Kinderlosenzuschlag für Stief- und Adoptiveltern ab 01.07.2008

Zum 01.07.2008 hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Klarstellung dahingehend geschaffen, in welchen Fällen Stief- und Adoptiveltern keinen Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung zahlen müssen. Diese gesetzliche Klarstellung erfolgte zeitgleich mit der Umsetzung der Pflegereform, deren Änderungen mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz umgesetzt wurden.

Hintergrund

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben in Ihrem Gemeinsamen Rundschreiben vom 03.12.2004 (Abschnitt B 2.5) die Auffassung vertreten, dass Stiefeltern und Adoptiveltern nur dann keinen Kinderlosenzuschlag zur Gesetzlichen Pflegeversicherung entrichten müssen, wenn die Familienbande noch zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem ein Anspruch auf eine Familienversicherung bestand.

Die Auffassung der Spitzenverbände revidierte das Bundessozialgericht mit Urteil vom 18.07.2007 (Az. B 12 P 4/06 R) und kam zu dem Ergebnis, dass Stief- und Adoptiveltern generell keinen Kinderlosenzuschlag entrichten müssen.

Gesetzliche Regelung ab 01.07.2008

Die unterschiedliche Rechtsauffassung von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Bundessozialgericht nahm der Gesetzgeber zum Anlass, diesen Sachverhalt gesetzlich zu regeln.

Ab dem 01.07.2008 schreibt § 55 Abs. 3a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vor, dass Stief- und Adoptiveltern nur in den Fällen keinen Kinderlosenzuschlag zu zahlen haben, wenn das Kind bei der Adoption oder der Heirat die Altersgrenze für eine Familienversicherung noch nicht erreicht bzw. überschritten hat.

Zusätzlich wird bei Stiefeltern die Voraussetzung gefordert, dass bereits vor Erreichen der Altersgrenzen das Kind mit dem Mitglied in häuslicher Gemeinschaft lebt.

Fazit

Mit der gesetzlichen Klarstellung zum 01.07.2008 wird die bisherige Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen, wann Stief- und Adoptiveltern den Kinderlosenzuschlag zu entrichten haben, bestätigt. Das BSG-Urteil vom 18.07.2007 verliert damit für die Praxis seine Bedeutung.

Allgemeines zum Kinderlosenzuschlag

Der Kinderlosenzuschlag – der Beitragszuschlag für Kinderlose – wurde zum 01.01.2005 eingeführt. Erstmals erfuhren damit kinderlose Versicherte eine höhere Beitragslast als Versicherte mit Kindern. Der Kinderlosenzuschlag wird für kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr erhoben. Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden, müssen den Kinderlosenzuschlag nicht zahlen (auch wenn sie kinderlos sind).

Ab dem Jahr 2005 betrug der Kinderlosenzuschlag 0,25 Prozent. Für die Zeit ab dem 01.01.2022 wurde der Kinderlosenzuschlag auf 0,35 Prozent angehoben.

Eine weitere Anhebung des Kinderlosenzuschlag erfolgte zum 01.07.2023. Seit Juli 2023 wird ein Kinderlosenzuschlag von 0,60 Prozent erhoben. Zum 01.07.2023 kam es auch zu umfangreicheren Änderungen für Versicherte mit mehr als einem Kind.

Versicherte, die mehr als ein Kind haben, zahlen seit Juli 2023 einen geringeren Beitragssatz zur Pflegeversicherung. Es wird damit zwischen der Anzahl an Kindern differenziert.

Die neuen Regelungen ab Juli 2023 sehen vor, dass für Versicherte ab dem zweiten Kind bis maximal zum fünften Kind der allgemeine Beitragssatz um 0,25 Prozent reduziert wird. Diesbezüglich werden Kinder während der Erziehungsphase bis zum vollendeten 25. Lebensjahr berücksichtigt. Der allgemeine Pflegeversicherungsbeitrag beträgt seit Juli 2023 3,4 Prozent. Zu einer Reduzierung kommt es lediglich beim Arbeitnehmeranteil. Der Arbeitgeberanteil liegt unverändert bei der Hälfte des Beitragssatzes, also bei 1,7 Prozent.

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