Auswirkung des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes auf Entgeltersatzleistungen

Ab dem 01.01.2005 müssen kinderlose Versicherte der Gesetzlichen Pflegeversicherung einen sogenannten Kinderlosenzuschlag entrichten. Diese beträgt 0,25 Prozentpunkte und ist von allen kinderlosen Versicherten ab Vollendung des 23. Lebensjahren zu zahlen. Der Beitragszuschlag bzw. Kinderlosenzuschlag hat seine rechtliche Grundlage im Kinder-Berücksichtigungsgesetz, kurz: KiBG.

Durch das Kinder-Berücksichtigungsgesetz ergeben sich auch Auswirkungen bei den Entgeltersatzleistungen, also bei der Auszahlung von Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld und Versorgungskrankengeld. Grundsätzlich ist der Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung vom Leistungsempfänger alleine zu tragen.

Mit den Auswirkungen des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes auf die Entgeltersatzleistungen haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben vom 03.12.2002 befasst.

Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung ist von den kinderlosen Versicherten seitens des Leistungsträger – also zum Beispiel von der Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger – von der Entgeltersatzleistung einzubehalten und an die Pflegekasse abzuführen.

Krankengeld

Die Krankenkassen zahlen für Bezieher von Krankengeld Beiträge zur Pflegekasse, die aus 80 Prozent des Arbeitsentgelts bemessen werden, das der Krankengeldberechnung zugrunde liegt.

Diese Regelung ist auch für die Berechnung des Kinderlosenzuschlags anzuwenden.

Wichtig ist dabei zu beachten, dass Krankengeldbezieher, die noch zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Krankengeldberechnung zugrunde liegende Arbeitsentgelt monatlich 400 Euro nicht überschreitet, die Krankenkasse die Beiträge alleine zu tragen hat. Dies gilt auch für den Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung!

Verletztengeld

Bei einem Bezug von Verletztengeld hat der Leistungsbezieher die Beiträge zur Gesetzlichen Pflegeversicherung nicht zu tragen. Diese werden vollständig vom Leistungsträger – also der Unfallkasse, Berufsgenossenschaft – getragen. Allerdings wird der Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung nicht vom Leistungsträger übernommen, so dass dieser vom Bezieher des Verletztengeldes zu tragen ist und vor der Leistungsauszahlung einbehalten wird.

Auch bei dieser Leistung gilt, dass der Leistungsträger den Kinderlosenzuschlag zu tragen hat, wenn es sich bei dem Leistungsbezieher um einen Auszubildenden handelt und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt 400 Euro monatlich nicht überschreitet.

Versorgungskrankengeld

Bei Bezug von Versorgungskrankengeld nach den §§ 16 und 16e BVG (Bundesversorgungsgesetz) aus der Kriegsopferversorgung werden die Beiträge von den Trägern der Kriegsopferversorgung alleine getragen. Allerdings übernehmen die Träger der Kriegsopferversorgung nicht den Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung. Dieser ist vor Auszahlung der Leistung in Abzug zu bringen.

Analog dem Kranken- und Verletztengeld hat der Träger der Kriegsopferversorgung den Kinderlosenzuschlags voll zu übernehmen, wenn es sich beim Leistungsbezieher um einen Auszubildenden handelt und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt monatlich 400 Euro nicht überschreitet.

Übergangsgeld

Während einer Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher: berufliche Rehabilitation) und zur medizinischen Rehabilitation wird bei Vorliegen der Voraussetzungen Übergangsgeld gewährt. Die Pflegeversicherungsbeiträge übernimmt hierfür grundsätzlich der Leistungsträger. Muss allerdings der Kinderlosenzuschlag berechnet werden, ist dieser vom Leistungsbezieher alleine zu tragen und entsprechend vor Auszahlung der Leistung in Abzug zu bringen.

Auch hier gilt, dass der Kinderlosenzuschlag vom Leistungserbringer zu tragen ist, wenn der Leistungsbezieher ein Auszubildender ist, dessen monatliches Arbeitsentgelt 400 Euro nicht überschreitet.

Sonstige Entgeltersatzleistungen

Von den Entgeltersatzleistungen, die in Höhe des Arbeitslosengeldes des Kurzarbeitergeldes oder des Winterausfallgeldes gezahlt werden, muss der Kinderlosenzuschlag vor Auszahlung von der Leistung einbehalten werden. Zwar zahlt die Bundesagentur für Arbeit für diese Personenkreise zur Abgeltung des von den Pflegeversicherten zu tragenden Beitragszuschlags eine jährlich Pauschale. Sofern jedoch eine Entgeltersatzleistung in Höhe der Leistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird, ist vom Leistungsbezieher der Kinderlosenzuschlag dennoch zu zahlen.

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