Der Beitragssatz nach § 55 SGB XI für das Kalenderjahr 2025
Der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung wird bundeseinheitlich für alle Pflegekassen durch den Gesetzgeber festgesetzt. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes für das Kalenderjahr 2025 kam es bereits im Vorfeld zu umfangreichen Berichterstattungen in den Medien. Die Kostensteigerung im Pflegebereich und die steigende Anzahl an Pflegebedürftigen haben dazu geführt, dass die finanziellen Ressourcen der Pflegeversicherung immer geringer werden. Für das Jahr 2025 wird erwartet, dass die Anzahl der Pflegebedürftigen um 350.000 steigen wird. Teilweise gab es im Herbst 2024 Medienberichte darüber, dass die Pflegeversicherung voraussichtlich im März 2025 zahlungsunfähig sein soll.
Am 08.11.2024 hat Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach dem Kabinett eine Regierungsverordnung vorgelegt, nach der der Beitragssatz (von bislang 3,4 Prozent) auf 3,6 Prozent ab dem 01.01.2025 angehoben werden soll. Diesem Regierungsverordnung muss der Bundestag nicht mehr zustimmen. Eine Zustimmung hat das Bundeskabinett im Umlaufverfahren gegeben. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Bei der Verordnung handelt es sich um die „Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025“ (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 – PBAV 2025).
Die Erhöhung des Beitragssatzes zur Sozialen Pflegeversicherung auf 3,6 Prozent ist notwendig, da ansonsten einige Pflegekassen in wirtschaftliche schwierige Situationen geraten könnten.
Durch die Beitragssatzerhöhung stehen der Sozialen Pflegeversicherung jährlich 3,7 Milliarden Euro zusätzlich zur Verfügung.
Für die Rentner und Bezieher von Versorgungsbezügen wird die Erhöhung auf 3,6 Prozent erst zum 01.07.2025 wirksam werden; bis 30.06.2025 wird dann noch der bisherige Pflegebeitrag von 3,4 Prozent gelten. Als Ausgleich für die im Zeitraum von Januar bis Juni 2024 unterbliebene Beitragssatzerhöhung wird dann einmalig im Juli 2025 aus den Renten und Versorgungsbezügen ein Beitrag aus einem Beitragssatz von 4,8 Prozent (3,4 Prozent + 6 Monate x 0,2 Prozent) errechnet.
Höherer Beitragssatz und höhere Beitragsbemessungsgrenze
Auf die Beitragszahler wird ab dem 01.01.2025 eine deutliche Beitragsmehrbelastung zukommen. Neben der Erhöhung des Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte auf 3,6 Prozent, wird die Beitragsbemessungsgrenze erhöht. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der maximale Betrag, aus dem monatlich die Beiträge berechnet werden. Für Besserverdiener entsteht damit eine Mehrbelastung bei den Beiträgen einerseits aufgrund der Erhöhung des Beitragssatzes, andererseits aufgrund der Erhöhung der Beitragsmessungsgrenze.
Die Beitragsbemessungsgrenze wird von bislang 5.175,00 Euro auf 5.512,50 Euro monatlich angehoben.
Kinderlosenzuschlag ist zusätzlich zu entrichten
Neben dem allgemeinen Beitragssatz, der ab dem 01.01.2025 bei 3,6 Prozent liegt, müssen Versicherte, die kinderlos sind, ab dem vollendeten 23. Lebensjahr noch den Kinderlosenzuschlag entrichten. Dieser Kinderlosenzuschlag beträgt 0,6 Prozent. Für kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr wird dann der Pflegebetrag aus insgesamt 4,2 Prozent berechnet.
Während der „allgemeine“ Beitragssatz von 3,6 Prozent jeweils zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen wird, muss der Kinderlosenzuschlag vom Arbeitnehmer alleine aufgebracht werden. Rentenbezieher erhalten von den Rentenversicherungsträgern keinen Zuschuss zu den Pflegeversicherungsbeiträgen (wie dies beim Krankenkassenbeitrag der Fall ist); die Pflegeversicherungsbeiträge müssen von den Rentnern komplett alleine getragen werden.
Unverändert gilt die im Juli 2023 eingeführte Regelung, dass der Beitragssatz für Versicherte reduziert wird, die mehr als ein Kind haben. Ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind wird der Beitragssatz (Versichertenanteil) um je 0,25 Prozent reduziert. Als Kind für die Reduzierung zählt ein Kind bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
Zudem gibt es, was die Beitragstragung bei Arbeitnehmern in Bundesland Sachsen betrifft, noch eine Besonderheit. In diesem Bundesland tragen die Pflegeversicherungsbeiträge die Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht jeweils zur Hälfte (nicht jeweils zu 50 Prozent). Die Arbeitgeber werden mit 0,5 Prozent entlastet, während die Arbeitnehmer mit 0,5 Prozent zusätzlich belastet werden. Ein Versicherter mit einem Kind (der also keinen Kinderlosenzuschlag entrichten muss) beispielsweise, trägt vom Pflegeversicherungsbeitrag, der im Kalenderjahr 2025 bei 3,6 Prozent liegt, 2,3 Prozent, während der Arbeitgeber 1,3 Prozent trägt. Diese besondere Regelung für das Bundesland Sachsen resultiert daraus, dass in diesem Bundesland bei Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 kein gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde, während im restlichen Bundesgebiet der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag entfallen ist.
Kritik – Beitragssatzerhöhung wird nicht ausreichend sein
An der Erhöhung des Pflegebeitrags zum 01.01.2025 auf 3,6 Prozent gab es Kritik.
Von der Vorsitzende des GKV-Spitzenverbandes, Frau Dr. Doris Pfeiffer, wurde bemängelt, dass die schlechte Finanzsituation der Pflegeversicherung nur mit einem „Griff ins Portemonnaie der Beitragszahler“ gelöst wird. Durch die Erhöhung wird das grundsätzliche Finanzierungsproblem der Pflegeversicherung nicht gelöst, sondern nur eine Atempause geschaffen. Als Lösungsansatz wird aufgeführt und gefordert, dass die Mehrbelastungen, die ungerechtfertigt aus dem Topf der Pflegeversicherung entnommen werden, durch den Bund ausgeglichen werden müssen. Allein zu Coronazeiten wurden die Pflegekassen mit Sonderausgaben im Umfang von 5,3 Milliarden Euro belastet.
Entwicklung Beitragssatz und Kinderlosenzuschlag
Der folgenden Tabelle kann entnommen werden, wie sich der Beitragssatz in der Sozialen Pflegeversicherung und der Zusatzbeitrag (ab 01.01.2005) seit Einführung dieses Sozialversicherungszweigs im Jahr 1995 entwickelt hat:
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