Die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

Das Pflegezeitgesetz (Gesetz über die Pflegezeit) trat zum 01.07.2008 in Kraft und regelt neben der Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage im Falle eines akut auftretenden Pflegefalles der Arbeit fern zu bleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung) auch eine längere Befreiung von der Arbeit.

Die Pflegezeit

§ 3 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes normiert für Beschäftigte den Anspruch, sich vollständig oder teilweise von der Arbeitsleistung freistellen zu lassen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung zu pflegen. Sofern der Arbeitgeber des Beschäftigten, der die Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte, 15 Beschäftigte oder weniger hat, ist der Anspruch auf Freistellung ausgeschlossen.

Nach § 3 Abs. 2 PflegeZG muss dem Arbeitgeber die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen nachgewiesen werden. Der Nachweis ist mittels Vorlage einer Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder der Pflegekasse zu führen. Andere Bescheinigungen eignen sich nicht als Nachweisführung. So ist beispielsweise ein Attest des Hausarztes nicht ausreichend.

Möchte ein Beschäftigter die Pflegezeit in Anspruch nehmen, ist dies spätestens zehn Arbeitstage vor deren Beginn dem Arbeitgeber schriftlich anzuzeigen. Nach § 3 Abs. 3 PflegeZG muss der Beschäftigte gleichzeitig erklären, in welchem Umfang und für welche Dauer die Pflegezeit in Anspruch genommen wird. Über die Pflegezeit muss zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten eine Vereinbarung abgeschlossen werden. Dabei sind bei einer teilweisen Freistellung die Wünsche des Beschäftigten zu beachten und die Verteilung der Arbeitszeit in die Vereinbarung mit aufzunehmen. Eine Ausnahme besteht diesbezüglich nur, wenn dringende betriebliche Gründe den Wünschen des Beschäftigten entgegenstehen.

Die maximale Dauer der Pflegezeit beträgt sechs Monate pro nahen Angehörigen, der pflegebedürftig ist. Wurde die Vereinbarung über die Pflegezeit abgeschlossen, kann diese nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Ausnahmen hiervon regelt § 4 Abs. 2 PflegeZG, wonach die Pflegezeit vor Ablauf des vereinbarten Zeitraums mit einer Übergangsfrist von vier Wochen endet, wenn der Pflegebedürftige verstirbt, die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar wird oder der Pflegebedürftige in eine stationäre Einrichtung aufgenommen wird.

Kündigungsverbot

Beschäftigte, die die Pflegezeit in Anspruch nehmen, wurden vom Gesetzgeber unter einen besonderen Kündigungsschutz gestellt. Dieser ist in § 5 Abs. 1 PflegeZG geregelt und besagt, dass von der Ankündigung der Pflegezeit bis zu deren Ende der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis nicht kündigen darf. Möchte oder muss der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis kündigen, ist dies nur möglich, wenn dies von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde genehmigt wird.

Keine Entgeltfortzahlung

Während der Pflegezeit hat der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Auch die leistungsrechtlichen Vorschriften der Sozialen Pflegeversicherung sehen keine Ersatzleistung vor, die das entfallene Arbeitsentgelt – zumindest teilweise – ersetzt. Gegebenenfalls kann ein Teil des entfallenen Arbeitsentgeltes, sofern hierfür die gesetzlich geforderten Voraussetzungen vorliegen, im Rahmen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI  ersetzt werden (s. hierzu: Verhinderungspflege und Arbeitsfreistellung nach dem PflegeZG).

Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen

Wird die Pflegezeit durch einen Beschäftigten in Anspruch genommen, müssen auch immer die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen bedacht werden. Bei einer vollständigen Arbeitsbefreiung entfällt nämlich der sozialversicherungsrechtliche Versicherungsschutz aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses und es ergeben sich Auswirkungen auf die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Selbst in den Fällen, in denen der Arbeitgeber für den Beschäftigten während der Freistellung von der Arbeitsleistung Leistungen gewährt (beispielsweise Dienstwagen, Kontoführungsgebühren, Dienstwohnung, vermögenswirksame Leistungen) endet die Versicherungs- und Beitragspflicht. In der Folge sind diese Zuwendungen dann zur Sozialversicherung beitragsfrei.

Wird dagegen keine vollständige Arbeitsfreistellung beansprucht, sondern lediglich die Arbeitszeit reduziert, bleibt die Versicherungs- und Beitragspflicht – sofern die Beschäftigung dadurch nicht geringfügig wird – bestehen.

Krankenversicherung

Sofern bei einer vollständigen Befreiung von der Arbeitsleistung die Krankenversicherungspflicht der Pflegeperson entfällt, kann der Versicherungsschutz in der Regel über eine Familienversicherung (§ 10 SGB V) aufrechterhalten werden.

In den Fällen, in denen kein Anspruch auf eine Familienversicherung gegeben ist, muss der Krankenversicherungsschutz über eine freiwillige Krankenversicherung erfolgen. Hier ist in der Regel der Mindestbeitrag zu zahlen. Sofern eine Absicherung über eine freiwillige Krankenversicherung erfolgt, ist in der Folge auch eine Absicherung in der Sozialen Pflegeversicherung gegeben. Die zuständige Pflegekasse (Pflegekasse des Pflegebedürftigen) übernimmt die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags.

Rentenversicherung

Beschäftigte, die die Arbeitsfreistellung von bis zu sechs Monaten in Anspruch nehmen, werden in der Regel als Pflegeperson in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Diese Versicherungspflicht tritt dann ein, wenn die Pflege mindestens 14 Stunden wöchentlich erfolgt. Zusätzlich ist Voraussetzung, dass während der Pflegetätigkeit keine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. Näheres können Sie unter: Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen (Recht bis 2016) nachlesen.

Durch die Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson, für die die zuständige Pflegekasse (Pflegekasse, bei der der Pflegebedürftige versichert ist) Rentenversicherungsbeiträge entrichtet, entstehen keine rentenrechtlichen Lücken im Versicherungsverlauf der Pflegeperson.

Arbeitslosenversicherung

§ 44a Abs. 2 SGB XI regelt in Verbindung mit § 26 Abs. 2b SGB III, dass während der Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht. Die Beiträge während der Pflegezeit werden ebenfalls durch die zuständige Pflegekasse getragen. Hierbei wird der Beitrag aus einer Bemessungsgrundlage getragen, die 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße beträgt (s. § 345 Satz 1 Nr. 8 SGB III).

Melderechtliche Auswirkungen

Nimmt ein Beschäftigter vollständige Arbeitsfreistellung nach § 3 PflegeZG in Anspruch, muss seitens des Arbeitgebers eine Abmeldung nach § 8 Abs. 1 DEÜV mit dem Abgabegrund „30“ erstellt werden. Wird die Beschäftigung nach Beendigung der Pflegezeit wieder aufgenommen, ist eine Anmeldung mit dem Abgabegrund „13“ zu erstellen.

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