Höhere Pflegestufe kann finanzielle Nachteile bringen

Eine höhere Pflegestufe kann auch finanzielle Nachteile bringen. Darauf weist aktuell die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin.

Teilweise motivieren Pflegeheime ihre Bewohner dazu, bei ihrer Pflegekasse eine höhere Pflegestufe zu beantragen. Wird dann, weil sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert hat, eine höhere Pflegestufe bewilligt, kann das Pflegeheim auch einen erhöhten Pflegesatz abrechnen. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Mehrkosten des Pflegeheimes jedoch nicht durch den höheren finanziellen Leistungsbetrag der Pflegekasse ausgeglichen werden können. Das heißt, obwohl bei höherer Pflegestufe eine höhere Pflegeleistung bezogen wird, entstehen dem Pflegebedürftigen höhere Kosten; daher ist in diesem Bereich Vorsicht geboten.

Beispiel:

Aktuell zahlen die Pflegekassen bei einer vollstationären Pflege in zugelassenen Einrichtungen der Altenpflege bei Pflegestufe II einen Betrag von maximal 1.279,00 Euro. Bei Pflegestufe III beträgt die Leistung 153,00 Euro mehr, nämlich 1.432,00 Euro.

Verlangt das Pflegeheim aufgrund der neuen Pflegestufe einen Mehrbetrag, der mehr als 153,00 Euro beträgt, entstehen dem Pflegebedürftigen finanzielle Nachteile. Daher sollte vor Beantragung einer höheren Pflegestufe eine unabhängige Beratung in Anspruch genommen werden.

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Hinweis

Im Jahr 2017 wurde die Pflegeversicherung im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes II umfassend reformiert. In diesem Zuge wurden unter anderem im vollstationären Pflegebereich mit der Einführung eines einrichtungseinheitlichen Eigenanteils (EEE) Änderungen vorgenommen. Mit den Änderungen wurde erreicht, dass die Einstufung in einen höheren Pflegegrad seit dem Jahr 2017 keinen höheren Eigenanteil mehr zur Folge hat. Näheres unter: vollstationäre Pflegeleistungen (Recht bis 2016). Dies bedeutet, dass bei einer Höherstufung in einen höheren Pflegegrad keine finanziellen Mehrbelastungen auf die Betroffenen zukommen, wie dies oben beschreiben ist und bis zum 31.12.2016 der Fall war.

Eine weitere Verbesserung für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen gibt es seit dem 01.01.2022 mit dem Begrenzung des Eigenanteils an pflegebedingten Aufwendungen, s. hierzu auch Leistungszuschlag bei vollstationärer Pflege (nach § 43c SGB XI.

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