Beitragssatz Pflegeversicherung

Beitragssatz wird ab Januar 2013 auf 2,2 Prozent erhöht

Zum 01.01.2013 steigt der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung auf 2,05 Prozent. Für kinderlose Versicherte steigt der Beitragssatz durch den Kinderlosenzuschlag auf insgesamt 2,30 Prozent.

Mit der Erhöhung des Beitragssatzes steigt der Beitragssatz von derzeit 1,95 Prozent um insgesamt 0,1 Prozentpunkte. Diese Beitragssatzerhöhung wird von Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte getragen, sodass hier eine um 0,05 Beitragssatzpunkte höhere Beitragslast je „Partei“ entsteht. Gesetzlich Krankenversicherte Rentner erhalten vom zuständigen Rentenversicherungsträger keinen Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag. Damit müssen Rentner die Beitragssatzerhöhung alleine tragen.

Beitragssatzerhöhung aufgrund Leistungsverbesserung

Die Beitragssatzerhöhung wurde aufgrund von Leistungsverbesserungen erforderlich, welche mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz gesetzlich verankert sind. Die Leistungsverbesserungen kommen vor allem dementen Versicherten bzw. Versicherten, deren Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist, zugute.

Eine deutliche Leistungsverbesserung ergibt sich vor allem für demente Versicherte beim Pflegegeld, bei der Pflegesachleistung und bei der Kombinationsleistung (Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung). Pflegeversicherte in der Pflegestufe I und II erhalten hier deutlich höhere Leistungen. Zudem kommen nun erstmals demente Versicherte in der Pflegestufe 0 in den Genuss von Pflegegeld, der Pflegesachleistung und der Kombinationsleistung.

Eine weitere deutliche Leistungsverbesserung gibt es für ambulant betreute Wohngruppen. Hier können Pflegebedürftige sowohl eine Anschubfinanzierung bei Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe als auch einen monatlichen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 200,00 Euro erhalten.

Möchte sich eine Pflegeperson einmal eine „Auszeit“ nehmen, wurden hierfür auch die Leistungen ausgeweitet. Im Falle der Inanspruchnahme von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld in halber Höhe weitergewährt.

Beitragssatz gesetzlich geregelt

Der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung ist in § 55 Abs. 2 SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) gesetzlich geregelt und gilt damit für alle Pflegekassen einheitlich.

Der Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkten ist von allen kinderlosen Versicherten ab Vollendung des 23. Lebensjahres zu leisten.

Durch die Beitragssatzerhöhung um 0,1 Prozentpunkte wird im Jahr 2013 die Soziale Pflegeversicherung um Mehreinnahmen in einer Größenordnung von 1,1 Milliarden Euro verfügen. In den Folgejahren geht man von Mehreinnahmen um Umfang von zirka 1,2 Milliarden Euro aus.

Beitragstragung

Da der Beitrag zur Sozialen Pflegeversicherung solidarisch – je zur Hälfte – von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen wird, zahlt hier jede „Partei“ ab Januar 2013 1,025 Prozent aus den beitragspflichtigen Einnahmen. Handelt es sich um einen kinderlosen Versicherten ab Vollendung des 23. Lebensjahres, leistet dieser dann insgesamt (1,025 + 0,25 =) 1,275 Prozent an Pflegeversicherungsbeiträgen, während der Arbeitgeber auch in diesem Fall 1,025 Prozent leistet.

Rentner müssen den vollen Beitrag von 2,05 Prozent bzw. 2,30 Prozent alleine tragen. Der Beitrag wird im Regelfall direkt von der Rente einbehalten und vom Rentenversicherungsträger abgeführt.

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