die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit reformiert wurden. Die bis 31.12.2000 im Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehenen Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten wurden durch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und die Rente wegen voller Erwerbsminderung – maßgebend ist der Tag des Rentenneuzugangs – ersetzt.
Rentenartfaktor bei den Altersrenten
Der Rentenartfaktor beträgt für die persönlichen Entgeltpunkte nach § 67 Nr. 1 SGB VI bei den Renten wegen Alters 1,0. Zu den Altersrenten gehören neben der Regelaltersrente die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die Altersrente für Frauen, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.
Da die Altersrenten volle Lohnersatzfunktion erfüllen, beträgt der Rentenartfaktor 1,0.
Rentenartfaktor bei Erwerbsminderungsrenten
Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt der Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 2 SGB VI 0,5 und bei der Renten wegen voller Erwerbsminderung nach § 67 Nr. 3 SGB VI 1,0.
Die Berufsunfähigkeitsrenten (Renten wegen Berufsunfähigkeit) gelten seit dem 01.07.2017 nach § 302b Abs. 1 SGB VI ebenfalls als Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn auf diese am 31.12.2000 ein Anspruch bestand und diese auch am 30.06.2017 weiterhin geleistet wurden. Hier gilt jedoch noch der bisherige Rentenartfaktor, der bei 0,6667 lag. Gleiches gilt für die Erwerbunfähigkeitsrenten (Renten wegen Erwerbsfähigkeit), welche nach § 302b Abs. 2 SGB VI ebenfalls ab 01.07.2017 als Renten wegen voller Erwerbsminderung gelten, wenn auf diese am 31.12.2000 ein Anspruch bestand und auch am 30.06.2017 weiterhin geleistet wurden. Hier gilt dann noch der bisherige Rentenartfaktor, der bei 1,0 lag.
Rentenartfaktor bei Erziehungsrente
Bei der Erziehungsrente beträgt der Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 4 SGB VI 1,0. Seit Einführung des Sechste Buches Sozialgesetzbuch im Jahr 1992 gibt es keine Differenzierung mehr zwischen der kleinen Erziehungsrente und der großen Erziehungsrente.
Rentenartfaktor bei Witwen-/Witwerrenten
Bei den Witwen- und Witwerrenten wird zwischen der kleinen und der großen Witwen-/Witwerrente unterschieden. Beide Renten haben jedoch die Besonderheit, dass nach § 67 Nr. 5 und Nr. 6 SGB VI der Rentenartfaktor für die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0 beträgt. Bei diesen ersten drei Kalendermonaten spricht man vom sogenannten Sterbevierteljahr.
Nach Ablauf des Sterbevierteljahres beträgt der Rentenartfaktor der kleinen Witwen-/Witwerrente 0,25 (vgl. § 67 Nr. 5 SGB VI).
Nach Ablauf des Sterbevierteljahres beträgt der Rentenartfaktor der großen Witwen-/Witwerrente grundsätzlich 0,55 (vgl. § 67 Nr. 6 SGB VI).
Eine Sonderregelung definiert § 255 SGB VI. Nach dieser Rechtsvorschrift beträgt der Rentenartfaktor bei der großen Witwen-/Witwerrente nach Ablauf des Sterbevierteljahres 0,6, wenn
- der Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder
- die Eheschließung vor dem 01.01.2002 war und zugleich (mindestens) ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren wurde.
Die Reduzierung des Rentenartfaktors von 0,6 auf 0,55 erfolgte zum 01.01.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) und wurde deshalb vorgenommen, da bei der Berechnung der Witwen-/Witwerrente eine Kinderkomponente eingeführt wurde. Gilt nach § 255 SGB VI noch der „alte“ Rentenartfaktor von 0,6, wird bei der Berechnung der Rente der Zuschlag für Kindererziehung nach § 78a SGB VI nicht berücksichtigt (vgl. § 264c Abs. 2 SGB VI).
Rentenartfaktor bei Waisenrenten
Bei den Waisenrenten wird zwischen der Halbwaisenrente und der Vollwaisenrente unterschieden.
Bei der Halbwaisenrente beträgt der Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 7 SGB VI 0,1 und bei den Vollwaisenrenten nach § 67 Nr. 8 SGB VI 0,2. Mit diesen Rentenartfaktoren wird die Halbwaisenrente in Höhe von 10 Prozent der Versichertenrente und die Vollwaisenrente in Höhe von 20 Prozent der Versichertenrente geleistet.
Die Rentenartfaktoren im Überblick
In der folgenden Tabelle sind die Rentenartfaktoren zusammengefasst:
Rentenart | Rentenartfaktor |
Altersrenten | 1,0 |
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung | 0,5 |
Renten wegen voller Erwerbsminderung | 1,0 |
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit | 0,5 |
Renten wegen Berufsunfähigkeit (s. oben) ab 07/2017: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung | 0,6667 |
Renten wegen Erwerbsunfähigkeit (s. oben) ab 07/2017: Rente wegen voller Erwerbsminderung | 1,0 |
Erziehungsrenten | 1,0 |
Witwen-/Witwerrenten (Sterbevierteljahr) | 1,0 |
Kleine Witwen-/Witwerrenten (nach Sterbevierteljahr) | 0,25 |
Große Witwen-/Witwerrenten (nach Sterbevierteljahr) | 0,55 |
Große Witwen-/Witwerrenten (nach Sterbevierteljahr) Sonderregelung § 255 SGB VI (s. oben) | 0,6 |
Halbwaisenrente | 0,1 |
Vollwaisenrente | 0,2 |
Rentenartfaktoren in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Die Rentenartfaktoren in der knappschaftlichen Rentenversicherung (knRV) sind in § 82 SGB VI geregelt. In der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten im Regelfall (eine Ausnahme stellt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung dar) um ein Drittel höhere Rentenartfaktoren als in der allgemeinen Rentenversicherung.
Die Rentenartfaktoren in der knappschaftlichen Rentenversicherung sind deswegen höher, da diese Rentenleistungen auch die Funktion einer Zusatzleistung erfüllen.
Folgende Rentenartfaktoren schreibt § 82 SGB VI in der knappschaftlichen Rentenversicherung vor:
Rentenart | Rentenartfaktor |
Altersrenten | 1,3333 |
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung solange eine in der knRV versicherte Beschäftigung ausgeübt wird | 0,6 |
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung in allen übrigen Fällen | 0,9 |
Renten wegen voller Erwerbsminderung | 0,9 |
Erziehungsrenten | 1,3333 |
Witwen-/Witwerrenten (Sterbevierteljahr) | 1,3333 |
Kleine Witwen-/Witwerrenten (nach Sterbevierteljahr) | 0,3333 |
Große Witwen-/Witwerrenten (nach Sterbevierteljahr) | 0,7333 |
Halbwaisenrente | 0,1333 |
Vollwaisenrente | 0,2667 |
Spezielle Rentenartfaktoren in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Mit § 82 Satz 2 SGB VI werden spezielle Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage vorgegeben. Diese besonderen Rentenartfaktoren können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Rentenart | Rentenartfaktor |
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung | 1,3333 |
Renten für Bergleute | 1,3333 |
Kleine Witwen-/Witwerrente (Sterbevierteljahr) | 1,3333 |
Kleine Witwen-/Witwerrenten (nach Sterbevierteljahr) | 0,7333 |
Große Witwen-/Witwerrenten (nach Sterbevierteljahr) Sonderregelung § 265 Abs. 7 SGB VI (s. unten) | 0,8 |
Auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung gibt es bei der großen Witwen-/Witwerrente die Besonderheit, dass nach Ablauf des Sterbevierteljahres ein höherer Rentenartfaktor in bestimmten Fällen gilt.
Der Rentenartfaktor beträgt bei den großen Witwen-/Witwerrenten nach § 265 Abs. 7 SGB VI 0,8, wenn
- der Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder
- mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren wurde und die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde.
Prüfung von Rentenbescheiden
Da bei der Berechnung einer gesetzlichen Rente komplexe Berechnungsschritte beachtet bzw. umgesetzt werden müssen, kann sich schnell ein Fehler in die Rentenberechnung einschleichen. Es empfiehlt sich daher, dass jeder Rentenbescheid – zumal es sich im Regelfall bei einer Rente um eine Dauerleistung mit einer sehr langen Bezugsdauer handelt – geprüft werden sollte.
Für die Prüfung von Rentenbescheiden stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Diese Rentenberater arbeiten unabhängig von den Rentenversicherungsträgern.