Berechnung Pflegeversicherungsbeitrag für Arbeitnehmer ab Juli 2008

Ab dem 01.07.2008 wird der Beitragssatz zur Gesetzlichen Pflegeversicherung, der bundesweit einheitlich durch den Gesetzgeber festgesetzt ist, angehoben. Bis zum 30.06.2008 betrug der Beitragssatz 1,7 Prozent, Kinderlose zahlen nochmals einen Zuschlag von 0,25 Prozent, also insgesamt 1,95 Prozent. Während der „allgemeine“ Pflegeversicherungsbeitrag für versicherungspflichtige Arbeitnehmer jeweils grundsätzlich zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen wird, muss der Kinderlosenzuschlag vom Arbeitnehmer alleine aufgebracht werden.

Erhöhung ab 01. Juli 2008

Ab dem 01.07.2008 beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 1,95 Prozent bzw. 2,2 Prozent für Kinderlose. Die Spitzenverbände haben in diesem Zusammenhang in einer Stellungnahme vom 15.01.2008 zu Artikel 1 Nr. 34 des Entwurfs des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes darauf hingewiesen, wie die Beiträge zu berechnen sind. Danach muss künftig bei der Berechnung der Beiträge der Beitragssatz mit drei Nachkommastellen berücksichtigt werden, in bestimmten Fällen sind sogar vier Nachkommastellen relevant.

Anteiliger Beitragssatz

Der anteilige Beitragssatz beträgt jeweils für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab dem 01.07.2008 (1,95 Prozent / 2 =) 0,975 Prozent.

Kinderlose Versicherte, bei denen der Kinderlosen-Zuschlag in Höhe von 0,25 Prozent berechnet werden muss, zahlen demzufolge ihren Pflegeversicherungsbeitrag aus einem Beitragssatz in Höhe von (0,975 Prozent + 0,25 Prozent =) 1,225 Prozent.

Beihilfeanspruch

Besteht ein Anspruch auf Beihilfe und ist deshalb nur der halbe Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI relevant, ist der Beitragssatz bei der Beitragsberechnung sogar mit vier Nachkommastellen zu berücksichtigen.

Die Hälfte des Beitragssatzes von 1,95 Prozent beträgt 0,975 Prozent. Bei der hälftigen Beitragstragung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber beträgt der Beitragssatz dann jeweils 0,4875 Prozent. Sollte der Kinderlosen-Zuschlag noch zur Anwendung kommen, beträgt in diesen Fällen der Beitragssatz für den Arbeitnehmer (0,975 Prozent + 0,25 Prozent =) 0,7375 Prozent.

Weitere Anpassungen in der Folgezeit

Aufgrund der immer älter werdenden Gesellschaft gibt es in Deutschland immer mehr Versicherte, die als pflegebedürftig eingestuft werden. Daher steigen auch die Leistungsausgaben der Sozialen Pflegeversicherung kontinuierlich. Damit diese Leistungsausgaben finanziert werden können, gab es nach dem 01.07.2008 weitere Erhöhungen der Beitragssätze (allgemeiner Pflegebeitrag, Kinderlosenzuschlag). Die jeweils maßgebenden Beitragssätze können unter: Beitragssätze Soziale Pflegeversicherung nachgelesen werden.

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