Entgeltpunkte für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld

Versicherte, die Arbeitslosengeld erhalten, sind in dieser Zeit rentenrechtlich abgesichert. Aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld werden bei der Rentenberechnung Entgeltpunkte ermittelt.

Eine Arbeitslosigkeit ist damit auch bei der Rentenberechnung von Bedeutung. Darüber hinaus ist eine Arbeitslosigkeit noch für die Gewährung der „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit“ – diese Altersrente kommt noch für Versicherte in Frage, die vor dem 01.01.1952 geboren wurden – von Bedeutung.

Im Sinne der gesetzlichen Vorschriften (§ 16 SGB III in Verbindung mit § 138 SGB III) ist arbeitslos, wer vorübergehend in keinem Beschäftigungsverhältnis steht, den Vermittlungsbehörden des Arbeitsamtes/der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht, eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat.

In der Vergangenheit kam es zu unterschiedlichen Bewertungen von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld. Daher ist der konkrete Zeitraum maßgebend, ob bzw. in welcher Höhe Entgeltpunkte aufgrund einer Arbeitslosigkeit bei der Berechnung einer Rente berücksichtigt werden bzw. wie der Zeitraum bewertet wird.

Zeitraum bis 30.06.1978

Bis zum 30.06.1978 handelte es sich bei Zeiten der Arbeitslosigkeit „lediglich“ um Anrechnungszeiten. In dieser Zeit lagen damit keine Pflichtbeitragszeiten vor.

Damit die Zeit der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit anerkannt werden kann, war es bis zum 30.06.1978 ohne Bedeutung, ob ein Bezug von Arbeitslosengeld vorlag oder nicht.

Die Zeiten der Arbeitslosigkeit bis 30.06.1978 – mit oder ohne Leistungsbezug – werden als Anrechnungszeiten bewertet (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 263 Abs. 2a SGB IV). Diese Zeiten erhalten 80 Prozent des errechneten Gesamtleistungswertes; der Gesamtleistungswert ergibt sich aus der Grundbewertung oder der Vergleichsbewertung (maßgebend ist der höhere Wert). Da die Zeiten „nur“ mit 80 Prozent des Gesamtleistungswertes bewertet werden, spricht man von der sogenannten „begrenzten Gesamtleistungsbewertung“.

Zusammenfassung Zeitraum bis 30.06.1978

  • Rentenrechtliche Zeit: Anrechnungszeit
  • Höhe der Beitragszahlung: keine
  • Rentenrechtliche Bewertung: Wird als Anrechnungszeit in Höhe von 80 Prozent der Gesamtleistungsbewertung bewertet.

Zeitraum 01.07.1978 bis 31.12.1982

In der Zeit vom 01.07.1978 bis 31.12.1982 handelt es sich beim Bezug von Arbeitslosengeld um Pflichtbeitragszeiten.

Zudem liegt eine Anrechnungszeit vor, wenn die Arbeitslosigkeit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr lag und eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen wurde (§ 58 Abs. 2 SGB VI).

Zusammenfassung Zeitraum 01.07.1978 bis 31.12.1982

  • Rentenrechtliche Zeit: Pflichtbeitragszeit, zudem Anrechnungszeit, wenn die Arbeitslosigkeit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr lag.
  • Höhe der Beitragszahlung: Die Beiträge wurden aus dem der Leistung zugrunde liegenden Bemessungsentgelt geleistet.
  • Rentenrechtliche Bewertung: Wird als Pflichtbeitragszeit bewertet (Bemessungsentgelt / durchschnittliches Entgelt).

Zeitraum 01.01.1983 bis 31.12.1991

Liegt in der Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1991 eine Arbeitslosigkeit vor, wird diese rentenrechtlich als Anrechnungszeit behandelt. Die Anrechnungszeit wird im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung mit 80 Prozent der Gesamtleistungsbewertung bewertet (analog wie die Zeit bis 31.12.1982). Die Zeit gilt auch dann als Anrechnungszeit, wenn eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen wurde (§ 252 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI).

Für die Zeiten der Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1991 leistete die Agentur für Arbeit pauschale Beiträge. Es handelt es hierbei jedoch um keine Beitragszeit. Dies bedeutet, dass die konkrete Beitragszahlung bzw. Bemessungsgrundlage nicht im Rentenversicherungskonto ausgewiesen werden bzw. ersichtlich sind.

Zusammenfassung Zeitraum 01.01.1983 bis 31.12.1991

  • Rentenrechtliche Zeit: Anrechnungszeit (beitragsfrei)
  • Höhe der Beitragszahlung: Beiträge wurden durch die Bundesagentur für Arbeit pauschal entrichtet, es handelt hier um keine „echte“ Beitragszeit.
  • Rentenrechtliche Bewertung: Die Zeit wird als Anrechnungszeit berücksichtigt und in Höhe von 80 Prozent der Gesamtleistungsbewertung bewertet.

Zeitraum 01.01.1992 bis 31.12.1997

Mit dem 01.01.1992 ist das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in dem das Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung geregelt ist, in Kraft getreten. Dies brachte auch eine Änderung bei den rentenrechtlichen Zeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld mit sich. Ab dem 01.01.1992 handelte es sich bei Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld um Pflichtbeitragszeiten.

Ab dem 01.01.1992 bis 31.12.1994 war die Höhe des Zahlbetrages des Arbeitslosengeldes die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge, welche die Bundesagentur für Arbeit abführen musste. Ab dem 01.01.1995 gelten 80 Prozent des Bemessungsentgeltes als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge.

Vom 01.01.1992 bis 31.12.1997 handelt es sich bei Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld gleichzeitig um Anrechnungszeiten. Nach § 252 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI muss eine versicherte Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit für die Anerkennung als Anrechnungszeit nicht unterbrochen worden sein. Das heißt, dass diese Zeiten als beitragsgeminderten Zeiten zählen und die begrenzte Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt wird. Diese Zeiten werden ggf. um einen Zuschlag erhöht, sodass mindestens 80 Prozent des Gesamtleistungswertes erreicht werden.

Zusammenfassung Zeitraum 01.01.1992 bis 31.12.1997

  • Rentenrechtliche Zeit: Pflichtbeitragszeit, Anrechnungszeit
  • Höhe der Beitragszahlung: Die Beiträge wurden vom 01.01.1992 bis 31.12.1994 aus dem der Leistung zugrunde liegenden Bemessungsentgelt geleistet. Vom 01.01.1995 bis 31.12.1997 wurden die Beiträge aus 80 Prozent der Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes geleistet.
  • Rentenrechtliche Bewertung: Berücksichtigung der Zeit als Anrechnungszeit und Bewertung in Höhe von 80 Prozent der Gesamtleistungsbewertung.

Zeiten ab 01.01.1998

Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld ab dem 01.01.1998 sind Pflichtbeitragszeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit Pflichtbeiträge aus 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Bemessungsentgelts leistet (vgl. § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).

Bei Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld zwischen dem vollendeten 17. Lebensjahr und dem vollendeten 25. Lebensjahr sind zudem Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit.

Zusammenfassung Zeitraum seit 01.01.1998

  • Rentenrechtliche Zeit: Pflichtbeitragszeit, Anrechnungszeit zwischen vollendeten 17. und 25. Lebensjahr.
  • Höhe der Beitragszahlung: Die Beiträge werden aus 80 Prozent der Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes geleistet.
  • Rentenrechtliche Bewertung: Die Zeit wird als Pflichtbeitragszeit (Bemessungsentgelt / durchschnittliches Entgelt) bewertet.

Berücksichtigung der Arbeitslosigkeit bei der 45jährigen Wartezeit

Auf die 45jährige Wartezeit für die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ werden auch Zeiten angerechnet, in denen Versicherte Arbeitslosengeld bezogen haben. In den Rentenversicherungskonten kann der zuständige Rentenversicherungsträger allerdings in der Zeit von Juli 1978 bis Januar 2001 nicht unterscheiden, ob es sich um den Bezug von Arbeitslosengeld (und damit um eine anrechenbare Zeit) oder Arbeitslosenhilfe (und damit um eine nicht anrechenbare Zeit) handelt. Zudem ist den Rentenversicherungskonten nicht zu entnehmen, ob es sich bei einer Arbeitslosigkeit in der Zeit vor Juli 1978 um eine Zeit mit oder um eine Zeit ohne Leistungsbezug handelt.

Die Rentenversicherungsträger weisen darauf hin (insbesondere in den Rentenauskünften), dass die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den o. g. Zeiten noch nachgewiesen werden sollten. In diesem Fall kann die entsprechende Zeit bei der Wartezeit für die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ eingerechnet werden.

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