Honorar und Kosten von Rentenberatern

Registrierte Rentenberater arbeiten in eigener Kanzlei, womit deren Tätigkeit mit der von Steuerberatern und Rechtsanwälten vergleichbar ist. Da heißt auch, dass die Tätigkeit der Rentenberater kostenpflichtig ist.

Rentenberater rechnen ihre Kosten grundsätzlich – wie auch die Rechtsanwälte – nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist am 01.07.2004 in Kraft getreten und löste die bis dahin gültige Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ab. Als Alternative kann auch eine Honorarvereinbarung abgeschlossen werden, welche eine Abrechnung außerhalb des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zulässt.

Folgende Aufstellung gibt einen Überblick, welche Kosten bei bestimmten Tätigkeiten eines Rentenberaters entstehen können und ob die Kosten ggf. auch von Dritten übernommen werden müssen/können.

Versicherte, die die Dienstleistungen eines Rentenberaters in Anspruch nehmen wollen, sollten sich im Vorfeld über die entstehenden Kosten informieren.

Tätigkeitsschwerpunkte und Kostenrahmen

Die Kosten von registrierten Rentenberatern orientieren sich an der Tätigkeit, dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles. Dabei wird zwischen den Tätigkeitsschwerpunkten:

  • Beratung
  • Außergerichtliche Tätigkeiten
  • Vertretung in Widerspruchsverfahren
  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren (bei registrierten Rentenberatern: sozialgerichtliche Klageverfahren der ersten und zweiten Instanz)

unterschieden.

Beratung

Unter Beratung versteht man grundsätzlich eine Empfehlung des Rentenberaters, wie sich dessen Mandant in der Angelegenheit des Beratungspunktes am besten verhalten soll. Die Beratung kann auch ein „Abraten“, etwas zu tun, sein. Die Beratung, also die Erteilung eines Rates bzw. einer Empfehlung, kann sowohl mündlich also auch telefonisch oder schriftlich erfolgen.

Die Vergütung für die Beratung richtet sich nach Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses des RVG. Die Vergütung darf 190,00 Euro nicht übersteigen. Spezielle Vorschriften gelten, wenn durch den Rentenberater die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels (Widerspruchsverfahren, Klageverfahren) geprüft wird.

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 20.11.1997, Az. IV B 5 – S 2255 – 356/97 mitgeteilt, dass Beratungskosten uneingeschränkt als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Irrelevant ist dabei, wann der Beratende mit einem Rentenbezug rechnen kann. Die Kosten werden immer als vorweggenommene Werbungskosten angesehen.

Außergerichtliche Tätigkeiten

Tätigkeiten, in denen ein registrierter Rentenberater für seinen Mandanten nach außen, also gegenüber Dritten, in Erscheinung tritt, bezeichnet man als außergerichtliche Tätigkeiten. Ausgenommen hiervon sind Widerspruchsverfahren und sozialgerichtliche Verfahren; für diese gelten andere Bestimmungen.

Als Beispiel für eine außergerichtliche Tätigkeit könnte angeführt werden, dass sich in einem Beratungsgespräch herausstellt, dass das Rentenversicherungskonto nicht alle relevanten rentenrechtlichen Zeiten enthält. Sofern dann eine Kontenklärung bei der zuständigen Rentenkasse vom Rentenberater durchgeführt wird, handelt es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit.

Für die außergerichtliche Tätigkeit – wenn der Rentenberater nach außen tätig wird – sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV 2302) eine Gebührenspanne von 60,00 Euro bis zu 768,00 Euro vor. Dabei gilt, dass eine Gebühr von mehr als 359,00 Euro nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Widerspruchsverfahren / sozialgerichtliche Klageverfahren

Sofern in Widerspruchsverfahren ein Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, beläuft sich die Gebühr zwischen 60,00 Euro und 768,00 Euro, wobei eine Gebühr von mehr als 359,00 EUR nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Der Umfang, die Schwierigkeit des Widerspruchsverfahrens und die Bedeutung der Angelegenheit werden bei der Bemessung der Gebühr daher berücksichtigt.

In sozialgerichtlichen Klageverfahren (Klageverfahren in der ersten sozialgerichtlichen Instanz) entstehen, sofern ein Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, Gebühren in Höhe von 60,00 Euro bis 660,00 Euro, die Mittelgebühr beträgt 360,00 Euro.

Sowohl bei den Widerspruchsverfahren als auch bei den sozialgerichtlichen Klageverfahren sollte der Hinweis „Kostenübernahme durch Dritte“ (s. unten) beachtet werden. Sofern nämlich das Widerspruchs- bzw. Klageverfahren erfolgreich verläuft, müssen für die Kosten der Leistungsträger aufkommen, der den angefochtenen Bescheid/Verwaltungsakt erlassen hat.

Nebenkosten und Auslagen

Neben den Gebühren für die Tätigkeit entstehen ggf. noch weitere Kosten. Einerseits muss auf die Gebühren die Umsatzsteuer erhoben werden, sofern der Rentenberater umsatzsteuerpflichtig ist. Die Umsatzsteuer beträgt aktuell 19,0 Prozent.

Die Entgelte, welche dem Rentenberater im Zusammenhang mit dem Auftrag für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen entstehen, können gesondert in Rechnung gestellt werden. Im Regelfall werden hier pauschal 20 Prozent der für die Tätigkeit anfallenden Gebühren berechnet, maximal jedoch 20,00 Euro.

Kostenübernahme durch Dritte

Widerspruchsverfahren

Wird ein Widerspruchsverfahren gegenüber einem Sozialversicherungsträger (Gesetzliche Krankenkasse, Rentenversicherung) durchgeführt, entstehen hierfür keine Kosten. Das bedeutet, dass seitens des Versicherungsträgers keine Kosten/Gebühren in Rechnung gestellt werden dürfen.

Sofern für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens jedoch ein Rentenberater beauftragt wird, hat im Falle eines positiven Ausgangs der Versicherungsträger die Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung zu tragen. Das bedeutet, dass der registrierte Rentenberater dann die Kosten direkt mit dem Versicherungsträger abrechnet bzw. der Mandant diese wieder erstattet bekommt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Hinzuziehung eines Rentenberaters erforderlich war, was seitens der Versicherungsträger aufgrund der Komplexität der Rechtsvorschriften nicht verneint werden kann.

Klageverfahren

Analog wie bei den Widerspruchsverfahren werden seitens der Sozial-/Landessozialgerichte bei einer Klage keine Gebühren/Kosten vom Versicherten erhoben. Die sozialgerichtlichen Verfahren sind also für die Versicherten kostenfrei. Sofern das Klage-/Berufungsverfahren erfolgreich verläuft, muss auch hier der beklagte Versicherungsträger die Aufwendungen, welche für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstanden sind, übernehmen. Ansonsten entscheidet das Gericht auf Antrag über die Frage der Kostentragung.

Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rentenberaters wird in gerichtlichen Verfahren stets unterstellt.

Rechtsschutzversicherungen

Ein Anspruch auf Kostenerstattung der Gebühren eines registrierten Rentenberaters besteht nach den Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich nicht.

In der Praxis übernehmen die meisten Rechtsschutzversicherungen jedoch auch die Kosten eines registrierten Rentenberaters, sofern die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – also nicht nach einer Honorarvereinbarung – abgerechnet werden. Wichtig ist jedoch, dass durch den registrierten Rentenberater vor Einreichung der Klage eine Kostenzusage bei der zuständigen Rechtsschutzversicherung eingeholt wird.

Sonstiges

Steuerliche Anerkennung als Werbungskosten

Beratungs- und Prozesskosten, die im Zusammenhang mit Rentenansprüchen entstehen, können als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dies wurde bereits mit Schreiben vom 20.11.1997 (IV B5-S.2255-356/97 im BStBl. I 1998 S.126) vom Bundesministerium der Finanzen bestätigt.

Eine erneute Bestätigung dieser möglichen Geltendmachung und der weiteren Gültigkeit des Erlasses aus dem Jahr 1997 erfolgte mit der Gemeinsamen Positivliste vom 10.03.2022 (Nr. 947) vom Bundesministerium der Finanzen.

Fälligkeit

Die Vergütung eines Rentenberaters wird fällig, wenn die Angelegenheit beendet oder der Auftrag erledigt ist. Bei Tätigwerden des Rentenberaters in sozialgerichtlichen Verfahren wird die Vergütung auch fällig, wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht, wenn eine Kostenentscheidung ergangen ist oder wenn der Rechtszug beendet wurde.

Vorschuss

Meist kann sich die Erledigung der Aufträge – insbesondere in sozialgerichtlichen Verfahren – über mehrere Monate hinziehen. Daher hat ein Rentenberater stets die Möglichkeit, einen angemessenen Vorschuss auf die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen zu fordern.

Ob ein Rentenberater hiervon in einem konkreten Fall Gebrauch macht oder machen möchte, sollte im Vorfeld vor Auftragserteilung geklärt werden.

Ratenzahlungen

Sofern einem Mandanten die Zahlung der Vergütung bzw. des Honorars nicht auf einmal möglich ist, kann eine Ratenzahlung in Erwägung gezogen werden. Dies muss jedoch explizit zwischen dem Rentenberater und seinem Mandanten vereinbart werden.

Rechnung

Die Vergütung bzw. das Honorar stellt der registrierte Rentenberater mit einer Kostennote dem Mandanten oder ggf. auch dem Dritten (s. oben) in Rechnung. In dieser Kostennote sind die einzelnen Gebührenziffern aufgeführt und ersichtlich, wie sich der Gesamtbetrag zusammensetzt.