Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
Am 06.11.2025 wurde das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (kurz: BEEP) vom Bundestag verabschiedet. Nachdem der Vermittlungsausschuss angerufen wurde, von dem am 17.12.2025 ein erfolgreicher Einigungsvorschlag unterbreitet wurde, hat am 19.12.2025 der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Dass BEEP wurde am 29.12.2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 371) veröffentlicht und ist damit am 01.01.2026 in Kraft getreten.
Die Reformpunkte waren zuvor in einem Pflegekompetenzgesetz (PKG) verankert; dieses Gesetz ist jedoch nicht in Kraft getreten, weshalb der Inhalt in das BEEP übernommen wurde. Die wesentlichen Punkte des BEEP sind einerseits der langfriste Umbau der Pflegestrukturen, andererseits der Ausbau der Befugnisse des Pflegepersonals. Das BEEP sieht zudem auch zahlreiche Änderungen im Leistungsrecht der Sozialen Pflegeversicherung vor, welche folgend näher beschrieben sind.
Präventionsempfehlung
Durch eine Änderung der Rechtsvorschrift des § 5 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) werden die Pflegekassen angehalten, einen Zugang zu den Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention (§ 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V) zu unterstützen. Dies bezieht sich auf Pflegebedürftige, die im häuslichen Bereich gepflegt werden. Damit dieses Ziel erreicht wird, sollen die Pflegekassen Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten der Pflegebedürftigen entwickeln. Zudem soll seitens der Pflegekassen die Umsetzung der Vorschläge unterstützt werden.
Die Unterstützung durch die Pflegekassen soll durch eine Bedarfserhebung erfolgen, welche die Pflegekassen im Hinblick auf die präventiven und gesundheitsfördernden Maßnahmen durchführen.
Im Rahmen einer Pflegeberatung bzw. den Beratungsgesprächen nach § 7c SGB XI, im Zusammenhang mit der Leistungserbringung der Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) und bei einem Beratungsbesuch für Pflegegeldempfänger (§ 37 Abs. 3 SGB XI) kann eine Empfehlung zu Leistungen der verhaltensbezogenen Prävention ausgesprochen werden.
Entscheidungsfristen über Pflegeantrag und Zusatzzahlungen
Die Pflegekassen müssen über die gestellten Pflegeanträge grundsätzlich innerhalb von 25 Arbeitstagen einen Bescheid erteilen. In bestimmten Fällen besteht eine kürzere Bearbeitungsfrist. So beträgt die Bearbeitungsfrist nur zehn Arbeitstage, wenn die Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz beantragt wird.
Befindet sich der Antragsgeller im Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung oder in einem Hospiz oder wird der ambulant palliativ versorgt, muss innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Begutachtung erfolgen.
Wird die Bearbeitungs- bzw. Begutachtungsfrist überschritten, muss die Pflegekasse für jede angefangene Woche der Fristüberschreitung 70,00 Euro an den Antragsteller leisten; hierbei handelt es sich um die sogenannte Zusatzzahlung. Durch das BEEP wird nun klargestellt, dass die Zusatzzahlungen von den Pflegekassen wöchentlich geleistet werden müssen, wobei die erste Zahlung innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Ablauf der Bearbeitungs- bzw. Begutachtungsfrist zu leisten ist. Den Pflegekassen ist es damit nicht mehr möglich, das gesamte Antragsverfahren abzuwarten und erst an dessen Ende eine evtl. entstandene Zusatzzahlung in einer Summe zu überweisen.
Sofern der Versicherte einwilligt, muss bei einem Antrag, den der Antragsteller aus einem Krankenhaus, einer Rehabilitationseinrichtung oder aus einem Hospiz stellt, das Begutachtungsergebnis in gesicherter elektronischer Form dem Krankenhaus, der Rehaeinrichtung bzw. dem Hospiz übermittelt werden.
Sollte ein nicht von der Pflegekasse zu vertretener Verzögerungsgrund vorliegen, wird die Bearbeitungsfrist so lange gehemmt, bis der Verzögerungsgrund weggefallen ist. Sollte durch den Verzögerungsgrund eine erneute Terminierung der Pflegebegutachtung erforderlich werden, wird die Frist darüber hinaus um 15 Arbeitstage nach Kenntnis des Medizinischen Dienstes (MD) bzw. der Pflegekasse über den Wegfall des Verzögerungsgrundes gehemmt.
Ruhen der Leistungsansprüche
In der Rechtsvorschrift des § 34 SGB XI werden die Ruhenszeiträume auf bestimmte Pflegeleistungen geregelt. Die bislang im SGB XI vorgesehenen Ruhenszeiträume werden einheitlich auf acht Wochen erweitert; konkret sind folgende Tatbestände betroffen:
- Weiterzahlung des Pflegegeldes bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt (bisher sechs Wochen) im Nicht-EU-Ausland. Hinweis: bei einem Aufenthalt im EU-Ausland wird das Pflegegeld unbegrenzt weitergezahlt.
- Weiterzahlung des Pflegegeldes bzw. des anteiligen Pflegegeldes (bei einer Kombinationsleistung) bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer Aufnahme in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt der Sachleistung nach § 36 SGB XI entspricht.
- Weiterzahlung der Beiträge für rentenversicherungspflichtige Pflegepersonen bei Erholungsurlaub der Pflegeperson.
Ambulante Pflegeeinrichtungen und haushaltsnahe Dienstleistungen
Den ambulanten Pflegeeinrichtungen wird es ermöglicht, dass diese eine Kooperation mit Anbietern haushaltsnaher Dienstleistungen eingehen können.
Mit einer möglichen Kooperation soll erreicht werden, dass das Leistungsangebot eines ambulanten Pflegedienstes ergänzt und erweitert werden kann. Die Verantwortung für die Leistung und die Qualität bleibt beim auftraggebenden ambulanten Pflegedienst, wenn dieser Dritte mit der Leistungserbringung beauftragt.
Beratungsbesuche für Bezieher von Pflegegeld
Nach der bisherigen Regelung mussten die Pflegebedürftigen, die Pflegegeld beziehen, in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich und in den Pflegegraden 4 und 5 einmal je Quartal einen Beratungseinsatz (nach § 37 Abs. 3 SGB XI) durchführen lassen. Ab dem Jahr 2026 müssen die Beratungseinsätze – also die Beratungen in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen – von allen Pflegebedürftigen nur noch einmal halbjährlich abgerufen werden.
Pflegebedürftige in den Pflegegraden 4 und 5 können (müssen jedoch nicht) die Beratungseinsätze weiterhin quartalsmäßig beanspruchen.
Künftig ist vorgesehen, dass die Pflegedienste oder anerkannten Beratungsstellen, die die Beratungsbesuche durchführen, das Nachweisformular durch elektronische Datenübermittlung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern übermitteln müssen. Hierzu muss der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung noch im Einvernehmen mit den Verbänden der Leistungserbringer Näheres regeln.
Beantragung der Verhinderungspflege wird eingeschränkt
Ab dem Jahr 2026 ist eine Antragstellung auf eine Verhinderungspflege (Ersatzpflege) nicht mehr vor deren Durchführung erforderlich.
Die Antragstellung wird jedoch dahingehen eingeschränkt, dass diese nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres noch möglich ist, welches auf die jeweilige Durchführung der Verhinderungspflege folgt. Das heißt, dass eine durchgeführte Verhinderungspflege für das laufende Jahr und maximal für das Vorjahr noch abgerechnet werden kann.
Eine Beantragung einer Verhinderungspflege für die vergangenen vier Jahre – also im Rahmen der „gewöhnlichen“ Verjährungsfrist – ist ab dem Jahr 2026 nicht mehr möglich.
Digitale Pflegeanwendungen
Der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung sieht die Kostenübernahme von digitalen Pflegeanwendungen vor, s. hierzu auch: Digitale Pflegeanwendungen | § 40a SGB XI.
Nachdem es bis dato noch keine anerkannten digitalen Pflegeanwendungen gibt, wurden durch die Änderungen im Rahmen des BEEP die Regelung zur Ankernennung vereinfacht. Zudem wird eine Möglichkeit der Erprobung geschaffen.
Der monatliche Leistungsanspruch wird getrennt nach digitalen Pflegeanwendungen und ergänzender Unterstützungsleistungen.
Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI
Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege erhalten zur Begrenzung des Eigenanteils einen Leistungszuschlag (nach § 43c SGB XI). Ab dem 01.07.2026 sind die Pflegekassen verpflichtet, den Leistungszuschlag auf Grundlage von Informationen der vollstationären Pflegeeinrichtung zu berechnen. Das heißt, dass seitens der Pflegeeinrichtungen keine Rechnungsstellung mehr erforderlich ist. Hierfür soll ein bundesweit einheitliches und automatisiertes Verfahren eingesetzt werden.
Durch diese Regelung werden die vollstationären Pflegeeinrichtungen entlastet. Diese müssen künftig nur noch die Aufnahme, Beendigung und Unterbrechung eines vollstationären Aufenthaltes der zuständigen Pflegekasse melden.
Verbesserung bei der Pflegezeit
Nach den bisherigen Regelungen endete eine Pflegezeit – also eine Arbeitsfreistellung von bis zu sechs Monaten nach dem Pflegezeitgesetz – vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Sollte der Pflegebedürftige, wegen dem die Pflegezeit beansprucht wird, versterben, endete die Pflegezeit daher innerhalb von vier Wochen.
Nach der neuen Regelung endet die Pflegezeit erst mit dem Ende, bis zu dem die Pflegezeit gewährt wurde, wenn der Pflegebedürftige versterben sollte. Durch diese neue Regelung müssen Arbeitgeber nicht mehr mit einer vorzeitigen Rückkehr des Arbeitnehmers rechnen, was in der Praxis oftmals Schwierigkeiten bereitet hat (im Regelfall hat der Arbeitgeber bereits organisatorische Maßnahmen getroffen, um den Ausfall des Arbeitnehmers zu überbrücken).
Der Antrag auf das Pflegeunterstützungsgeld konnte bislang nur unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gestellt werden. Ab dem Jahr 2026 kann das Pflegeunterstützungsgeld alternativ auch mit einer Bescheinigung einer Pflegefachperson gestellt werden.
Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen
Mit der neuen Rechtsvorschrift des § 45h SGB XI wurde eine neue Leistung eingeführt. Hierbei handelt es sich um Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen, für die Pflegebedürftige in den Pflegegraden 1 bis 5 je Kalendermonat einen pauschalen Zuschuss von 450,00 Euro erhalten können. Der Zuschuss wird zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege geleistet.
Neben dem pauschalen Zuschuss können die Pflegebedürftigen, die den Pflegegraden 2 bis 5 zugeordnet sind, noch den Anspruch auf körperbezogene Pflegemaß0nahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung oder auch als Kombinationsleistung geltend machen.
Für den Anspruch auf die Leistungen nach § 45h SGB XI muss die ambulante Pflegeeinrichtung einen Vertrag zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen nach § 92c SGB XI abgeschlossen haben.
Mit dieser neuen Leistung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich auch neue Wohnformen, insbesondere innovative gemeinschaftliche Wohnformen, gebildet haben und dafür auch leistungsrechtlich eine passgenauere Unterstützung durch die Soziale Pflegeversicherung erfolgen kann.
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