Die Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

Am 01.01.2012 tritt das Familienpflegezeitgesetz (kurz: FPfZG) in Kraft, welches Beschäftigten das gleichzeitige Ausüben einer Beschäftigung und einer Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen ermöglicht.

Bereits im Juli 2008 trat das Pflegezeitgesetz (kurz: PflegeZG) in Kraft. Dieses Gesetz gibt Beschäftigten die Möglichkeit, sich bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation für maximal zehn Arbeitstage von der Arbeit befreien zu lassen. Eine andere Variante ist die vollständige oder teilweise Befreiung für die Dauer von maximal sechs Monaten. Näheres hierzu können Sie unter:

nachlesen. Mit dem Familienpflegezeitgesetz soll nun eine weitere Möglichkeit bzw. ein weiteres Arbeitszeitmodell geschaffen werden, welches die bestehenden Regelungen des Pflegezeitgesetzes erweitert (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf, Bundestags-Drucksache 17/6000 vom 06.06.2011).

Die Familienpflegezeit

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des Familienpflegezeitgesetzes war ursprünglich geplant, dass auf die Familienpflegezeit ein Rechtsanspruch besteht. Dies ist jedoch jetzt nicht der Fall. Das heißt, dass es sich bei der Familienpflegezeit um eine freiwillige Vereinbarung zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern handelt.

Die Familienpflegezeit sieht vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit für die Dauer von bis zu 24 Monaten auf einen Mindestumfang von 15 Stunden pro Woche reduzieren.

Während der Pflegezeit wird das durch die Arbeitszeitreduzierung entfallene Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber um 50 Prozent aufgestockt. Die Entgeltaufstockung erfolgt durch ein Guthaben, welches entweder im Vorfeld – in der sogenannten Vorpflegephase – oder im Nachhinein – in der sogenannten Nachpflegephase – aufgebaut wird.

Aufbau Wertguthaben im Vorfeld

Wird das Wertguthaben im Vorfeld aufgebaut, erfolgt die Auszahlung des Aufstockungsbetrages (50 Prozent des durch die Arbeitszeitreduktion entfallenden Entgelts) durch das Wertguthaben.

Wird das Wertguthaben im Vorfeld aufgebaut, ergibt sich folgende Abfolge:

  • Vorpflegephase: Das Wertguthaben wird aufgebaut
  • Pflegephase: 50% Arbeit, 75% Arbeitsentgelt (davon werden 25% vom aufgebauten Wertguthaben abgebaut)
  • Nachpflegephase: 100% Arbeit, 100% Arbeitsentgelt

Aufbau Wertguthaben im Nachhinein

In der Praxis wird es häufig vorkommen, dass das Wertguthaben erst im Nachhinein, also in der Nachpflegephase, aufgebaut wird. Dies deshalb, weil die Pflegebedürftigkeit von Angehörigen meist unerwartet eintritt bzw. im Vorfeld keine Notwendigkeit gesehen wird, ein Wertguthaben für eine evtl. Pflegezeit aufzubauen.

Bei dieser Variante wird während der Pflegephase ein noch nicht aufgebautes Wertguthaben ausgezahlt. Das heißt, das Wertguthaben entwickelt sich während der Pflegephase zunächst ins Minus und wird dann in der Nachpflegephase wieder durch ein reduziertes Arbeitsentgelt aufgebaut.

Wird das Wertguthaben im Nachhinein aufgebaut, ergibt sich folgende Abfolge:

  • Vorpflegephase: 100% Arbeit, 100% Arbeitsentgelt
  • Pflegephase: 50% Arbeit, 75% Arbeitsentgelt (davon werden 25% negatives Wertguthaben aufgebaut)
  • Nachpflegephase: 100% Arbeit, 75% Arbeitsentgelt, 25% Ausgleich des negativen Wertguthabens

Da der Arbeitgeber bei dieser Variante das Arbeitsentgelt um 25 Prozent aus einem bis dato noch nicht vorhandenen Wertguthaben aufstocken muss, hat dieser die Möglichkeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familien und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beanspruchen. Bei diesem Darlehen handelt es sich um eine staatliche Förderung. Um diese zu beanspruchen, muss ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen des Beschäftigten vorgelegt werden. Dieser Nachweis kann von der zuständigen Pflegekasse oder vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstellt werden. Außerdem ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber erforderlich. Diese Vereinbarung muss unter anderem die Dauer der Familienpflegezeit, den Umfang und die Verteilung der Arbeitszeit, das Aufstocken des monatlichen Arbeitsentgelts und den Ausgleich des Wertguthabens in der Nachpflegephase enthalten. Ebenfalls ist erforderlich, dass eine zertifizierte Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen wurde, damit der spätere Ausgleich des „negativen“ Wertguthabens durch Tod, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit des Beschäftigten abgesichert ist.

Die Förderfähigkeit wird allerdings nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beschäftigte bereits ein Wertguthaben aufgebaut hat (s. Aufbau Wertguthaben im Vorfeld). Es ist ausreichend, wenn ein neues „negatives“ Wertguthaben begründet wird.

Nahe Angehörige

Als nahe Angehörige, die im Rahmen des Familienpflegezeitgesetzes gepflegt werden können, kommen die Angehörigen in Betracht, die bereits im Pflegezeitgesetz genannt sind. Dabei handelt es sich um Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Schwieger- und Enkelkinder, Adoptiv- und Pflegekinder und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft. Ab Januar 2015 gelten auch Stiefeltern, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften und Schwägerinnen und Schwäger zum Personenkreis der „nahen Angehörigen“.

Kündigungsschutz

Während der Familienpflegezeit genießen die betroffenen Beschäftigten einen Kündigungsschutz. Das heißt, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht wegen der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz gekündigt werden darf. Darüber hinaus können die Beschäftigten von einer Sozialauswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung ausgenommen werden.

Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson

Nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen sind grundsätzlich aufgrund ihrer Pflegetätigkeit rentenversicherungspflichtig, wenn die Pflege mindestens 14 Stunden in der Woche erbracht wird. Ein Ausschlusstatbestand für die Rentenversicherungspflicht ist, wenn eine Erwerbstätigkeit oder selbstständige Tätigkeit von mehr als 30 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. Wenn Beschäftigte ihre Arbeitszeit reduzieren, kann für die Familienpflegezeit ggf. eine Rentenversicherungspflicht (als Pflegeperson) eintreten, sofern die Arbeitszeit auf weniger als 30 Stunden wöchentlich reduziert wird. Die Beiträge aufgrund der Rentenversicherungspflicht trägt ausschließlich die Pflegekasse, bei der der Pflegebedürftige versichert ist. Es empfiehlt sich daher, die zuständige Pflegekasse bei Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit zu verständigen, damit die Rentenversicherungspflicht geprüft werden kann.

Fazit

Mit dem Familienpflegezeitgesetz versucht der Gesetzgeber ein weiteres Arbeitszeitmodell zu schaffen, welches die Erwerbstätigkeit und die Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen vereinbar macht. Durch die Familienpflegezeit werden die finanziellen Einbußen aufgrund der Arbeitszeitreduzierung abgemildert. Für die Arbeitgeber ergibt sich der Vorteil, dass diese die Erfahrung und Kompetenz ihrer Mitarbeiter wegen der Pflege von Angehörigen nicht vollständig verlieren.

Eine zeitgleiche bzw. parallele Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz und einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz ist ausgeschlossen. Eine Pflegezeit kann frühestens dann nach einer Familienpflegezeit beansprucht werden, wenn keine Nachpflegephase mehr andauert.

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