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Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen nach § 45e SGB XI

Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) wurde eine „Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen“ in den Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung aufgenommen. Auf diese Leistung besteht ab dem 30.10.2012 (Tag des Inkrafttretens des PNG) ein Leistungsanspruch, welcher in § 45e Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt ist.

Nach § 45e Abs. 1 SGB XI besteht der Anspruch auf die Anschubfinanzierung dann, wenn ambulant betreute Wohngruppen von Pflegebedürftigen gegründet werden, die einen Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag (Recht bis 2016) haben. Zudem müssen die Pflegebedürftigen an der gemeinsamen Gründung der ambulant betreuten Wohngruppe beteiligt sein. Die Anschubfinanzierung wird für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung gewährt.

Allgemeines

Mit der gesetzlichen Regelung des § 45e SGB XI wird gefordert, dass eine Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe nur dann vorliegt, wenn ein Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI besteht. Dieser wiederum fordert, dass mindestens drei Pflegebedürftige, die in die Pflegestufe I oder höher eingestuft sind, und ambulante Pflegeleistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung) beziehen, in einer Wohneinheit zusammenziehen.

Jeder Pflegebedürftige, der die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, kann damit von seiner Pflegekasse einen zusätzlichen Leistungs- bzw. Förderbetrag erhalten. Dieser Förderbetrag wird neben den Leistungen von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB XI) und neben dem Wohngruppenzuschlag (§ 38a SGB XI) gewährt.

Für die Anschubfinanzierung stellt der Gesetzgeber einen Förderbetrag von insgesamt 30 Millionen Euro zur Verfügung. Das bedeutet, dass der Förderbetrag dann nicht mehr ausgezahlt werden kann, wenn entsprechend der Regelung des § 45e Abs. 2 SGB XI das Bundesversicherungsamt den Pflegekassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. mitteilt, dass der maximale Förderbetrag ausgeschöpft wurde. Spätestens endet die Förderung mit dem 31.12.2015.

Um in den Genuss der Anschubfinanzierung zu kommen, muss der Antrag auf Gewährung der Anschubfinanzierung innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gestellt werden.

Höhe der Anschubfinanzierung

Sofern die Anspruchsvoraussetzungen für die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen erfüllt sind, kann jeder Versicherte bei seiner Pflegekasse einen Förderbetrag von bis zu 2.500 Euro erhalten. Insgesamt ist der Förderbetrag je Wohngruppe auf 10.000 Euro begrenzt.

Sofern mehr als vier Pflegebedürftige den Förderbetrag geltend machen, wird der Förderbetrag anteilig auf die zuständigen Versicherungsträger aufgeteilt.

Bei der Festsetzung des Förderbetrages werden vor allem Umbaumaßnahmen berücksichtigt, welche als Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung anerkannt werden können (s. hierzu: Wohnumfeldverbesserung, mögliche Maßnahmen). Die Anschubfinanzierung wird auch dann gewährt, wenn zuvor keine wohnumfeldverbessernden Maßnahmen durchgeführt/beansprucht wurden.

Sollten bereits Wohngruppen bestehen, kann für diese die Anschubfinanzierung nicht geltend gemacht werden.

Fazit

Die Anschubfinanzierung nach § 45e SGB XI kann dann gewährt werden, wenn:

  • Ein Pflegebedürftiger sich an der Neugründung einer ambulant betreuten Wohngruppe beteiligt.
  • Die Gründung der ambulanten Wohngruppe von mindestens drei Pflegebedürftigen erfolgt.
  • Der Betrag der Anschubfinanzierung (Förderbetrag) für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der Wohnung herangezogen wird.
  • Der Antrag innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gestellt wird.
  • Der Förderbetrag beträgt 2.500 Euro je Pflegebedürften, maximal jedoch 10.000 Euro je Wohngruppe.

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