Die Regelungen des § 11 SGB XI
Mit der Rechtsvorschrift des § 11 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), in dem die Soziale Pflegeversicherung geregelt ist, werden die Rechte und Pflichten der Pflegeinrichtungen beschrieben und geregelt.
Qualitätsanspruch
Mit § 11 Abs. 1 SGB XI wird geregelt, dass die Pflegebedürftigen von den Pflegeeinrichtungen entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse gepflegt, versorgt und betreut werden müssen.
Die Rechte und Pflichten, die den Pflegeeinrichtungen nach dieser Rechtsvorschrift obliegen, werden mit dieser gesetzlichen Regelung in allgemeiner Form definiert und auch der Qualitätsanspruch festgelegt. Es werden sowohl die ambulanten als auch die stationären Pflegeeinrichtungen von diesem Qualitätsanspruch erfasst.
Nach der amtlichen Begründung zu dieser Rechtsvorschrift (damals noch § 10 SGB XI) handelt es sich bei dem Qualitätsanspruch um keinen statischen Anspruch. Das heißt, dass die Einrichtungen ihre Qualität an die Entwicklungen anpassen müssen, die es im medizinisch-pflegerischen Bereich gibt. Dadurch wird die Qualität durch den im SGB XI definierten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Beitragssatzstabilität nicht negativ beeinflusst (vgl. BT-Drucksache 12/5262).
Der theoretische Ansatz des Gesetzgebers, dass die Qualität nicht durch den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz und dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität beeinflusst werden oder gar benachteiligt werden darf, ist zweifelsohne korrekt. Jedoch stehen diese zwei Ziele bzw. Vorgaben konträr zueinander. In der Praxis wird dieses Ziel insbesondere durch die Vergütungsregelungen und die Versorgungs- und Rahmenverträgen angestrebt und versucht weitestgehend in Einklang zu bringen.
Ebenfalls wird durch die Rechtsvorschrift (§ 11 Abs. 1 Satz 2 SGB XI) angeordnet, dass Inhalt und Organisation der Leistungen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten haben. Damit wird den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen die Verpflichtung auferlegt, dass die Pflege so organisiert und gestaltet wird, dass die Menschenwürde – welche in § 1 Grundgesetz (GG) beschrieben ist – der Pflegebedürftigen gewahrt wird.
Grundsatz der Trägervielfalt
Der § 11 Abs. 2 SGB XI beschäftigt sich mit dem Grundsatz der Trägervielfalt. Danach sind bei der Durchführung des Elften Buches Sozialgesetzbuch die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie deren Selbstständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit zu achten.
Mit dieser gesetzlichen Regelung wird der Grundsatz der Trägervielfalt beschrieben. Die öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Pflegeheime und Pflegedienste sollen nebeneinander bestehen, wie diese historisch entstanden und gewachsen sind.
Die Gesetzesregelung ist primär an die Länder und die Pflegekassen adressiert.
Mit § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB XI wird geregelt, dass freigemeinnützige und private Träger Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern haben. Damit wird das Subsidiaritätsprinzip beschrieben, nach dem die öffentliche Hand soziale Einrichtungen nur dann vorhalten soll, wenn die Sicherstellung der Pflege nicht durch andere Träger erfolgen kann.
Ebenfalls ist dem Auftrag Rechnung zu tragen, dass kirchliche und sonstige Träger der freien Wohlfahrtspflege, kranke, gebrechliche und pflegebedürftige Menschen zu pflegen, zu betreuen, zu trösten und sie im Sterben zu begleiten haben. Nach den Ausführungen in der Bundestags-Drucksache 12/5262 wird mit dieser Regelung verdeutlicht, dass – nach Gründung der Sozialen Pflegeversicherung – die kirchlichen Träger und die weiteren Träger der freien Wohlfahrtspflege unverzichtbar bleiben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Länder für die Förderung der Pflegeeinrichtungen – und speziell auch für die Investitionsförderung – zuständig sind (vgl. hierzu auch: Pflege | Aufgaben der Länder).
Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes
Nach § 11 Abs. 3 SGB XI bleiben die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes unberührt. Damit wird das Verhältnis der Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch zum Wohn- und Betreuungsgesetz klargestellt. Das heißt, dass die aufsichtsrechtlichen Befugnisse der Länder, welche sich aus dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ergeben, unberührt bleiben. Die Regelung bedeutet jedoch auch, dass die Bestimmungen des SGB XI und des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes aufeinander abgestimmt werden sollen.
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) regelt die Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern von Wohn- und Betreuungsleistungen, insbesondere für ältere, pflegebedürftige oder behinderte Menschen. Das Gesetz soll sicherstellen, dass Bewohner von Einrichtungen rechtlich abgesichert sind und vor unangemessenen Vertragsbedingungen geschützt werden.
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