Beitragssatz Pflegeversicherung 2026 | Pflegebeitrag

Beitragssatz Pflegeversicherung 2026

Der im Kalenderjahr 2026 geltende Beitragssatz nach § 55 SGB XI

Der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung bleibt im Kalenderjahr 2026 unverändert und stabil bei 3,6 Prozent. Trotz der wachsenden finanziellen Herausforderungen im Pflegesystem kommt es damit zu keiner Beitragssatzerhöhung ab Januar 2026, wenngleich höher verdienende Versicherte mit einer höheren Beitragslast rechnen müssen.

Für kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr fällt noch der Kinderlosenzuschlag an, der 0,6 Prozentpunkte beträgt.

Sollten Versicherte mehr als ein Kind haben, wird der Beitragssatz von 3,6 Prozent um 0,25 Prozent je Kind (vom zweiten bis zum fünften Kind), das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für die Versicherten reduziert.

Näheres zum Pflegeversicherungsbeitrag 2026

Der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung wird durch den Gesetzgeber festgesetzt; die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 55 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Die letzte Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitrags erfolgte zu Jahresbeginn 2025. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Beitragssatz von 3,4 Prozent auf 3,6 Prozent angehoben. Damit der Beitragssatz zu Jahresbeginn 2026 stabil gehalten werden kann, wurde das von der Bundesregierung geplante Darlehen an die Pflegeversicherung um 1,7 Milliarden Euro auf 3,2 Milliarden Euro erhöht.

Trotz des stabilen Beitragssatzes von 3,6 Prozent, müssen Versicherte mit einem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ab dem 01.01.2026 höhere Beiträge aufbringen. Bei der Beitragsbemessungsgrenze handelt es sich um den Höchstbetrag des Einkommens, welches der Verbeitragung unterworfen wird. Die Beitragsbemessungsgrenze wird von bislang 5.512,50 Euro auf 5.812,50 Euro angehoben. Versicherte mit einem Einkommen von mindestens 5.812,50 Euro müssen daher ab dem 01.01.2026 höhere Beiträge im Umfang von (300,00 Euro x 3,6 Prozent) 10,80 Euro entrichten.

Die Beitragstragung und die Besonderheiten

Bei der Beitragstragung der Pflegeversicherungsbeiträge gibt es einige Besonderheiten zu beachten.

Grundsätzlich wird der Pflegeversicherungsbeitrag von 3,6 Prozent solidarisch von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert. Das heißt, dass jede „Partei“ 1,8 Prozent des Pflegeversicherungsbeitrages trägt.

Versicherte, die mehr als ein Kind haben, erfahren für ihren Beitragsanteil (Arbeitnehmeranteil) eine Beitragsermäßigung von 0,25 Prozent je Kind vom zweiten bis zum fünften Kind; insgesamt also maximal 1,0 Prozent. Bei der Beitragsreduzierung werden nur Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahres berücksichtigt; Kinder, die diese Altersgrenze erreicht bzw. überschritten haben, wirken sich nicht mehr beitragsermäßigend aus.

Zudem gibt es noch eine Besonderheit bei der Beitragstragung für Versicherte im Bundesland Sachsen. In diesem Bundesland tragen die Arbeitgeber von der grundsätzlichen hälftigen Finanzierung 0,5 Prozentpunkte weniger und die Arbeitnehmer 0,5 Prozentpunkte mehr. Diese Regelung gilt deshalb in diesem Bundesland, da in Sachsen bei Einführung der Pflegeversicherung (im Jahr 1995) ein Feiertag (Buß- und Bettag) nicht gestrichen wurde. Als Ausgleich hierfür werden die Arbeitgeber bei den Pflegeversicherungsbeiträgen entlastet und die Arbeitnehmer belastet.

Zusammenfassung

Kinderlose Versicherte (ab 23 Jahren)

  • Gesamtbeitrag: 4,20 Prozent
  • Arbeitnehmeranteil: 2,90 Prozent
  • Arbeitgeberanteil: 1,80 Prozent
  • Hinweis: Enthält den Kinderlosenzuschlag von 0,60 Prozent

Versicherte mit Kindern

  • Arbeitgeberanteil: immer 1,80 Prozent
  • Unterschiede ergeben sich nur beim Arbeitnehmeranteil
Pflegeversicherungsbeiträge 2026 | Versicherte mit Kindern
Anzahl KinderArbeitnehmerArbeitgeberGesamt
1 Kind 1,80% 1,80% 3,60%
2 Kinder 1,55% 1,80% 3,35%
3 Kinder 1,30% 1,80% 3,10%
4 Kinder 1,05% 1,80% 2,85%
5 oder mehr Kinder 0,80% 1,80% 2,60%

Wichtige Ergänzungen

  • Die Kinderermäßigung gilt bis zum 25. Lebensjahr des jeweiligen Kindes.
  • Maßgeblich ist die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, nicht der Familienstand.
  • Sonderregelung Sachsen: abweichende Aufteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

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