Kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege von Angehörigen
Zum 01.07.2008 trat das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz, PflegeZG) in Kraft. Dieses Gesetz, welches im Rahmen der Pflegereform verabschiedet wurde, sieht für Beschäftigte die Möglichkeit vor, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben, um einen nahen Angehörigen zu pflegen.
§ 2 Pflegezeitgesetz
Arbeitnehmern wird durch § 2 Abs. 1 PflegeZG das Recht eingeräumt, der Arbeit kurzfristig fernzubleiben. Als kurzfristig wird ein Zeitraum von bis zu 10 Arbeitstagen bezeichnet. Das Fernbleiben von der Arbeit muss erforderlich sein, um einen nahen, pflegebedürftigen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation zu pflegen oder eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren.
Der Arbeitgeber muss dem Fernbleiben von der Arbeit nicht ausdrücklich zustimmen. Sofern der Anspruch darauf besteht, muss der Arbeitgeber – unabhängig von der Betriebsgröße – die Freistellung gewähren. § 2 Abs. 2 PflegeZG regelt, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich von der Arbeitsverhinderung unterrichten muss. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss auch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass
- ein naher Angehöriger pflegebedürftig ist und
- die Erforderlichkeit der pflegerischen Organisation bzw. Versorgung besteht.
Die Kosten für die ärztliche Bescheinigung sind vom Arbeitnehmer, der die kurzzeitige Arbeitsfreistellung in Anspruch nimmt, zu tragen. Eine Erstattung der Kosten ist weder von der Krankenkasse noch von der Pflegekasse möglich.
Als naher Angehöriger zählen im Sinne des Pflegezeitgesetzes (§ 7 Abs. 3) Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehegatten, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Pflege- und Adoptivkinder, Enkelkinder, Schwiegerkinder und die Kinder, Pflege- und Adoptivkinder des Ehegatten oder Lebenspartners.
Entgeltfortzahlung während kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
Durch das Pflegezeitgesetz wird für den Arbeitnehmer kein Entgeltfortzahlungsanspruch geregelt bzw. begründet. Hier verweist § 2 Abs. 3 PflegeZG darauf, dass der Arbeitgeber nur dann zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist, soweit es sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auch aufgrund einer Vereinbarung ergibt. Dies können zum Beispiel § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), einzelvertragliche, betriebliche oder tarifliche Regelungen sein.
Sofern kein Anspruch auf die Entgeltfortzahlung realisiert werden kann, besteht auch kein Anspruch auf eine „staatliche“ Entgeltersatzleistung.
Im Gesetzgebungsverfahren wurde diskutiert, ob die Pflegekassen während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung Pflegeunterstützungsgeld leisten. Hier war im Gespräch, für die Dauer von 10 Arbeitstagen – analog dem Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes – das Arbeitsentgelt in Höhe von 70 Prozent zu ersetzen. Eine parlamentarische Mehrheit wurde allerdings nicht erreicht, so dass die gesetzlichen Vorschriften bis Dezember 2014 keine Zahlung eines Pflegeunterstützungsgeldes vorsahen.
Ab dem 01.01.2015 wurde allerdings dann das Pflegeunterstützungsgeld als Rechtsanspruchsleistung eingeführt. Sofern Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung leisten, leistet die Soziale Pflegeversicherung (Pflegekasse des Pflegebedürftigen) Pflegeunterstützungsgeld.
Keine sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen
Durch die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ergeben sich bis Dezember 2014 (fast) keine sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen. So blieben Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung weiterhin versichert. Gleiches galt für die Gesetzliche Rentenversicherung, da hier das Monatsprinzip gilt (ein Tag Beitragszahlung im Monat reicht aus, damit dieser Monat voll als Beitragsmonat anerkannt wird). Sofern während der Arbeitsverhinderung kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erfolgt für diese Zeit auch keine Beitragszahlung zur Gesetzlichen Rentenversicherung. Daher konnte sich in diesem Fall – wenn auch eine sehr geringe – Minderung in den Rentenansprüchen ergeben.
Durch die Einführung des Pflegeunterstützungsgeldes zum 01.01.2015 wurden auch die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen durch die kurzzeitige Arbeitsverhinderung eliminiert. Das Pflegeunterstützungsgeld ist zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, sodass während des Leistungszeitraumes auch Beiträge zu diesen Sozialversicherungszweigen abgeführt werden.