Pflegebeitrag weiterhin bei 2,55 bzw. 2,80 Prozent

Der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung beträgt im Kalenderjahr 2018 weiterhin 2,55 Prozent bzw. für Kinderlose 2,80 Prozent. Damit ergeben sich keine Änderungen im Vergleich zum Kalenderjahr 2017.

Der Beitragssatz für die Soziale Pflegeversicherung wird vom Gesetzgeber bestimmt und ist damit bei allen Pflegekassen identisch. Die Rechtsgrundlage, in der der Beitragssatz geregelt ist, ist § 55 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Höhere Beiträge können sich jedoch für Versicherte mit einem hohen Einkommen ergeben. Während im Kalenderjahr 2017 die Beiträge zur Sozialen Pflegeversicherung maximal aus einer monatlichen Beitragsbemessungsgrundlage von 4.350,00 Euro berechnet wurden, erfolgt die Beitragsberechnung im Kalenderjahr 2018 aus einer monatlichen Beitragsbemessungsgrundlage von 4.425,00 Euro. Das bedeutet für Versicherte, deren Einkommen monatlich mindestens 4.425,00 Euro beträgt, dass sich der Beitrag von monatlich 110,93 Euro (Kinderlose: 121,80 Euro) im Jahr 2017 ab Januar 2018 auf monatlich 112,84 Euro (Kinderlose: 123,90 Euro) erhöht.

Kinderlosenzuschlag

Der Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung muss nach § 55 Abs. 3 SGB XI von allen Versicherten ab Vollendung des 23. Lebensjahres getragen werden, die keine Kinder haben. Ausgenommen von der Zahlung des Kinderlosenzuschlags sind Versicherte, die Leistungen nach dem SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) und Arbeitslosengeld II beziehen und Wehr- und Zivildienstleistende.

Tragung des Pflegebeitrages

Der Beitrag zur Sozialen Pflegeversicherung wird nach § 58 Abs. 1 SGB XI solidarisch von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Das heißt, dass der Beitragssatz von 2,55 Prozent zu jeweils 1,275 Prozent zu Lasten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer geht.

Bei Rentenbeziehern wird der Pflegebeitrag ausschließlich von den Versicherten getragen. Das heißt, dass es hier keine solidarische Finanzierung gibt; der zuständige Rentenversicherungsträger beteiligt sich damit nicht an den Pflegeversicherungsbeiträgen.

Der Kinderlosenzuschlag wird generell ausschließlich von den Versicherten getragen. Beim Beitragszuschlag gibt es weder von den Arbeitgebern noch von den Rentenversicherungsträgern eine Beteiligung.

Besonderheiten in Sachsen

Eine Besonderheit bei der Tragung der Pflegeversicherungsbeiträge gilt für das Bundesland Sachsen. In diesem Bundesland beteiligen sich die Arbeitgeber „nur“ mit 0,775 Prozent, während die Arbeitnehmer 1,775 Prozent und zusätzlich den evtl. Kinderlosenzuschlag von 0,25 Prozent tragen.

Die unterschiedliche Tragung der Pflegeversicherungsbeiträge geht auf das Jahr 1995 zurück. In diesem Jahr wurde die Pflegeversicherung eingeführt. Damit die Arbeitgeber nicht mit weiteren Kosten belastet werden, waren die einzelnen Bundesländer angehalten, einen gesetzlichen Feiertag, der immer auf einen Werktag fällt, zu streichen. Bis auf das Bundesland Sachsen wurde deutschlandweit der Buß- und Bettag (der immer auf einen Mittwoch fällt) gestrichen. In der Folge mussten die Arbeitnehmer in Sachsen den damaligen Arbeitgeberanteil von 0,5 Prozent (der Beitragssatz lag im Jahr 1995 bei 1,0 Prozent) auffangen. Diese Besonderheit wirkt sich bis heute aus, dass der in den übrigen Bundesländern geltende Arbeitgeberanteil in Sachsen um 0,5 Prozent geringer bzw. für die Arbeitnehmer um 0,5 Prozent höher ist.

Letzte Beitragssatzerhöhung zum 01.01.2017

Die letzte Beitragssatzerhöhung in der Sozialen Pflegeversicherung wurde zum 01.01.2017 umgesetzt. Ab Januar 2017 wurde der Beitragssatz um 0,2 Prozent angehoben, was mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der Pflegegrade, welche die bisherigen Pflegestufen abgelöst haben, einherging.

Nach den Kalkulationen des Gesetzgebers wird bis ins Jahr 2022 hinein der Beitragssatz von 2,55 Prozent ausreichend sein. Durch die letzte Beitragssatzanhebung im Jahr 2017 wurden der Sozialen Pflegeversicherung Mehreinnahmen von jährlich etwa 2,5 Milliarden Euro zugeführt. Bis zum Jahr 2020 wird erwartet, dass sich die jährlichen Mehreinnahmen durch die Beitragssatzerhöhung auf 2,55 bzw. 2,80 Prozent auf etwa 2,7 Milliarden Euro jährlich erhöhen, beispielsweise durch die jährliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen und die Erhöhung der Grundlohnsumme.

Weitere Beiträge zum Thema: