Stückelung der Pflegezeit nicht möglich

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) sieht in § 3 Abs. 1 für Beschäftigte einen Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Arbeitsleistung vor, sofern der Beschäftigte einen nahen, pflegebedürftigen Angehörigen in dessen häuslicher Umgebung pflegen möchte. Dieser Freistellungsanspruch wurde mit dem 01.07.2008 eingeführt und auf maximal sechs Monate begrenzt. Näheres zur Pflegezeit kann unter: Pflegezeitgesetz | Arbeitsfreistellung bis zu sechs Monate nachgelesen werden.

Aufteilung nicht möglich

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg musste in einem Klagefall entscheiden, ob die Pflegezeit, die maximal sechs Monate betragen kann, auf mehrere Zeiträume aufgeteilt werden kann.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der die Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG zunächst für einen Zeitraum von vier Tagen beantragt hatte. Diesen Antrag hatte der Arbeitgeber bewilligt. Den zweiten Antrag, mit dem der Arbeitnehmer in der Folgezeit die Pflegezeit für weitere zwei Tage beanspruchen wollte, lehnte der Arbeitgeber hingegen ab. Gegen diese Ablehnung klagte der Arbeitnehmer mit der Begründung, dass er den maximalen Pflegezeitanspruch von bis zu sechs Monaten deutlich nicht ausgeschöpft hatte.

Mit Urteil vom 31.03.2010 wies das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die Klage des Arbeitnehmers zurück und gab dem Arbeitgeber Recht. Das Urteil erging unter dem Aktenzeichen 20 Sa 97/09. Die Richter des Landesarbeitsgerichts in Stuttgart urteilten, dass die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz nur zusammenhängend beansprucht werden kann. Eine Stückelung des maximalen Zeitraums von sechs Monaten auf mehrere Teil-Zeiträume ist nicht möglich und seitens des Gesetzgebers auch nicht gewollt.

Sofern ein Beschäftigter die Pflegezeit beansprucht, steht er während dieser Zeit unter einem besonderen Kündigungsschutz. Dieser Sonderkündigungsschutz würde bei einer Stückelung der Pflegezeit beliebig ausgedehnt werden können, was nicht die Intention des Gesetzgebers sei. Eine Verlängerung der Pflegezeit ist nur dann möglich, wenn diese sich unmittelbar an eine Pflegezeit anschließt. Eine Aufteilung der Pflegezeit in mehrere getrennte Zeitabschnitte verneinte das LAG Baden-Württemberg eindeutig.

Keine Erforderlichkeit

Die Richter merkten in ihrem Urteil zudem an, dass eine Stückelung der Pflegezeit auch nicht erforderlich ist. Sofern ein akuter, nicht vorhersehbarer Pflegebedarf entstehen sollte, besteht die Möglichkeit sich für die Dauer von bis zu zehn Arbeitstagen von der Arbeit befreien zu lassen. Die Arbeitsfreistellung von maximal zehn Arbeitstagen ist im Rahmen des § 2 Pflegezeitgesetzes möglich (s. Pflegezeitgesetz | kurzzeitige Arbeitsverhinderung).

Hinweis: Sollte die Pflege einer/eines Pflegebedürftigen für einen vorübergehenden Zeitraum nicht sichergestellt werden können, sieht der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung die Gewährung von Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege vor. Auch auf diese Leistungen kann ggf. zurückgegriffen werden, wenn sich der pflegende Angehörige nicht von der Arbeit befreien lassen kann und deshalb die Pflege nicht sichergestellt ist.

Fragen an Rentenberater

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