Pflegeversicherungsbeitrag wird ab 01.07.2008 um 0,25 Prozent erhöht

Der Beitragssatz zur Gesetzlichen Pflegeversicherung ist für alle Pflegekassen mit § 55 Abs. 1 SGB XI bundesweit einheitlich geregelt. Danach beträgt der Pflegesatz bereits seit dem 01.07.1996 1,7 Prozent. Ab dem 01.01.2005 wurde noch zusätzlich ein Beitragszuschlag für Kinderlose (sogenannter Kinderlosenzuschlag) in Höhe von 0,25 Prozent eingeführt.

Im Rahmen der Pflegereform wird der Beitragssatz zum 01.07.2008 um 0,25 Prozentpunkte erhöht. Das bedeutet, dass dann ein höherer Beitragssatz zur Gesetzlichen Pflegeversicherung von 1,95 Prozent bzw. für Kinderlose 2,2 Prozent gilt.

Belastung der Arbeitnehmer

Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI den Beitrag zur Gesetzlichen Pflegeversicherung je zur Hälfte. Der Kinderlosenzuschlag hingegen ist vom Arbeitnehmer alleine aufzubringen (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB XI).

Das bedeutet, dass Arbeitnehmer ab 01.07.2008 grundsätzlich 0,975 zent (des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts) zur Gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen müssen. Für Kinderlose erhöht sich dieser Anteil nochmals um 0,25 Prozent auf dann 1,225 Prozent.

Belastung der Rentner

Da Rentner den Beitragssatz zur Pflegeversicherung alleine – also ohne Beteiligung des Rentenversicherungsträgers – aufbringen müssen, muss aus der Rente ein Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,95 Prozent bzw. von kinderlosen Rentnern von 2,2 Prozent geleistet werden. Damit wird die bereits beschlossene Rentenerhöhung zum 01.07.2008 um 1,1 Prozent bereits wieder um 0,25 Prozent „aufgezehrt“. Lesen Sie hierzu: Rentner haben durch Pflegereform wieder das Nachsehen

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