§ 14 SGB XI ist eine abschließende Regelung

Mit Urteil vom 10.03.2010 musste das Bundessozialgericht (BSG) entscheiden, ob die Katalogverrichtungen nach § 14 Abs. 4 SGB XI zur Bestimmung von Pflegebedürftigkeit im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung eine abschließende Regelung darstellen. Diese Frage wurde seitens des höchsten Sozialgerichts Deutschlands bejaht. Dabei hat das BSG entschieden, dass nicht jede einzelne Tätigkeit und Einzelverrichtung auf einen vollen Minutenwert zu runden ist, sondern nur jede einzelne Verrichtung. Mit dem Urteil wurde richterlich entschieden, wie die Rundung von Pflegezeiten erfolgen muss.

Klage einer Pflegebedürftigen

Geklagt hatte eine 1923 geborene Pflegebedürftige, die von der Pflegekasse in die Pflegestufe I eingestuft wurde und in einem Seniorenzentrum vollstationär untergebracht ist. Mit ihrer Klage begehrte sie die Einstufung in eine höhere Pflegestufe und begründete diese damit, dass entsprechend den Begutachtungsrichtlinien jede einzelne Einzelverrichtung auf einen vollen Minutenwert zu runden ist.

Die Gutachter stellten fest, dass die Klägerin bei der Verrichtung „Gehen“ einen Hilfebedarf für insgesamt 25 bis 27 Wegstrecken hat. Pro Wegstrecke wurde ein Zeitwert von einer halben Minute angesetzt, so dass sich ein Gesamt-Hilfebedarf bei der Verrichtung „Gehen“ von (26 x 0,5 Minuten) 13 Minuten ergab. Die Klägerin wollte jedoch erreichen, dass jede einzelne Wegstrecke auf eine volle Minute gerundet wird, so dass sich dann ein Gesamtbedarf von täglich (26 x 1 Minute) 26 Minuten ergibt und damit die nächsthöhere Pflegestufe – die Pflegestufe II – erreicht wird. Als weitere Begründung führte sie an, dass § 14 Abs. 4 SGB XI nicht als abschließende Regelung zu betrachten sei und mit der Entscheidung, nur 13 Minuten anzuerkennen, das materielle Recht verletzt wird. Offensichtlich hat der Gesetzgeber den Toilettengang nicht berücksichtigt. Folglich muss dieser bei teleologischer Auslegung aufgrund der „Lückenfüllung“ des Gesetzes berücksichtigt werden. Auch für den Fall, dass die Toilettengänge nicht als eigene Verrichtung angesehen werden, müssen diese jeweils mit einer Minute anerkannt werden, so die Klägerin. Als weitere Begründung führte sie an, dass die Länge der einfachen Wegstrecke durch den Richtliniengeber definiert wurde. Dies zeige, dass diese einfachen Wege auch als maßgeblich anzusehen sind und infolge dessen jede einzelne Verrichtung, also jeder einzelne Weg, zeitlich auf eine volle Minute gerundet werden muss.

Nur jede Verrichtung wird gerundet

Mit Urteil vom 10.03.2010 entschied das Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 3 P 10/08 R, dass nicht jede einzelne Tätigkeit bzw. Einzelverrichtung im Sinne der Begutachtungsrichtlinien minutenmäßig zu runden ist, sondern nur jede Verrichtung. Es ist also nur die Tagesdurchschnittsbemessung zu runden und nur hier keine Sekundenwerte anzugeben.

Hinweis

Die Soziale Pflegeversicherung kennt insgesamt drei Pflegestufen. Für die Pflegestufe I ist ein Gesamt-Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung von täglich 90 Minuten erforderlich, wobei mindestens 46 Minuten auf den Bereich der Grundpflege entfallen müssen.

Für die Einstufung in die Pflegestufe II ist ein Gesamt-Hilfebedarf von täglich 180 Minuten, für die Einstufung in die Pflegestufe III von 300 erforderlich, wobei bei der Pflegestufe II mindestens 120 Minuten und bei der Pflegestufe III mindestens 240 Minuten auf die Grundpflege entfallen müssen.

Registrierte Rentenberater

Die nach den Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) für den Bereich der Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) registrierten Rentenberater stehen für alle Fragen zu diesem Sozialversicherungszweig im Zusammenhang mit einer Rente kompetent zur Verfügung. Die Rentenberater beraten ihre Mandanten unabhängig von den Versicherungsträgern und übernehmen als Prozessagenten auch die Vertretung in Klageverfahren vor den Sozial- und Landessozialgerichten.

Kontakt zum Rentenberater »

Weitere Artikel zum Thema: