Die Aufgaben der Länder nach § 9 SGB XI

Nach § 9 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) sind die Länder für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Versorgungsstruktur verantwortlich.

Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt; durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung

  1. der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder
  2. der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen

als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt.

Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen.

Allgemeines

Mit der Rechtsvorschrift des § 9 SGB XI wird den Ländern eine Aufgabe zugeteilt, welche diese im Bereich der Pflegeversicherung übernehmen müssen. Mit dieser gesetzlichen Regelung wird den Ländern auch eine konkrete Verantwortung zugewiesen.

Die Regelung in § 9 SGB XI stellt sicher, dass die Länder eine wesentliche Rolle bei der Gestaltung der Pflegeversorgung übernehmen. Die Länder tragen Verantwortung für die Rahmenbedingungen, während die Pflegeversicherung bzw. die Pflegekassen die Kosten für die eigentliche Pflege tragen.

Im Zusammenhang mit der Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) bzw. vor Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung für die Zeit ab 01.01.1995 sah der Gesetzesentwurf der Bundesregierung für die Länder nur eine Koordinierungsaufgabe vor. Im späteren Gesetzgebungsverfahren wurden die Befugnisse erweitert, was in erster Linie mit dem System der Finanzierung von Investitionen in Pflegeeinrichtungen zusammenhängt.

Versorgungsstruktur

Die Länder und damit auch die Städte und Gemeinden sind nach § 9 Satz 1 SGB XI für die Vorhaltung einer wirtschaftlichen, quantitativ ausreichenden und leistungsfähigen pflegerischen Versorgungsstruktur verantwortlich. Die Versorgungsstruktur bezieht sich in diesem Sinne dabei sowohl auf den stationären als auch auf den ambulanten Bereich. Die Länder haben damit, was die Planung und Förderung bzw. Finanzierung der pflegerischen Infrastruktur betrifft, umfassende Befugnisse.

Da nach der Regelung in § 9 Satz 2 SGB XI das Landesrecht Näheres zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen bestimmen muss, hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die der in Satz 1 bestimmten Verantwortlichkeit der Länder folgt. Die konkrete Ausgestaltung durch die Länder wird mit § 9 Satz 2 SGB XI nicht festgelegt.

Mit § 9 SGB XI wird auch verdeutlich und gesetzlich klargestellt, dass die Pflegeversicherung keine Investitionskosten übernimmt, sondern nur die Kosten der Pflegeleistungen.

Einsatz von Einsparungen

Nach § 9 Satz 3 SGB XI wurde eine Soll-Vorschrift geschaffen. Die bei den Trägern entstehende Einsparungen sollen zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden. Die Einsparungen entstehen durch die Einführung der Pflegeversicherung und in der Folge durch die umfangreichen ambulanten und stationären Pflegeleistungen, die durch die Pflegekassen gewährt werden.

Eingesparte Sozialhilfekosten, die durch die Leistungsansprüche gegenüber den Pflegekassen neu entstehen bzw. entstanden sind, sollen für die Investitionsfinanzierung eingesetzt werden.

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