Die Grundrente ab dem 01.01.2021

Ab dem 01.01.2021 sehen die gesetzlichen Vorschriften die Leistung der „Grundrente“ vor, welche von der Gesetzlichen Rentenversicherung bei Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen zu erbringen ist.

Mit der Einführung der Grundrente werden die mindestsichernden Elemente der Gesetzlichen Rentenversicherung deutlich ausgebaut. Die Grundrente wurde mit dem „Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen“ (kurz: Grundrentengesetz) eingeführt. Das Grundrentengesetz datiert vom 12.08.2020 und wurde am 18.08.2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, Seite 1879) verkündet.

Allgemeines - Historie und Ziel des Grundrentengesetzes

Bereits viele Jahre vor Einführung der Grundrente wurde die Schaffung bzw. der Ausbau von mindestsichernden Elementen in der Gesetzlichen Rentenversicherung politisch intensiv und auch kontrovers geführt. Im Koalitionsvertrag der Regierungskoalition (CDU/CSU, SPD) vom 12.03.2018 wurde vereinbart, dass Versicherte nach einem langen Arbeitsleben und unterdurchschnittlichem Einkommen ein Alterseinkommen erzielen sollen, welches zehn Prozent oberhalb des Grundsicherungsbedarfs liegt.

Festzuhalten ist, dass es sich bei der Grundrente um keine eigenständige Rentenart oder eigenständige Leistung handelt, wie dies beispielsweise bei den Altersrenten (z. B. Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte, …) oder den Erwerbsminderungsrenten der Fall ist. Vielmehr handelt es sich um einen Zuschlag an Entgeltpunkten, welche ein anspruchsberichtigter Versicherter bei der Berechnung der Rente zusätzlich erhält. Der Zuschlag wird sowohl bei den Versichertenrenten als auch bei den Hinterbliebenenrenten gewährt.

Die Grundrente führt dazu, dass innerhalb der „normalen“ bzw. bestehenden Rentenberechnung eine zusätzliche Rentenberechnung durchzuführen ist. Hieraus kann dann, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, ein Zuschlag an Entgeltpunkten gewährt werden. Diese Entgeltpunkte erhöhen dann die Rente.

Von der Grundrente profitieren ab dem 01.01.2021 nicht nur alle neuen Rentner (Rentner mit Rentenbeginn ab 01.01.2021), sondern auch alle Bestandsrentner.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass insgesamt etwa 1,2 bis 1,5 Millionen Versicherte einen Anspruch auf die Grundrente realisieren können.

Berechnung der Grundrente

Einen Zuschlag an Entgeltpunkten erhalten durch die Grundrente Versicherte, die als langjährig Versicherte gelten. Die Rechtsvorschrift hierfür ist § 76g SGB VI. Zugleich muss sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert ergeben, welcher unter einem bestimmten Höchstwert liegt.

Folgende Berechnungsschritte sind bei der Ermittlung, ob ein Anspruch auf die Grundrente besteht, durchzuführen:

  • Ermittlung der Grundrentenzeiten
  • Ermittlung der Grundrentenbewertungszeiten
  • Berechnung des Zuschlags (in vier Schritten)

Grundrentenzeiten

Für den grundsätzlichen Anspruch auf die Grundrente, muss der Versicherte als langjährig Versicherter gelten. Dies ist der Fall, wenn Grundrentenzeiten im Umfang von mindestens 33 Jahre bzw. 396 Kalendermonate vorliegen.

Welche rentenrechtlichen Zeiten als Grundrentenzeiten zu berücksichtigen sind, wird in § 76g Abs. 2 SGB VI beschrieben. Nach dieser Rechtsvorschrift sind Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI Grundrentenzeiten. § 55 Abs. 2 SGB VI gilt in diesem Zusammenhang entsprechend. Grundrentenzeiten sind auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten. Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld zählen nicht als Grundrentenzeiten; diese Zeiten werden durch § 76g Abs. 2 Satz 3 SGB VI explizit ausgenommen.

Folgende Zeiten gelten als Grundrentenzeiten

  • Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit (auch aufgrund einer versicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung)
  • Zeiten mit Versicherungspflicht auf Antrag (§ 4 SGB VI)
  • Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung und einer ehrenamtliche (nicht erwerbsmäßigen) Pflegetätigkeit
  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, die als Pflichtbeiträge gelten
  • Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und während der Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben (Übergangsgeld)
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
  • Ersatzzeiten
  • Weitere Pflichtbeitragszeiten, welche § 3 SGB VI vorsieht
  • Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung mit Ausnahme von Arbeitslosengeld II und Arbeitslosengeld II, Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosenbeihilfe. Anerkannt werden beispielsweise Zeiten mit Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld).

Folgende Zeiten gelten nicht als Grundrentenzeiten

  • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosenbeihilfe
  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, die nicht als Pflichtbeiträge gelten
  • Zeiten einer nicht versicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung (Minijob) und Wartezeitmonate, welche sich aus Zuschlägen aus diesen Zeiten errechnen
  • Wartezeitmonate aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting

Grundrentenbewertungszeiten

Hat ein Versicherter die Grundrentenzeiten erfüllt, müssen die Grundrentenbewertungszeiten ermittelt werden. Bei den Grundrentenbewertungszeiten handelt es sich um eine bedeutende Kenngröße bei der Berechnung der Grundrente bzw. der Ermittlung eines eventuellen Zuschlags an Entgeltpunkten aufgrund der Grundrente; die Rechtsgrundlage für die Grundrentenbewertungszeiten ist § 76g Abs. 3 SGB VI.

Als Grundrentenbewertungszeiten gelten die Grundrentenzeiten (s. oben), die mit mindestens 0,0250 Entgeltpunkte pro Kalendermonat bewertet werden.

Sollten Kalendermonate nur teilweise mit einer Grundrentenzeit belegt sein, kommt es zu keiner täglichen bzw. anteiligen Bewertung. In dem Fall, in dem in einem Kalendermonat Grundrentenzeiten mit Zeiten zusammentreffen, welche nicht als Grundrentenzeiten berücksichtigt werden können, werden die Entgeltpunkte addiert.

Beispiel:

Ein Versicherter übte vom 16.01.2011 bis 14.04.2011 eine beitragspflichtige Beschäftigung aus. Aus den beitragspflichtigen Einnahmen dieses Zeitraums errechnen sich 0,1200 Entgeltpunkte.

Konsequenz:

Die Zeit vom 16.01.2011 bis 14.04.2011 gilt als Grundrentenbewertungszeit. Es wurden je Monat (0,1200 / 4 Monate) 0,0300 Entgeltpunkte erzielt, womit der monatliche Mindestwert von 0,0250 Entgelt erreicht bzw. überschritten wird.

Beispiel:

Ein Versicherter hat vom 01.04.2011 bis 14.04.2011 Arbeitslosengeld bezogen und erhält hieraus 0,0100 Entgeltpunkte. Vom 15.04.2011 bis 30.11.2011 wurde eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Entgelt ausgeübt, aus dem sich 0,0200 Entgeltpunkte errechnen.

Konsequenz:

Auch wenn die Zeit des Arbeitslosengeldbezugs keine Grundrentenzeit ist, werden die Entgeltpunkt hieraus berücksichtigt, da im April 2011 auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde. Insgesamt erhält der Versicherte für April 0,0300 Entgeltpunkte, weshalb dieser Monat (da der Wert von 0,0250 erreicht wurde) als Grundrentenbewertungszeit gilt.

Auslandszeiten werden grundsätzlich nicht als Grundrentenbewertungszeiten berücksichtigt. Sollten die Auslandszeiten allerdings in einem Land vorhanden sein, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, finden diese Zeiten auch als Grundrentenbewertungszeiten Berücksichtigung. Wenn Zeiten in einem anderen Mitgliedstatt der EU, des EWR, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich berücksichtigt werden, soll nach Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 der Zuschlag der Grundrente bei der innerstaatlichen und der zwischenstaatlichen Leistung stets getrennt geprüft und berechnet werden.

Berechnung des individuellen Zuschlags im Rahmen der Grundrente

Wie der Zuschlag an Entgeltpunkten im Rahmen der Grundrente ermittelt bzw. berechnet wird, wird in § 76g Abs. 4 SGB VI geregelt. Nach dieser Rechtsvorschrift müssen insgesamt vier Berechnungsschritte erfolgen.

1. Berechnungsschritt: Ermittlung Durchschnittswert an Entgeltpunkten

Im ersten Berechnungsschritt wird nach § 76g Abs. 4 Satz 1 SGB VI der Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten errechnet. Das heißt, dass bei dieser Berechnung alle Grundrentenzeiten mit einem Durchschnittswert von 0,0250 Entgeltpunkten/Monat berücksichtigt werden. Daneben werden noch Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung berücksichtigt.

Berechnung:

Entgeltpunkte für alle Grundrentenbewertungszeiten + Zuschlag an Entgeltpunkten für Kindererziehung = durchschnittliche Entgeltpunkte

Durch die Regelung, dass nur Zeiten berücksichtigt werden, welche monatlich den Entgeltpunktwert von 0,0250 – also jährlich 0,3000 Entgeltpunkte – erreichen, wird erreicht, dass die Grundrente nur aus rentenrechtlichen Zeiten errechnet wird, in denen das Einkommen mindestens 30 Prozent des Durchschnittseinkommens betrug.

2. Berechnungsschritt: Begrenzung des errechneten Durchschnittswerts

Mit § 76g Abs. 1 Sätze 2 bis 5 SGB VI schreibt eine Begrenzung des im ersten Berechnungsschritts ermittelten Durchschnittswert vor.

Zunächst muss ein Höchstwert ermittelt werden. Dieser Höchstwert wird auf Grundlage der Grundrentenzeiten berechnet. Der Höchstwert beträgt 0,0334 Entgeltpunkte, wenn 33 Jahre bzw. 396 Kalendermonate mit Grundrentenzeiten vorliegen. Liegen mehr Grundrentenzeiten vor, erhöht sich der Höchstwert an Grundrentenzeiten um 0,001389 Entgeltpunkte für jeden weiteren Monat. Maximal werden 0,0667 Entgeltpunkte berücksichtigt; dieser Maximalwert wird erreicht, wenn 35 Jahre bzw. 420 Kalendermonate an Grundrentenzeiten vorliegen.

Der im ersten Berechnungsschritt ermittelte Durchschnittswert wird verdoppelt und mit dem Höchstwert verglichen.

  • Übersteigt der zweifache Durchschnittswert den Höchstwert nicht, ist der doppelte Durchschnittswert (aus dem ersten Berechnungsschritt) maßgebend.
  • Überschreitet hingegen der zweifache Durchschnittswert den Höchstwert, wird der Höchstwert, vermindert um die durchschnittlichen Entgeltpunkte, herangezogen.

Kein Zuschlag wird hingegen gewährt, wenn der im ersten Berechnungsschritt berechnete Durchschnittswert bereits ohne Verdopplung den Höchstwert überschreitet. Das bedeutet, dass zu keinem Grundrentenzuschlag kommt, wenn ein Durchschnittswert von 0,8 erreicht, also das Einkommen über 80 Prozent des Durchschnittseinkommens lag.

3. Berechnungsschritt: Pauschale Kürzung

Der im zweiten Berechnungsschritt errechnete Entgeltpunktwert wird im dritten Berechnungsschritt um pauschal 12,5 Prozent gekürzt. Dies erfolgt, indem der (nach der Regelung des § 76g Abs. 4 Satz 6 SGB VI) ermittelte Entgeltpunktwert mit dem Faktor 0,875 multipliziert wird.

4. Berechnungsschritt: Multiplikation Entgeltpunkte mit Kalendermonaten

Im vierten und letzten Berechnungsschritt wird (hier ist ebenfalls § 76g Abs. 4 Satz 5 SGB VI die gesetzliche Grundlage) der im dritten Berechnungsschritt ermittelte/reduzierte Entgeltpunktwert mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten multipliziert wird. Maximal kommen hierbei 420 Kalendermonate zum Ansatz.

Beispiel:

Ein Versicherter erhält ab März 2021 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Im Rentenversicherungskonto des Versicherten sind:

  • 444 Monte mit Grundrentenzeiten enthalten
  • Von den 444 Monaten Grundrentenzeiten werden 432 Monate als Grundrentenbewertungszeiten (also Zeiten mit einem Punktwert von mindestens 0,0250/Monat) berücksichtigt.
  • Die Grundrentenbewertungszeiten sind mit insgesamt 15,4 Entgeltpunkte bewertet.

Berechnung:

1. Berechnungsschritt

15,4 Entgeltpunkte / 432 Monte = 0,0356 Entgeltpunkte

2. Berechnungsschritt

  • Höchstwert = 0,0667 Entgeltpunkte (da der Höchstwert bei 37 Jahren Grundrentenzeiten erreicht ist).
  • 0,0356 Entgeltpunkte x 2 = 0,0712 Entgeltpunkte
  • Da der Höchstwert von 0,0667 überschritten wird, wird auf diesen Entgeltpunktwert gekürzt. Danach werden die Entgeltpunkte aus Berechnungsschritt 1 in Abzug gebracht: 0,0667 – 0,0356 = 0,0311

3. Berechnungsschritt

0,0311 Entgeltpunkte x 0,875 (also pauschale Kürzung um 12,5 Prozent) 0,0272 Entgeltpunkte

4. Berechnungsschritt

Die errechneten Entgeltpunkte aus dem 3. Berechnungsschritt werden mit grundsätzlich 444, maximal 420 Kalendermonate, multipliziert:

420 Kalendermonate x 0,0272 = 11,4240

Das heißt, dass der Versicherte einen Zuschlag von 11,4240 Entgeltpunkten erhält, was eine Brutto-Rente von (11,4240 Entgeltpunkte x 34,19 Euro) 390,59 Euro entspricht.

Zuordnung des Zuschlags

Der berechnete Zuschlag an Entgeltpunkten im Rahmen des § 76g SGB VI wird den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen zugeordnet. Sofern mehr als 420 Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten vorliegen, werden diese dennoch auf alle entsprechenden Kalendermonate verteilt; es erfolgt bei der Verteilung also keine Begrenzung auf 420 Kalendermonate.

Handelt es sich bei den Kalendermonaten, denen der Zuschlag zugerechnet wird, um Kalendermonate mit Entgeltpunkte (Ost) erhalten diese nach § 76g Abs. 5 SGB VI Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost).

Einkommensprüfung

Erzielt der Versicherte (Berechtigte) und/oder der Ehegatte/Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) Einkommen, wird dieses nach § 97a SGB VI auf die Grundrente bzw. den Grundrentenzuschlag angerechnet.

Zu einer Anrechnung kommt es, wenn das monatliche Einkommen den maßgebenden Freibetrag überschreitet. Der Freibetrag ist dynamisch und wird nach einem bestimmten Prozentsatz des aktuellen Rentenwertes berechnet.

Bei Bestandsrentnern wird das anzurechnende Einkommen jeweils zu Jahresbeginn neu ermittelt.

Welche Einkommensarten bei der Grundrente angerechnet bzw. berücksichtigt werden, wird in § 97a Abs. 2 und 3 SGB VI geregelt. Danach werden folgende Einkommen des Versicherten und des Ehegatten/Lebenspartners berücksichtigt:

  • zu versteuernde Einkommen (also auch die Renten mit ihrem steuerpflichtigen Anteil)
  • steuerfreie Teil der Rente und Versorgungsbezüge
  • versteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit diese noch nicht im zu versteuernden Einkommen enthalten sind.

Freibeträge

Da eine Kopplung der Frei- bzw. Grenzbeträge an den aktuellen Rentenwert erfolgt, handelt es sich um dynamische Beträge.

Der Freibetrag beträgt für Alleinstehende das 36,56fache des aktuellen Rentenwertes und für Verheiratete das 57,03fache des aktuellen Rentenwertes. Der errechnete Wert wird auf einen vollen Eurobetrag aufgerundet. Damit liegen die Freibeträge ab 01.01.2023:

  • für Alleinstehende bei: 1.317,00 Euro und
  • für Verheiratete bei: 2.055,00 Euro.
Kalenderjahr Alleinstehende Verheiratete
2023 1.317,00 Euro 2.055,00 Euro
2022 1.250,00 Euro 1.950,00 Euro
2021 1.250,00 Euro 1.950,00 Euro

Das zu berücksichtigende Einkommen, welches den maßgebenden Freibetrag übersteigt, wird zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet.

Neben den Freibeträgen gibt es noch einen sogenannten Grenzbetrag. Übersteigt das anzurechnende Einkommen den maßgebenden Grenzbetrag, wird das Einkommen oberhalb des Grenzbetrags nicht zu 60 Prozent, sondern zu 100 Prozent auf die Grundrente angerechnet.

Grenzbeträge

Auch die Grenzbeträge sind dynamisch, da diese sich – wie auch die Freibeträge – am aktuellen Rentenwert orientieren. Der Grenzbetrag beträgt für Alleinstehende das 46,78fache des aktuellen Rentenwertes und für Verheiratete das 67,27fache des aktuellen Rentenwertes. Auch hier wird der errechnete Wert auf einen vollen Eurobetrag aufgerundet. Damit liegen die Grenzbeträge ab 01.01.2023:

  • für Alleinstehende bei: 1.686,00 Euro und
  • für Verheiratete bei: 2.424,00 Euro.
Kalenderjahr Alleinstehende Verheiratete
2023 1.686,00 Euro 2.424,00 Euro
2022 1.600,00 Euro 2.300,00 Euro
2021 1.600,00 Euro 2.300,00 Euro

Die Rentenversicherungsträger bekommen die Daten für die Einkommensanrechnung über ein automatisiertes Abrufverfahren bei den Finanzbehörden. Als Einkommen wird das Einkommen des vorvergangenen oder vorvorvergangenen Kalenderjahres berücksichtigt. Das heißt, dass bei einem Rentenbeginn im Jahr 2023 das Einkommen aus dem Jahre 2021 maßgebend sind; ist dieses noch nicht vorhanden, wird geprüft, ob die Daten aus dem Jahr 2020 vorliegen.

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