Arbeitszeitreduzierung bis zu 24 Monate nach dem Familienpflegezeitgesetz

Bereits zum 01.01.2012 ist das Familienpflegezeitgesetz (Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, kurz: FPfZG) in Kraft getreten, mit dem der Gesetzgeber eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf angestrebt hat. Soll ein naher Angehöriger in der häuslichen Umgebung längerfristig gepflegt werden, dann kann durch die Familienpflegezeit die Beschäftigung für die Dauer von bis zu 24 Monate auf bis zu 15 Stunden reduziert werden.

Die Familienpflegezeit kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die sechsmonatige Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (s. Pflegezeit nach dem PflegeZG) nicht ausreicht.

Zum 01.01.2015 ist das „Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“ in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde ein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit und ein Anspruch auf ein zinsloses Darlehen zur besseren Abfederung des Verdienstausfalls eingeführt.

Die Familienpflegezeit trägt dem Umstand Rechnung, dass mehr als zwei Drittel aller Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Die Pflege erfolgt durch Angehörige und/oder ambulante Pflegedienste. Die Pflegebedürftigen haben in der überwiegenden Mehrzahl den Wunsch so lange wie möglich zu Hause zu bleiben und wünschen sich eine Betreuung durch die Familie und ziehen diese der stationären Heimversorgung vor. Da Angehörige meist selbst erwerbstätig sind, entstanden enorme Schwierigkeiten, die häusliche Pflege neben der Erwerbstätigkeit auszuüben, weshalb das Familienpflegezeitgesetz hier eine Erleichterung schafft.

Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf eine teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung besteht nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes für Beschäftigte, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Durch die teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung muss die verringerte Arbeitszeit während der Familienpflegezeit mindestens 15 Stunden wöchentlich betragen. Neben den Arbeitnehmern (Beschäftigten) kann die Familienpflegezeit auch von zur Berufsausbildung Beschäftigten und Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (auch Heimarbeiter und ihnen Gleichgestellte) beansprucht werden.

Die Familienpflegezeit kann für längstens 24 Monate beansprucht werden. Wird die Familienpflegezeit zusammen mit der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch genommen, darf ebenfalls die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigen nahen Angehörigen nicht überschritten werden. Handelt es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag, kann die Familienpflegezeit längstens bis zum Ende der Befristung bestehen.

Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten. Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten bleiben bei der Anzahl der Beschäftigten unberücksichtigt.

Die Familienpflegezeit kann auch für die Pflege eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung für die Höchstdauer von 24 Monaten beansprucht werden. Um eine außerhäusliche Umgebung handelt es sich beispielsweise, wenn der Pflegebedürftige sich längere Zeit in einer Spezialklinik befindet und dort betreut werden muss.

Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen muss durch den Beschäftigten dem Arbeitgeber nachgewiesen werden. Dies kann durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Pflegekasse oder durch Vorlage einer Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) erfolgen.

Nahe Angehörige

Damit die Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden kann, muss der nahe Angehörige, der in der häuslichen Umgebung gepflegt wird, pflegebedürftig sein. Das heißt, dass mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen muss; der Pflegegrad 1 reicht für die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit nicht aus. Der Nachweis über die Pflegebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Pflegekasse oder durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu führen.

Als nahe Angehörige im Sinne der Familienpflegezeit gelten (nach § 2 Abs. 3 FPfZG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 PflZG) folgende Personenkreise:

  • Eltern, Schwiegereltern, Großeltern
  • Eine Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft
  • Schwieger- und Enkelkinder
  • Geschwister
  • Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder des Lebenspartners
  • Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner

Ankündigung der Familienpflegezeit

Nach § 2 FPfZG muss die Familienpflegezeit spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber schriftlich angekündigt werden.

Mit der Ankündigung der Familienpflegezeit muss zugleich erklärt werden, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeit erfolgen soll.

Sofern die Familienpflegezeit nach einer Freistellung nach der sechsmonatigen Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz für denselben Pflegebedürftigen beansprucht wird, muss sich die Familienpflegezeit unmittelbar an die Pflegezeit anschließen. Die Erklärung, dass die Familienpflegezeit in Anspruch genommen wird, muss in diesem Fall drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit abgegeben werden.

Sollte die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber keine eindeutige Festlegung enthalten, ob der Beschäftigte die Pflegezeit oder die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen möchte, gilt die Erklärung als Antrag auf die Pflegezeit (sofern für beide Freistellungsansprüche die Voraussetzungen vorliegen).

Flexible Arbeitszeitgestaltung

Die Ankündigung der Familienpflegezeit beim Arbeitgeber sollte ebenfalls enthalten, wie die Arbeitszeit während der Familienpflegezeit gestaltet werden soll. Zu beachten ist hier, dass die wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden nicht unterschritten werden darf.

Über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit während der Familienpflegezeit ist nach § 3 Abs. 2 Familienpflegezeitgesetz eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, wobei den Wünschen des Beschäftigten durch den Arbeitgeber zu entsprechen ist, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Hat der Beschäftigte unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder wird die wöchentliche Arbeitszeit unterschiedlich verteilt, so darf die wöchentliche Arbeitszeit durch die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr die Mindestarbeitszeit von 15 Stunden nicht unterschreiten.

Zinsloses Darlehen

Dadurch, dass durch die Familienpflegezeit die Arbeitszeit reduziert wird, wird sich während der Phase der teilweisen Freistellung auch das Arbeitsentgelt reduzieren. Als Ausgleich für das reduzierte Arbeitsentgelt kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftlichen Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragt werden. Dieses Darlehen wird monatlich ausgezahlt und orientiert sich in seiner Höhe nach dem Einkommensausfall.

Das zinslose Darlehen wird im Anschluss an die Familienpflegezeit wieder in Raten zurückgezahlt.

Die Rückzahlung des Darlehens kann in besonderen Härten auf Antrag gestundet werden. Besondere Härten liegen unter anderem dann vor, wenn der Leistungsempfänger – also die Pflegeperson – Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (z. B. Arbeitslosengeld) oder nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (z. B. Krankengeld) bezieht.

Die soziale Absicherung während der Familienpflegezeit

Kranken-/Pflegeversicherung

Im Rahmen der Familienpflegezeit wird „lediglich“ die Arbeitszeit auf eine Mindestarbeitszeit von 15 Stunden reduziert. Daher wird sowohl in der Gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der Sozialen Pflegeversicherung die Versicherungspflicht unverändert fortbestehen. Damit ergeben sich in der Kranken- und Pflegeversicherung keine Versicherungslücken, welche anderweitig geschlossen werden müssten.

Rentenversicherung

In der Gesetzlichen Rentenversicherung besteht aufgrund des weiter bestehenden Beschäftigungsverhältnisses die Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI weiter.

Während der Familienpflegezeit kommt darüber hinaus die Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen in Betracht, da eine Mehrfachversicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht ausgeschlossen ist. Das heißt, dass die Versicherungspflicht und damit Beitragsentrichtung sowohl aufgrund der Beschäftigung als auch aufgrund der ehrenamtlichen bzw. nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit bestehen kann.

Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit maximal 30 Stunden und wird der Pflegebedürftige (mindestens Pflegegrad 2) mindestens zehn Stunden, verteilt auf wöchentlich mindestens zwei Tage gepflegt – was bei Inanspruchnahme der Familienpflegezeit der Fall sein sollte – leistet die zuständige Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge. Hierbei handelt es sich um Pflichtbeiträge, deren Höhe sich am Pflegegrad des Pflegebedürftigen und der Art der Pflegeleistung orientiert, welche der Pflegebedürftige bezieht (Pflegegeld, Kombinationsleistung, Pflegesachleistung).

Näheres zur Rentenversicherungspflicht kann unter: Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen ab 2017 nachgelesen werden.

Arbeitslosenversicherung

Da im Rahmen der Familienpflegezeit das Beschäftigungsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden weiter bestehen muss, wird aufgrund der Beschäftigung auch weiterhin die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestehen bleiben.

Grundsätzlich sind auch Pflegepersonen aufgrund einer ehrenamtlichen bzw. nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit arbeitslosenversicherungspflichtig, wenn sie einen Pflegebedürftigen (mindestens Pflegegrad 2) mindestens zehn Stunden, verteilt auf wöchentlich mindestens zwei Tage pflegen. Jedoch kommt – anders als in der Rentenversicherung – keine Mehrfachversicherung zustande, sodass die Versicherungspflicht aufgrund der Pflegetätigkeit durch die Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung verdrängt wird (vgl. § 26 Abs. 2b in Verbindung mit § 26 Abs. 3 SGB III).

Zusammenfassung

Die Familienpflegezeit:

  • ist im Familienpflegezeitgesetz gesetzlich geregelt,
  • ermöglicht die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit für die Dauer von bis zu 24 Monaten, wobei die
  • wöchentliche (reduzierte) Arbeitszeit mindestens 15 Stunden betragen muss.

Die drei Säulen der Pflegezeit/Familienpflegezeit

Neben der Familienpflegezeit (für die Dauer von maximal 24 Monate) kann eine zehntätige Arbeitsbefreiung bei einem Akutfall mit dem Pflegeunterstützungsgeld und die sechsmonatige Pflegezeit beansprucht werden. Insgesamt darf bei Inanspruchnahme dieser drei Möglichkeiten der Arbeitsbefreiung der Gesamtzeitraum von 24 Monaten nicht überschritten werden.

Pflegeunterstützungsgeld

  • Die Freistellung erfolgt für einen Akutfall für bis zu zehn Tage.
  • Die Pflegekasse leistet hierfür Pflegeunterstützungsgeld.
  • Näheres unter: Pflegeunterstützungsgeld

Pflegezeit

  • Die Beschäftigung kann für bis zu sechs Monaten in Teilzeit ausgeübt oder vollständig eingestellt werden.
  • Die Pflegezeit ist für die Betreuung eines nahen Angehörigen, eines pflegebedürftigen Kindes bzw. für die Begleitung in der letzten Lebensphase.
  • Für die Pflegezeit kann – wie auch bei der Familienpflegezeit – ein zinsloses Darlehen in Anspruch genommen werden.

Pflegeunterstützungsgeld | Pflegezeit | Familienpflegezeit

Die Unterschiede im Überblick:

  Pflege-unterstützungsgeld Pflegezeit Familienpflegezeit
Maximale Dauer 10 Arbeitstage sechs Monate 24 Monate
Entgeltersatz Pflegeunterstützungsgeld zinsloses Darlehen zinsloses Darlehen
Konstellation Freistellung für Akutfall
  • Pflege und Beruf in Teilzeit- oder Vollzeit
  • Begleitung letzte Lebensphase
  • Betreuung pflegebedürftiges Kind
  • Pflege und Beruf in Teilzeit
  • Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes
Ankündigung beim Arbeitgeber ohne Ankündigungsfrist 10 Arbeitstage vor Beginn 8 Wochen vor Beginn
Umfang der Befreiung vollständig teilweise/vollständig teilweise
Kein Rechtsanspruch Unabhängig von Anzahl
an Beschäftigten
Arbeitgeber mit weniger als 16 Beschäftigten Arbeitgeber mit weniger als 26 Beschäftigten

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